Die Voraussetzungen und Auswahlkriterien für die Bestellung zur Anwaltsnotarin und zum Anwaltsnotar sind mit Wirkung zum 01.05.2011 durch das Gesetz zur Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom 02.04.2009 (BGBl. I, S. 696) grundlegend neu geregelt worden. Die Zugangsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 4-6, 7a-i BNotO. Durch die Neuregelung wurde eine notarielle Fachprüfung eingeführt (§ 7a BNotO).
Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist
- mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war (§ 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO),
- die Tätigkeit nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO),
- die notarielle Fachprüfung nach § 7a BNotO bestanden hat (§ 5b Abs. 1 Nr. 3 BNotO) und
- ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an von den Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat (§ 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO).
Vor der Bestellung ist darüber hinaus der weitere Nachweis zu erbringen, dass hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Praxis besteht. Die Einzelheiten der Praxisausbildung sind in der Ausbildungsordnung der Notarkammer Berlin zur Durchführung der Praxisausbildung für Rechtsanwälte bei einem Notar vom 03.06.2011 (ABl. S. 1239) geregelt.
Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und der fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung. Die fachliche Eignung wird nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 % nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen (§ 6 Abs. 3 BNotO).
Die Durchführung der notariellen Fachprüfung obliegt dem Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer.
Mit einem Bericht, in dem zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber und Bewerberinnen, insbesondere zu ihrer Rangstelle unter mehreren geeigneten Bewerbern sowie zu etwaigen weiteren für die Entscheidung maßgebenden Umständen Stellung genommen wird, leitet der Präsident des Kammergerichts die Bewerbungen mit den Personalakten und den beigezogenen Vorgängen der Notarkammer Berlin zur Stellungnahme, insbesondere zur Eignung und Reihenfolge, in der mehrere Bewerber/innen berücksichtigt werden sollen, zu (Abschnitt II Nr. 6 Abs. 2 AVNot).
Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden, werden dahingehend benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Notarstelle einem Mitbewerber oder einer Mitbewerberin zu übertragen, und dass das Besetzungsverfahren nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Benachrichtigungsschreibens fortgesetzt wird (Abschnitt II Nr. 7 Abs. 1 AVNot).
Die Aushändigung der Bestellungsurkunden obliegt dem Präsidenten des Landgerichts (Abschnitt II Nr. 8 AVNot).