JAVollzG Bln - Abschnitt 5 - Entlassung und nachgehende Betreuung

§ 16 - Einleitung nachsorgender Maßnahmen, Entlassung, Entlassungsbeihilfe

(1) Die Anstalt unterstützt und berät die Arrestierten in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sowie freien Trägern bei der Einleitung von nachsorgenden Maßnahmen. Von der bevorstehenden Entlassung sind auch die übrigen in § 7 Absatz 4 aufgeführten Personen und Stellen zu informieren.

(2) Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig erfolgen, wenn die Arrestierten aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen sind oder die Anbindung der Anstalt an die öffentlichen Verkehrsmittel dies erfordert.

(3) Bedürftigen Arrestierten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.

§ 17 - Schlussbericht, Entlassungsgespräch

(1) Zum Ende des Arrests wird ein Schlussbericht erstellt, der insbesondere folgende Angaben enthält:

  1. Übersicht über den Arrestverlauf, insbesondere über die durchgeführten Maßnahmen,
  2. Aussagen zur Persönlichkeit und zu den gegenwärtigen Lebensumständen der Arrestierten sowie zu ihrer Mitwirkung an der Erreichung des Arrestziels,
  3. Darlegung des weiteren Förderbedarfs der Arrestierten sowie Empfehlung von weiteren externen Hilfsangeboten und
  4. Vorschläge zu Auflagen und Weisungen im Falle einer Bewährungsunterstellung.

(2) Der Inhalt des Schlussberichts wird den Arrestierten in einem Entlassungsgespräch erläutert.

(3) Der Schlussbericht ist für die Arrest- und Strafakten bestimmt. Eine Ausfertigung des Berichts ist der Jugendgerichtshilfe und bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Arrestierten der Bewährungshilfe zuzuleiten. Auf Verlangen wird den Arrestierten und den Personensorgeberechtigten eine Ausfertigung des Berichts übermittelt, soweit keine erzieherischen Nachteile zu befürchten sind.

§ 18 - Nachgehende Betreuung

Mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters können Bedienstete in besonders gelagerten Ausnahmefällen an der nachgehenden Betreuung entlassener Arrestierter mit deren Einwilligung mitwirken. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. In der Regel ist sie auf den ersten Monat nach der Entlassung begrenzt.

§ 19 - Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

(1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können entlassene Arrestierte auf ihren Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder alsbald nach Entlassung wieder aufgenommen werden, wenn ihre Wohnsituation ungeklärt und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grund gerechtfertigt ist. Der Aufenthalt soll eine Woche nicht überschreiten. Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis.

(2) Gegen die sich in der Anstalt befugt aufhaltenden Entlassenen dürfen Maßnahmen des Arrests nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Im Übrigen finden die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Bei Störung des Anstaltsbetriebs durch die Entlassenen oder aus organisatorischen Gründen der Anstalt kann der freiwillige Aufenthalt jederzeit beendet werden. Die Entlassenen sind vorher zu hören.

(4) Die in der Anstalt verbliebenen oder wieder aufgenommenen Entlassenen dürfen die Anstalt auf ihren Wunsch jederzeit unverzüglich verlassen.

(5) Erforderlichenfalls unterrichtet die Anstalt das Jugendamt unverzüglich über die Notwendigkeit der Unterbringung der Arrestierten oder der Entlassenen in einem Heim der Jugendhilfe.