Der/die Verfahrensbeistand/in vertritt im Beschleunigten Familienverfahren die Interessen des Kindes.
Das Gericht hat in Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen, einen/eine Verfahrensbeistand/in zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich ist. Der/die Verfahrensbeistand/in (VB) soll so früh wie möglich bestellt werden und ist in der Interessenwahrnehmung unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Der/die VB sorgt dafür, dass die Wünsche und das Interesse des Kindes im Verfahren berücksichtigt werden müssen. Außerdem erklärt er dem Kind das gerichtliche Verfahren in altersentsprechender Weise und beantwortet dessen Fragen zum Verfahrensablauf.
Der/die VB ist ebenso wie die Eltern förmlich Beteiligter im Verfahren und kann als solcher wie diese am Verfahren mitwirken, etwa Anträge stellen und Anregungen geben. Auch muss er/sie einer etwaigen einverständlichen Regelung durch die Eltern inhaltlich zustimmen.
Der/die VB bringt das Interesse des Kindes in das Verfahren in der Regel mittels schriftlicher Stellungnahme ein und nimmt an den Anhörungen teil. Zudem soll der/die VB bei Anhörungen von Kindern durch die Richterinnen und den Richter anwesend sein.
Der/die VB wird von den jeweils für das Verfahren zuständigen Richterinnen und Richtern bestellt. Gegen diese Bestellung ist kein Rechtsmittel möglich. In der Regel wird ihm auch der zusätzliche Auftrag erteilt, Gespräche mit den Eltern und anderen Personen aus dem Umfeld des Kindes zu führen.
Nach seiner/ihrer Bestellung nimmt der/die VB zunächst Kontakt mit den Erziehungsberechtigten auf und vereinbart ein Gespräch mit dem Kind. Je nach Erfordernis kann es auch zu weiteren Terminen mit dem Kind kommen. Der/die VB lernt das Kind kennen und spricht mit ihm entsprechend seines Alters behutsam die verfahrensgegenständliche Problematik an. Er versucht dabei zu erfahren, was das Kind möchte und braucht, wie das Kind in der konkreten Situation am besten unterstützt werden kann und welche Problemlösung dem Interesse des Kindes am besten entspricht. Dabei muss ein von dem Kind geäußerter Wille nicht unbedingt dessen Interesse entsprechen.
Der/die VB spricht auch mit den Eltern und gegebenenfalls anderen Personen aus dem Umfeld des Kindes, etwa Lehrern, Erziehern und Trainern. Dies aber nur insoweit, als die Erziehungsberechtigten eine Schweigepflichtsentbindung erteilt haben.
Ziel der Arbeit der Verfahrensbeistände ist es, an einer Regelung mitzuwirken, die das Interesse und die Wünsche des Kindes bestmöglich berücksichtigt und das Kind entlastet. Dies gilt auch, wenn eine einverständliche Problemlösung nicht möglich ist und eine gerichtliche Entscheidung notwendig wird.