„Mit Hilfe des Nachteilsausgleichs sollen Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernbedürfnissen ihre mögliche Leistungsfähigkeit ausschöpfen. Es gilt, Bedingungen zu finden, unter denen Kinder und Jugendliche ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen können, ohne dass die inhaltlichen Leistungsanforderungen grundlegend verändert werden. Eine Leistung, die mit Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs erbracht worden ist, stellt eine gleichwertige, zielgleiche Leistung dar.“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz. Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen 20.10.2011, S.10)
Maßnahmen des Nachteilsausgleichs können umfassen- räumlich-organisatorische Maßnahmen,
- zeitliche Modifikationen und
- didaktisch-methodische Maßnahmen
bei gleichbleibender inhaltlicher Anforderung. Sie werden nicht auf dem Zeugnis ausgewiesen.
Nachteilsausgleich ist abzugrenzen von Maßnahmen, die das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung beinhalten, dem Notenschutz. (vgl. Besonderheiten der Leistungsbewertung)