Genehmigung erforderlich
Größere Forschungsvorhaben sind genehmigungsbedürftig, aber auch kleinere empirische Studien im Rahmen von universitären Abschlussarbeiten (z.B. Master oder Promotion), mündliche (z.B. Interviews) oder schriftliche Befragungen der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder weiteren schulischen Personals sowie alle Ton- oder Videoaufnahmen in Schulen.
Um sicherzustellen, dass die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungsauftrags nicht zu sehr beeinträchtigt werden, prüfen Sie bitte vorher, ob die Studie dringend im Feld Schule durchgeführt werden muss. Bildungsstudien außerhalb des Feldes Schule ohne Bezug zu konkreten Schulen (d. h. Teilnehmende nicht über die Schule anwerben + Erhebungen in außerschulischen Räumen wie z. B. in Universitätsräumen + in der außerschulischen Freizeit + keine Datenerhebung über konkrete Schulen oder über konkrete Personen/-gruppen an der Schule) sind in der Regel nicht zentral genehmigungspflichtig (der Datenschutz muss selbstverständlich dennoch eingehalten werden). Das kann bspw. bei Normierungsstudien zu bestimmten Instrumenten der Fall sein. Auch für Bachelor- und Masterarbeiten sind eher kleinere Studien außerhalb des Feldes Schule geeignet oder Sekundäranalysen (siehe Datenbanken wie das FDZ des IQB [ https://www.iqb.hu-berlin.de/fdz ] für quantitative Daten oder das FDZ Bildung [ https://www.fdz-bildung.de/home ] für qualitativ-rekonstruktive Daten).
Genehmigung der Schulleitung
Im Rahmen von Unterrichtsversuchen, die während des Referendariats, des Praxissemesters oder bei Schulpraktika üblich sind, darf Folgendes ohne Genehmigung der SenBJF durchgeführt werden:
a) Unterrichtsbeobachtungen ohne Befragung der Schülerinnen und Schüler sowie
b) Befragungen der Schülerinnen und Schüler ohne Erhebung personenbezogener, personenbeziehbarer Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (siehe FAQ zur Erläuterung).
Die Genehmigung der jeweiligen Schulleitung ist dabei jedoch voraussetzend.
Erhebungen zur internen Evaluation, also Datenerhebungen, die von der Schule für die eigene Weiterentwicklung durchgeführt werden, sind ebenfalls nicht zentral genehmigungsbedürftig.
Datensparsamkeit
Es gilt das Prinzip der Datensparsamkeit. Erheben Sie bitte nur die Daten, die Sie unbedingt benötigen, um Ihre Fragestellung zu beantworten. Erkundigen Sie sich vor Antragsstellung, ob Sie Ihre Frage mit Daten der Berliner Bildungsstatistik oder anderen Sekundärdaten (z. B. über www.forschungsdaten-bildung.de ) beantworten können.
Datenschutz
Eine Genehmigung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule durch die Datenerhebung nicht unangemessen beeinträchtigt wird (§ 65 Abs. 2 SchulG) und die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden (§65 Abs. 3 SchulG).