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Verfahrensbeteiligte

In Zentrum des Verfahrens steht das Kind!

Im Beschleunigten Familienverfahren beraumt das Familiengericht nach Eingang des Antrags eines Elternteils in einem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangs einen Anhörungstermin an. An dem Termin nehmen neben dem/der zuständigen Richter/in auf jeden Fall die Eltern und die zuständige Fachkraft des Regionalen Sozialen Dienstes des Jugendamtes teil. Haben die Eltern einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsanwältin mit ihrer Vertretung beauftragt, nehmen diese ebenfalls an der Anhörung teil. Gleiches gilt für einen vom Gericht bestellten Verfahrensbeistand. Ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, wird das Gutachten in einem weiteren Anhörungstermin mit dem/der Sachverständigen erörtert.

Vernetzungsstuktur

Das Beschleunigte Familienverfahren baut auf einem Netzwerk von örtlichen Arbeitskreisen und einem berlinweiten Koordinationskreis auf.
Es gibt in Berlin 9 örtliche Arbeitskreise (Reihenfolge im Uhrzeigersinn):
- Charlottenburg-Wilmersdorf und Spandau
- Reinickendorf
- Mitte
- Pankow
- Marzahn-Hellersdorf
- Lichtenberg
- Treptow-Köpenick
- Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln
- Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg

In den Arbeitskreisen sind sämtliche am Verfahren beteiligten Professionen vertreten. Das sind Familienrichter/innen; Fachkräfte der Jugendämter, Rechtsanwält/innen, Verfahrensbeistände, Mitarbeiter/innen von Beratungsstellen und Sachverständige. In den Arbeitskreisen werden konkrete Vorgehensweisen im Sorge- und Umgangsverfahren besprochen und die Ergebnisse protokolliert.

Im Bezirk Mitte gibt es zudem einen „Arbeitskreis Kinderschutz“, der auf Fälle von Kindeswohlgefährdung spezialisiert ist. An dem Arbeitskreis nehmen zusätzlich Mitarbeiter/innen der Polizei Berlin und Jugendrichter/innen sowie weitere mit Fällen von Kindeswohlgefährdung befasste Akteure teil.

Die Arbeit der örtlichen Arbeitskreise wird von einen berlinweiten Koordinationskreis begleitet, in dem wiederum sämtliche Professionen, sämtliche örtliche Arbeitskreise und sämtliche Institutionen, einschließlich der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung sowie der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung einschließlich ihrer Fortbildungseinrichtungen vertreten sind.
Die Vernetzungsstruktur dient dem gegenseitigen Austausch, der Schärfung des Rollenverständnisses sowie der Implementierung einheitlicher Standards. Hierzu werden regelmäßig interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltungen organisiert.

Verfahrensbeistand

Der/die Verfahrensbeistand/in vertritt im Beschleunigten Familienverfahren die Interessen des Kindes.

Das Gericht hat in Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen, einen/eine Verfahrensbeistand/in zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich ist. Der/die Verfahrensbeistand/in (VB) soll so früh wie möglich bestellt werden und ist in der Interessenwahrnehmung unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Der/die VB sorgt dafür, dass die Wünsche und das Interesse des Kindes im Verfahren berücksichtigt werden müssen. Außerdem erklärt er dem Kind das gerichtliche Verfahren in altersentsprechender Weise und beantwortet dessen Fragen zum Verfahrensablauf.

Der/die VB ist ebenso wie die Eltern förmlich Beteiligter im Verfahren und kann als solcher wie diese am Verfahren mitwirken, etwa Anträge stellen und Anregungen geben. Auch muss er/sie einer etwaigen einverständlichen Regelung durch die Eltern inhaltlich zustimmen.

Der/die VB bringt das Interesse des Kindes in das Verfahren in der Regel mittels schriftlicher Stellungnahme ein und nimmt an den Anhörungen teil. Zudem soll der/die VB bei Anhörungen von Kindern durch die Richterinnen und den Richter anwesend sein.

Der/die VB wird von den jeweils für das Verfahren zuständigen Richterinnen und Richtern bestellt. Gegen diese Bestellung ist kein Rechtsmittel möglich. In der Regel wird ihm auch der zusätzliche Auftrag erteilt, Gespräche mit den Eltern und anderen Personen aus dem Umfeld des Kindes zu führen.

Nach seiner/ihrer Bestellung nimmt der/die VB zunächst Kontakt mit den Erziehungsberechtigten auf und vereinbart ein Gespräch mit dem Kind. Je nach Erfordernis kann es auch zu weiteren Terminen mit dem Kind kommen. Der/die VB lernt das Kind kennen und spricht mit ihm entsprechend seines Alters behutsam die verfahrensgegenständliche Problematik an. Er versucht dabei zu erfahren, was das Kind möchte und braucht, wie das Kind in der konkreten Situation am besten unterstützt werden kann und welche Problemlösung dem Interesse des Kindes am besten entspricht. Dabei muss ein von dem Kind geäußerter Wille nicht unbedingt dessen Interesse entsprechen.

Der/die VB spricht auch mit den Eltern und gegebenenfalls anderen Personen aus dem Umfeld des Kindes, etwa Lehrern, Erziehern und Trainern. Dies aber nur insoweit, als die Erziehungsberechtigten eine Schweigepflichtsentbindung erteilt haben.

Ziel der Arbeit der Verfahrensbeistände ist es, an einer Regelung mitzuwirken, die das Interesse und die Wünsche des Kindes bestmöglich berücksichtigt und das Kind entlastet. Dies gilt auch, wenn eine einverständliche Problemlösung nicht möglich ist und eine gerichtliche Entscheidung notwendig wird.

Die Anwältin / der Anwalt

Die Anwältin / der Anwalt vertritt einen Elternteil im Beschleunigten Familienverfahren parteilich und setzt sich daher konsequent für die Interessen der Mandantinnen und Mandanten ein. Die Anwältin bzw. der Anwalt ist aber zugleich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Das bedeutet Mitwirkung an Gerichtsverfahren und sachgerechten Entscheidungen, konflikt- sowie verfahrensvermeidende Beratung und den Schutz der Mandantinnen und Mandanten vor dem Verlust ihrer Rechte.
Durch das Vertrauen des vertretenen Elternteils verfügen die Anwältin bzw. der Anwalt über Wissen zur Sache und Kenntnis zur Interessenlage der Mandantinnen und Mandanten und bringen diese Kenntnisse in das Verfahren ein.
Das Beschleunigte Familienverfahren unterscheidet sich von den herkömmlichen Verfahren dadurch, dass wenig geschrieben und eine Sprachform gewählt wird, die es den Eltern erlaubt, aus ihrer Sicht jeweils als fair empfundene Lösungen zu suchen. Die Anwältin bzw. der Anwalt unterstützt den vertretenen Elternteil und unterbreitet ihm Lösungsvorschläge.
Eltern, die stark im Trennungskonflikt involviert sind, sind oft nicht in der Lage, die besonderen Bedürfnisse ihrer Kinder wahrzunehmen und auf diese zu reagieren. Im Beschleunigten Familienverfahren geht es darum, den Elternteil darin zu unterstützen, seine Haltung im Interesse des Kindes zu überprüfen und zu verändern. Hierbei kann die Anwältin bzw. der Anwalt äußerst hilfreich sein, da er selbst nicht unmittelbar betroffen ist und so eine möglicherweise etwas abweichende Wahrnehmung im Sinne des Kindes einbringen kann.
Dies erfordert bei Anwältinnen und Anwälten nicht nur sehr gute Rechts- und Verfahrenskenntnisse, sondern auch einige Erfahrung von der Dynamik menschlichen Verhaltens im Beziehungskonflikt und mit der besonderen Situation von Trennungskindern. Hierfür qualifizieren sich Anwältinnen und Anwälte in Fortbildungsveranstaltungen im Kindschaftsrecht oder erwerben die Fachanwaltschaft für Familienrecht.

Richterinnen und Richter

Im Beschleunigten Familienverfahren sind die Richter/innen dafür verantwortlich, das Verfahren zu führen und die Rechte der Verfahrensbeteiligten zu wahren. Vorrangiges Ziel des Verfahrens ist es, eine tragfähige Einigung der Eltern über die Belange ihrer Kinder zu erzielen. Gegenstand der Einigung können zum Beispiel der Lebensmittelpunkt des Kindes, die Regelung des Umgangs und die Inanspruchnahme von Beratung durch die Eltern sein.
Zentraler Bestandteil des Beschleunigten Familienverfahrens ist die persönliche Anhörung der Beteiligten und der Kinder. Im Beschleunigten Familienverfahren findet die Anhörung in der Regel binnen eines Monats nach Antragseingang statt. Im Termin moderieren die Richter/innen das Gespräch mit den Verfahrensbeteiligten. Ziel des Gespräches ist es, herauszufinden, ob und gegebenenfalls welche Hilfen die Familien brauchen und welche Punkte einer Regelung bedürfen. Am Ende des ersten Anhörungstermins kann eine abschließende Einigung stehen. Ist dies (noch) nicht möglich, können die Beteiligten eine vorläufige Vereinbarung treffen. Gleichzeitig werden die notwendigen weiteren Schritte zur Klärung der Situation und zur Vorbereitung einer Einigung in die Wege geleitet.
Der/die Richter/in kann für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellen. Der Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des Kindes im Verfahren.
Kommt es ausnahmsweise nicht zu einer Einigung der Beteiligten, müssen die Richter/innen die Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung schaffen. Hierzu kann es erforderlich sein, ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Auch wenn ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, bleibt das vorrangige Ziel, eine Einigung der Beteiligten herbeizuführen. Nur wenn dies nicht möglich ist, muss das Gericht eine Entscheidung treffen, die sich am Kindeswohl orientiert.

Die Rolle des Jugendamtes im Beschleunigten Familienverfahren

Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter des Jugendamtes

Im Beschleunigten Familienverfahren ist das Jugendamt beteiligt und durch seine
fallzuständigen Sozialarbeiter/innen des Regionalen Sozialpädagogischen Dienstes (RSD) vertreten. Diese beraten und unterstützen Eltern in nahezu allen Fragen rund um Erziehung und Familie.
Im Zusammenhang mit einem Familiengerichtsverfahren steht speziell die Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts zur kindgerechten Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung im Mittelpunkt.
Die Sozialarbeiter/innen lenken dabei den Blick vom Konflikt der Erwachsenen auf die Interessen des Kindes. Auch die Kinder werden angemessen beteiligt. Sollte weitere Unterstützung erforderlich sein, weisen die Sozialarbeiter/innen z. B. auf Erziehungs- und Familienberatungsstellen hin oder bieten darüber hinausgehende Jugendhilfeleistungen an, wie Begleiteten Umgang oder unterschiedlichste Hilfen zur Erziehung.
Die Umsetzung liegt in der Federführung und Entscheidung der Sozialarbeiter/innen des Jugendamtes. Richterinnen und Richter können darauf hin wirken, dass Eltern solche Hilfen beim Jugendamt beantragen und an der Umsetzung aktiv mitwirken.

Die Sozialarbeiter/innen des RSD unterstützen außerdem mit ihrem sozialpädagogischen Fachwissen das Familiengericht, indem sie im Anhörungstermin gemeinsam mit allen Beteiligten und unter Berücksichtigung der Situation und Dynamik des Familiensystems auf eine für die Kinder möglichst verträgliche Vereinbarung hinwirken bzw. ihre Einschätzung zur Gefährdung des Kindes vortragen.

Jedes Kind und jede/r Jugendliche kann sich mit seinen Sorgen oder Nöten an das Jugendamt in seinem Wohnbezirk wenden.

Mögliche Jugendhilfeleistungen können sein:

** Erziehungs- und Familienberatung ist ein Angebot, das von Jugendämtern und Trägern der freien Jugendhilfe vorgehalten wird, für junge Menschen und Erziehungsberechtigte, um sich in Fragen der Erziehung und Entwicklung beraten zu lassen. Sie kann unabhängig von einem Beschleunigten Familienverfahren in Anspruch genommen werden. Hier arbeiten Psycholog/inn/en, Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeut/inn/en und Sozialarbeiter/innen.
In konflikthaften Trennungs-/Scheidungsverläufen finden hilfesuchende Eltern hier einen geschützten Rahmen, der es ihnen ermöglicht, sich ihrer persönlichen Situation entsprechend zu offenbaren.
Ziel ist, dass sich Eltern auf Regeln ihrer elterlichen Kommunikation verständigen und gemeinsam eine tragfähige und für ihre Kinder förderliche Neuorganisation der Beziehungen ihrer Trennungsfamilie finden. Bestenfalls wird dies in einer einvernehmlichen Vereinbarung münden, mit der sich die Eltern einander die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und Verantwortung zum Wohle ihres gemeinsamen Kindes verbindlich zusichern. Diese kann (in Abhängigkeit vom Alter) auch unter punktueller Einbeziehung des Kindes entwickelt werden. Sie kann auch Grundlage für einen Vergleich oder eine richterliche Entscheidung im Beschleunigten Familienverfahren sein.

** Begleiteter Umgang ist eine Leistung der Jugendhilfe, um
- Kinder und Jugendliche bei der Ausübung ihres Umgangsrechts zu unterstützen,
- unterbrochene Kontakte wieder anzubahnen und Bindung wiederherzustellen,
- Widerstände, Ängste oder Konflikte zu bearbeiten und
- eine zeitnahe Verantwortungsübernahme der Eltern für den Umgang herzustellen.
Erforderlich ist ein Antrag der Personensorgeberechtigten beim Jugendamt.

** Hilfe zur Erziehung ist eine Leistung der Jugendhilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Sie ist nicht notwendigerweise an ein Familienverfahren gebunden; erforderlich ist ein Antrag der Personensorgeberechtigten beim Jugendamt.

Einholung eines psychologischen Gutachtens im Beschleunigten Familienverfahren

Auch im beschleunigten Familienverfahren kann die Einholung eines psychologischen Gutachtens erforderlich sein, wenn eine Einigung der Eltern über den Aufenthalt des Kindes oder den Umgang im ersten Termin nicht erfolgt. Der Gutachter wird in diesen Fällen versuchen, eine Verständigung der Eltern zu fördern, indem er überlegt, welche Maßnahmen und Hilfen sinnvoll sein können. Er wählt dabei ein Vorgehen, das eine Verschärfung des Konfliktes vermeidet. In der Regel wird der Gutachter zunächst Feststellungen zur familiären Situation treffen (diagnostischer Teil) und diese mit den Eltern erörtern, um mit Ihnen auf dieser Grundlage Lösungen zu erarbeiten, die dem Wohl des Kindes dienen. Die Erkenntnisse, die der Gutachter gewonnen hat und mit den Eltern teilt, können das Fundament einer guten Lösung sein. Da die Lösungsvorschläge des Gutachters auf einer Diagnose beruhen, unterscheidet sich seine Arbeit grundlegend von einer Mediation, Beratung oder Therapie, denn die Tätigkeit des Gutachters geht gerade darüber hinaus, den Beteiligten die Sichtweise und das Erleben der Kinder zu verdeutlichen. Aufgrund der fundierten Erkenntnisse wird die Gefahr, dass eine einvernehmliche Regelung sich nicht in erster Linie am Wohl der Kinder orientiert, stark eingeschränkt. Von großer Bedeutung bei dieser Vorgehensweise des Gutachters sind die Offenlegung der Untersuchungsergebnisse und der aus der Diagnose zu ziehenden Schlüsse. So nehmen die Beteiligten auch im Rahmen der Begutachtung aktiv am Verfahren teil, insbesondere können sie eigene Lösungsvorschläge, die die Diagnose berücksichtigen, beisteuern und ihr Verhalten besser am Kindeswohl ausrichten. Dies mindert nicht nur die Belastung der beteiligten Kinder, sondern fördert auch die Einsicht der Beteiligten in die Belange der Kinder. Lösungen, die durch Vermittlung des Gutachters gefunden werden, können in Rücksprache mit dem Familiengericht und den Parteivertretern praxisnah und bereits im Rahmen der Begutachtung erprobt und ausgewertet werden.
Nur wenn auch beim Gutachter keine Einigung der Eltern zum Wohl des Kindes erzielt werden kann, wird er auf der Grundlage seiner Feststellungen zur Familiensituation ein Gutachten mit Regelungsvorschlägen erstellen.

Kosten im Beschleunigten Familienverfahren

Im Beschleunigten Familienverfahren fallen gerichtliche Kosten (Gebühren und Auslagen) und bei Beauftragung eines/einer anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten, anwaltliche Gebühren an. Wer diese Kosten zu tragen hat, bestimmt das Gericht in seiner Entscheidung grundsätzlich nach billigem Ermessen.

Die gerichtlichen Kosten gliedern sich in Gerichtsgebühren und Auslagen.

Die Gerichtsgebühren sind im Gesetz über Gerichtskosten in Familienverfahren (FamGKG) geregelt. Die Höhe der entstehenden Gebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Verfahrenswert des Verfahrens. Der Verfahrenswert eines Sorge- und Umgangsverfahrens beträgt in der Regel Euro 3.000,-. Bei diesem Verfahrenswert beträgt eine volle Gerichtsgebühr Euro 108,-. In dem Verfahren bei dem Familiengericht in erster Instanz fällt eine halbe Gebühr (Euro 54,-), für das Beschwerdeverfahren eine ganze Gebühr an. In besonderen Fällen kann der Verfahrenswert herauf- oder herabgesetzt werden. In Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beträgt der Verfahrenswert in der Regel Euro 1.500,-.

Gerichtliche Auslagen betreffen in erster Linie die Kosten für einen bestellten Verfahrensbeistand sowie Sachverständigen- und Dolmetscherkosten.
Bei berufsmäßiger Ausübung der Tätigkeit erhält der Verfahrensbeistand für jedes vertretene Kind je nach Umfang der übernommenen Aufgabe Euro 350,- oder 550,- für jede Instanz.
Die Vergütung der Sachverständigen und Dolmetscher setzt sich aus einem Honorar für erbrachte Leistungen nach Stundensätzen sowie dem Ersatz von Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten) zusammen. Für ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten fallen häufig Kosten von mehr als Euro 5.000,- an.

Die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung richtet sich entweder nach einer Vergütungsvereinbarung oder nach den gesetzlichen Gebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei einem Verfahren vor dem Familiengericht mit einem Anhörungstermin fallen bei einem Verfahrenswert von Euro 3.000,- mindestens Euro 630,- gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren für jeden Elternteil an.

An den Verfahren beteiligte Eltern, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die entstehenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu tragen, kann unter Umständen Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Die auf sie entfallenden Kosten werden dann von der Staatskasse getragen. Auch nach Abschluss des Verfahrens kann bei Wegfall der Bedürftigkeit die Bewilligung abgeändert oder aufgehoben werden.

  • Berliner Arbeitskreise

    PDF-Dokument (70.9 kB) - Stand: Dezember 2017