Auf schriftlichen Antrag wird in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. Dieser beträgt 30 Arbeitstage und ist wahrzunehmen.
Schwerbehinderte (mindestens um 50 % in der Erwerbsfähigkeit Geminderte) erhalten einen Zusatzurlaub von maximal 5 Tagen.
Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Urlaubsjahres und vor Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes genommen wird, verfällt. Eine finanzielle Abgeltung des freiwillig nicht wahrgenommenen Jahresurlaubs kommt nicht in Betracht.
Ist die Einstellung nach dem 30. Juni erfolgt, so beträgt der Urlaubsanspruch nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs (einschließlich des Zusatzurlaubs) für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Endet das Ausbildungsverhältnis während des Kalenderjahres wegen Ablegung der 2. juristischen Staatsprüfung oder wird das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet, beträgt der Urlaub ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Bei Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge und bei Elternzeit wird der Anspruch auf Erholungsurlaub um ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Nichtbeschäftigung gekürzt.
Erholungsurlaub ist mit der Ausbilderin bzw. dem Ausbilder zeitlich abzustimmen. Der Antrag ist – zum Nachweis der Kenntnisnahme – von d. Ausbilderin/Ausbilder gegenzuzeichnen und anschließend auf dem Dienstweg einzureichen; über den beantragten Erholungsurlaub entscheidet die Ausbildungsbehörde (hier: Referendarabteilung).
Erholungsurlaub wird grundsätzlich nicht erteilt für die Tage, an denen Prüfungsleistungen zu erbringen sind und während der Einführungslehrgänge (§ 25 Abs. 1 S. 2 JAO).
Sie können Ihren Erholungsurlaub nicht tageweise nehmen (beispielsweise immer nur für den Tag, an dem Ihre AG stattfindet). Denn Erholungsurlaub soll möglichst zusammenhängend genommen werden; eine Teilung in mehr als zwei Abschnitte soll vermieden werden. Wird der Urlaub geteilt, sollen die Referendare für mindestens zwei Wochen zusammenhängend beurlaubt sein (§ 9 Abs. 1 EUrlVO). Zudem ist der Erholungsurlaub so auf das Urlaubsjahr zu verteilen, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleistet ist (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 EUrlVO). Beispiel: Wollen Sie durchgehend drei Wochen abwesend sein (Reise, o. Ä.), müssen Sie für drei Wochen Erholungsurlaub beantragen, auch wenn nicht für alle Tage Ausbildungsveranstaltungen angesetzt sind.
An dem Arbeitstag, der dem Urlaubsende folgt, haben sich Referendarinnen und Referendare auch dann bei ihrer Ausbildungsstelle zum Dienst zu melden, wenn die Ausbilderin bzw. der Ausbilder dort nicht anwesend ist.
Die für Beamte geltende Arbeitszeitverordnung (AZVO) findet auf Referendarinnen und Referendare keine Anwendung, so dass neben dem Anspruch auf Erholungsurlaub kein Anspruch auf Gewährung eines freien Tages nach der AZVO besteht. Ferner ist zu beachten, dass der 24. und 31. Dezember keine Feiertage, sondern Arbeitstage sind, für die jeweils ein Urlaubstag einzuplanen ist.