Beschäftigung - ausländische Arbeitnehmer

Muster-Formular Arbeitsvertrag

Allgemeines

  • Eine Beschäftigung ist nur dann erlaubt, wenn es im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist. (Ausnahme: Ausländische Familienangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30 – 36 Aufenthaltsgesetz dürfen immer uneingeschränkt arbeiten – auch wenn im aktuellen Aufenthaltstitel noch die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ enthalten sein sollte.)
  • Die Beschäftigungserlaubnis wird immer von der Ausländerbehörde (in Berlin: vom Landesamt für Einwanderung) zusammen mit dem Aufenthaltstitel erteilt. Eine gesonderte „Arbeitserlaubnis“, wie sie früher vom Arbeitsamt ausgestellt wurde, gibt es bereits seit 01.01.2005 nicht mehr.
  • Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung sind an die Ausländerbehörde (in Berlin: an das Landesamt für Einwanderung) zu richten. Sie benötigen dafür
    • das Formular “Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis – Stellenbeschreibung” (vom Arbeitgeber auszufüllen)
    • und eine aussagekräftige Einstellungszusage oder besser einen Arbeitsvertrag.
  • Die Ausländerbehörde klärt die Möglichkeit einer Beschäftigung in einem internen Zustimmungsverfahren mit den Operativen Services der Bundesagentur für Arbeit
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Stellenbeschreibung)

    PDF-Dokument (312.3 kB)

In welchem Umfang darf ich arbeiten?

Jede beliebige Beschäftigung dürfen ausüben

  • Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)
  • Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, Fiktionsbescheinigung, Duldung, Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreise mit der Nebenbestimmung
    • “Erwerbstätigkeit gestattet” oder
    • “Beschäftigung gestattet”.
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30 – 36 Aufenthaltsgesetz, auch wenn noch die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde” enthalten sein sollte

Eine konkret definierte Beschäftigung dürfen ausüben

Inhaber einer gültigen
  • Aufenthaltserlaubnis,
  • eines Visums,
  • Fiktionsbescheinigung,
  • Duldung,
  • Aufenthaltsgestattung,
  • Grenzübertrittsbescheinigung oder
  • Bescheinigung über die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreise

wenn das Dokument darüber eine Aussage trifft, zum Beispiel mit der Nebenbestimmung “Beschäftigung erlaubt als Spezialitätenkoch im Restaurant XYZ”.
In diesem Beispiel bedarf schon der Wechsel in ein anderes Restaurant einer erneuten Zustimmung der Ausländerbehörde.

Die Erlaubnis einer Beschäftigung kann beantragt werden

  • bei einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, Fiktionsbescheinigung, Duldung, Aufenthaltsgestattung, Grenzübertrittsbescheinigung oder Bescheinigung über die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreise
  • wenn darin die Nebenbestimmung “Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 2 AufenthG)” enthalten ist.

Ab wann darf ich arbeiten?

Sie sind neu eingereist oder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels? Und Sie wollen erstmals einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder den Arbeitgeber wechseln?

Dann stellt Ihnen das Landesamt für Einwanderung grundsätzlich im Termin zur Erteilung des Aufenthaltstitels eine Bescheinigung darüber aus, dass Sie sofort die Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen.

Damit dürfen Sie anfangen zu arbeiten, ohne erst den Erhalt des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) abwarten zu müssen. Näheres dazu in unseren FAQ.

Aufenthaltserlaubnisse zur Beschäftigung, Qualifizierung oder Suche nach einem Arbeitsplatz

Blaue Karte EU

Zum 01.08.2012 wurde die Blaue Karte EU als neuer Aufenthaltstitel eingeführt. Sie wird ausländischen Arbeitnehmern zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung erteilt, wenn aus dieser Beschäftigung ein gesetzlich bestimmtes Mindestgehalt erzielt wird.

Zu den Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen finden Sie hier nähere Informationen

  • Eine Blaue Karte EU, die in Deutschland ausgestellt wurde, berechtigt zum Aufenthalt und zur Ausübung einer konkreten, hochqualifizierten Beschäftigung in Deutschland.
  • Sie berechtigt hingegen nicht automatisch zur Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Dafür wäre die Einholung einer Blauen Karte EU im anderen EU-Mitgliedsstaat erforderlich.
  • Umgekehrt ist mit einer Blauen Karte EU eines anderen EU-Mitgliedsstaates nicht automatisch die Beschäftigung in Deutschland erlaubt. Dazu müsste dann wiederum eine Blaue Karte EU in Deutschland beantragt werden

Die Vorteile der Blauen Karte EU im Einzelnen:

  • Die Ausstellung ist – je nach Laufzeit des Arbeitsvertrags – für bis zu 4 Jahre möglich.
  • Es gelten kürzere Fristen für die Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts. So ist eine Niederlassungserlaubnis bereits nach 33 Monaten Beschäftigung möglich, bei ausreichenden Deutschkenntnissen sogar bereits nach 21 Monaten.
  • Voraufenthaltszeiten mit einer Blauen Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkürzen die Frist für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
  • Eine Abwesenheit vom Bundesgebiet ist für bis zu 12 Monate möglich, ohne dass der Aufenthaltstitel erlischt.

Unabhängig von der Blauen Karte EU besteht aber weiterhin die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft (siehe oben) zu beantragen.

Änderung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung

Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit

Wenn Sie in Berlin, Cottbus oder Frankfurt/Oder mit einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung arbeiten wollen, führt die Ausländerbehörde das interne Zustimmungsverfahren mit folgender Stelle durch:

Agentur für Arbeit
ZAV-Team 285
Trenckmannstraße 15
16816 Neuruppin

E-Mail

Befindet sich die Betriebsstätte an einem anderen Ort, ist ein anderes Arbeitsmarktzulassungsteam zuständig. Auskünfte erteilt das Kompetenz Center Arbeitsmarktzulassung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) unter der Telefonnummer: 0228 713 2000.

Für Arbeitgeber besteht auch die Möglichkeit, den eService der Bundesagentur für Arbeit zu nutzen.

Bitte berücksichtigen Sie, dass für die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit eine gewisse Zeitdauer erforderlich ist.

Bei bestimmten Tätigkeiten ist keine Zustimmung der Agentur für Arbeit nötig. Welche Beschäftigungen zustimmungsfrei und welche zustimmungsbedürftig sind, können Sie den jeweiligen Aufenthaltstiteln zur Beschäftigung oder der Beschäftigungsverordnung entnehmen. Diese regelt das Verfahren und die Zulassung von in Deutschland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung.

Weitere Informationen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland erhalten Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit

Hinweise für Arbeitgeber

Das Aufenthaltsgesetz regelt in § 4a Abs. 5 Aufenthaltsgesetz bestimmte Pflichten für Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Ausländern:

  • So müssen sich Arbeitgeber vor Aufnahme der Beschäftigung vergewissern, dass ihre ausländische Mitarbeiterin / ihr ausländischer Mitarbeiter dazu berechtigt ist.
    • Für die Dauer der Beschäftigung ist eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung in elektronischer oder in Papierform aufzubewahren.
    • Bei einer unerlaubten Beschäftigung beträgt das Bußgeld bis zu 500.000 Euro.
  • Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren, wenn der Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung erteilt wurde.

Bitte beachten Sie:
Ihr/e Mitarbeiter/in hat die Verlängerung des Aufenthaltstitels zur Beschäftigung bereits beantragt? Dann gilt der Aufenthalt mitsamt den Nebenbestimmungen im Bundesgebiet bis zur Vorsprache im Landesamt für Einwanderung als rechtmäßig.
Es darf weiterhin im bisherigen Umfang gearbeitet oder studiert werden. (§ 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz).

Visum für die Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Mit dem am 01.03.2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) wurde die Arbeitsmigration von Fachkräften aus Drittstaaten neu gestaltet.

Die bereits bestehenden Möglichkeiten der Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung wurden erweitert, zum Beispiel mit dem „Beschleunigten Fachkräfteverfahren“ (§ 81a Aufenthaltsgesetz).

Fachkräften aus Drittstaaten soll damit die schnelle Anerkennung ihrer Qualifikationen, die Erteilung des Einreise-Visums, die sofortige Arbeitsaufnahme nach der Einreise und ein langfristiger Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit in Deutschland ermöglicht werden.

Nähere Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren

Informationen und Beratung zur Einreise von Fachkräften und Unternehmern

  • Business Welcome Service der IHK Berlin
    Besonderes Angebot der IHK Berlin zur Beratung und Unterstützung von ausländischen Unternehmen, Existenzgründern und qualifizierten Arbeitnehmern bei der Gründung und Ansiedlung in Berlin.

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

  • Damit Sie in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten können, ist der Nachweis eines entsprechenden Abschlusses erforderlich.
  • Ob Ihr Abschluss einem deutschen Abschluss vergleichbar ist oder ob er direkt anerkannt ist, erfahren Sie auf den Internetseiten Anerkennung in Deutschland
  • Darüber hinaus berät das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) telefonisch. Es informiert eingehend über die notwendigen Unterlagen und zuständigen Stellen für das Anerkennungsverfahren und bietet eine sogenannte Verweisberatung. Zusätzlich wird auch Auskunft über Sprachkurse und zum Aufenthalt in Deutschland gegeben.
    Die Hotline des BAMF ist erreichbar unter: +49 (0)30-1815 1111 (Mo – Fr von 9 – 15 Uhr, in Deutsch und Englisch). Es fallen nur die üblichen Gebühren für Telefonate ins deutsche Festnetz an.