Bewerbung

Für das Kalenderjahr 2024 hat die gemäß Abschnitt I Ziffer 1 Abs. 2 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 22.03.2022 (ABl. S. 864) vorzunehmende Bedarfsprüfung gemäß Mitteilung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 15.10.2024 ergeben, dass ein Bedürfnis für die Ausschreibung von Notarstellen nicht besteht. Es verbleibt somit bei der gemäß Abschnitt I Ziffer 1 Abs. 3 AVNot im ungeraden Kalenderjahr 2025 vorgesehenen Ausschreibung von zumindest 30 Notarstellen.

Informationen zum Bewerbungsverfahren

Wenn im Folgenden ausschließlich die männliche Form benutzt wird, geschieht dies nur aus Gründen der Vereinfachung.

Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen

Zuständig ist:

Der Präsident des Kammergerichts – Notarabteilung -
Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin
Telefon: 9015 – 0 (Vermittlung)
Telefax: 9015-2294

Sachbearbeiterinnen Frau Schrank (Zimmer 40, Durchwahl -2542)
Frau Timm (Zimmer 40, Durchwahl -2534)
Sprechzeiten Mo. – Fr. 9:00 Uhr – 12:00 Uhr

Nähere Hinweise zum Bewerbungsverfahren ergeben sich aus der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 27.04.2016 (ABl. S. 1053) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 19.12.2019, 16.06.2020 und vom 20.08.2021 (ABl. 2020, S. 157, 3423; ABl. 2021, S. 3604).

Ausschreibungstermine und Anzahl der auszuschreibenden Stellen

Die Bewerbung kann erst dann eingereicht werden, wenn eine Notarstelle im Amtsblatt für Berlin ausgeschrieben worden ist (§ 4a Abs. 1 Satz 1 BNotO).

Die Ausschreibung richtet sich – abgesehen von den Fällen des § 48b Abs. 2 Satz 1 oder des § 48c Abs. 3 Satz 1 (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 BNotO) – nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Satz 1 BNotO). Dabei wird insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs berücksichtigt.

Ein Bedürfnis für die Bestellung von Notaren besteht, wenn der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notare im Bezirk des Kammergerichts unter Berücksichtigung der zu errichtenden Notarstellen in den vergangenen vier Jahren mindestens 350 Notariatsgeschäfte erreicht oder überschreitet. Hierbei sind Niederschriften mit dem Faktor 1,0, Beglaubigungen mit Entwurf mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,1 zu gewichten. Bei der Ermittlung der Anzahl der Notariatsgeschäfte sind Wechsel- und Scheckproteste, Verwahrungsgeschäfte sowie gerichtliche Beurkundungen und Beurkundungen auswärtiger Notarinnen und Notare nicht mitzuzählen (Abschnitt I Nr. 1 Abs. 2 AVNot).

Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs werden in ungeraden Kalenderjahren 30 Notarstellen ausgeschrieben. Ein nach obigen Voraussetzungen ermittelter Bedarf an Notarstellen wird darauf angerechnet. Die Notarstellen werden anteilig entsprechend dem Verhältnis zwischen Rechtsanwälten mit zweiter juristischer Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz und Rechtsanwälten mit Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR vom 03.01.1975 (GBl. S. 183) entweder für Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung oder für Bewerber mit Diplomabschluss ausgeschrieben. Eine Bewerbung auf beide Kontingente ist ausgeschlossen. Nicht vergebene Stellen eines Kontingents werden dem anderen Kontingent hinzugerechnet (Abschnitt I Nr. 1 Abs. 3 AVNot).

Sofern ein Bedürfnis für die Bestellung von Notaren besteht, weist die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hierauf in einer Ausschreibung im Amtsblatt für Berlin hin (Abschnitt II Nr. 2 AVNot).

Bewerbung

Die Bewerbung ist an den Präsidenten des Kammergerichts, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, innerhalb der in der Ausschreibung der Notarstellen angegebenen Ausschreibungsfrist zu richten (Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 AVNot). Auf mein Merkblatt weise ich hin.

Auswahlverfahren

Die Voraussetzungen und Auswahlkriterien für die Bestellung zur Anwaltsnotarin und zum Anwaltsnotar sind mit Wirkung zum 01.05.2011 durch das Gesetz zur Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom 02.04.2009 (BGBl. I, S. 696) grundlegend neu geregelt worden. Die Zugangsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 4-6, 7a-i BNotO. Durch die Neuregelung wurde eine notarielle Fachprüfung eingeführt (§ 7a BNotO).

Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist

  • mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war (§ 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO),
  • die Tätigkeit nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO),
  • die notarielle Fachprüfung nach § 7a BNotO bestanden hat (§ 5b Abs. 1 Nr. 3 BNotO) und
  • ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an von den Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat (§ 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO).

Vor der Bestellung ist darüber hinaus der weitere Nachweis zu erbringen, dass hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Praxis besteht. Die Einzelheiten der Praxisausbildung sind in der Ausbildungsordnung der Notarkammer Berlin zur Durchführung der Praxisausbildung für Rechtsanwälte bei einem Notar vom 03.06.2011 (ABl. S. 1239) geregelt.

Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und der fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung. Die fachliche Eignung wird nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 % nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen (§ 6 Abs. 3 BNotO).

Die Durchführung der notariellen Fachprüfung obliegt dem Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer.

Mit einem Bericht, in dem zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber und Bewerberinnen, insbesondere zu ihrer Rangstelle unter mehreren geeigneten Bewerbern sowie zu etwaigen weiteren für die Entscheidung maßgebenden Umständen Stellung genommen wird, leitet der Präsident des Kammergerichts die Bewerbungen mit den Personalakten und den beigezogenen Vorgängen der Notarkammer Berlin zur Stellungnahme, insbesondere zur Eignung und Reihenfolge, in der mehrere Bewerber/innen berücksichtigt werden sollen, zu (Abschnitt II Nr. 6 Abs. 2 AVNot).

Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden, werden dahingehend benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Notarstelle einem Mitbewerber oder einer Mitbewerberin zu übertragen, und dass das Besetzungsverfahren nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Benachrichtigungsschreibens fortgesetzt wird (Abschnitt II Nr. 7 Abs. 1 AVNot).

Die Aushändigung der Bestellungsurkunden obliegt dem Präsidenten des Landgerichts (Abschnitt II Nr. 8 AVNot).