Alle Krankenhäuser, die im Krankenhausplan des Landes Berlin aufgeführt sind, müssen die Qualität ihrer Leistungen sichern und verbessern. Hierzu sind sie gemäß § 135 a Abs. 1 des fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) verpflichtet. Demnach müssen die Leistungen der Krankenhäuser in der fachlich gebotenen Qualität und gemäß dem aktuellen Stand der Wissenschaft erbracht werden. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Krankenhäusern müssen die Bereiche Behandlung, Versorgungsabläufe und Behandlungsergebnisse umfassen und so gestaltet sein, dass Vergleiche zwischen den Krankenhäusern möglich sind (§ 137 SGB V).