Ja, aber bitte beachten Sie:
- Wenn Sie mit einem Visum zu diesem Aufenthaltszweck eingereist sind und Ihnen die Erwerbstätigkeit bereits in Ihrem Visum erlaubt wird, dürfen Sie bei Antragstellung zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis mindestens bis zu einer Entscheidung des Landesamts für Einwanderung in demselben Umfang weiterarbeiten.
- Sie sind ohne Visum eingereist und stellen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beruflichen Ausbildung, zum Studium oder der Erwerbstätigkeit? Und die Voraussetzungen für die Titelerteilungen liegen vor?
Dann besteht für Sie unter Umständen ebenfalls die Möglichkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bevor Sie Ihren elektronischen Aufenthaltstitel in den Händen halten.- Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass das Landesamt alle Erteilungsvoraussetzungen geprüft und, soweit nötig, andere Behörden wie die Bundesagentur für Arbeit beteiligt hat.
- Dieses Recht wird Ihnen dann – spätestens bei Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels – durch eine Bescheinigung des Landesamts bestätigt.