Die Geschäftsordnung der BVV regelt das Verfahren der Behandlung in der Bezirksverordnetenversammlung (BVV). Danach kann jeder, auch derjenige, der nicht im Bezirk Lichtenberg wohnt oder arbeitet, eine Anregung, eine Eingabe beziehungsweise Beschwerde an die BVV richten. Voraussetzung für die Behandlung ist, dass der Bezirk – also die BVV oder das Bezirksamt – für die betreffende Angelegenheit zuständig ist. Ist dies nicht der Fall, so leitet der Ausschuss die Anregung, Eingabe oder Beschwerde an die zuständige Stelle weiter oder gibt dem Einreicher den Rat, sich selbst an diese Stelle zu wenden.
Alle Anregungen, Eingaben und Beschwerden, von denen der Antragsteller erwartet, dass die BVV als Ganzes sich damit beschäftigt, sind an den Ausschuss für Geschäftsordnung/Eingaben der BVV zu richten. Dies kann auch schriftlich an das
Büro der BVV Rathaus Lichtenberg
Möllendorffstr. 6, 10367 Berlin
Telefon: 030 90296-3110 bis 3112
Telefax: 030 90296-3109
erfolgen.
Für das Abfassen von Anregungen, Eingaben und Beschwerden gibt es keine besonderen Regeln. Es empfiehlt sich, der Beschreibung des Problems auch dazu gehörende Unterlagen beizufügen. So zum Beispiel ein ablehnendes Schreiben aus dem Bezirksamt. Unbedingt sind Name, Vorname und die genaue Anschrift anzugeben. Anonyme Eingaben werden nicht bearbeitet.
Nach dem Eingang der Anregung, Eingabe oder Beschwerde erhält der Einreicher eine Eingangsbestätigung. In der Regel holt der Ausschuss für Geschäftsordnung/Eingaben zum angesprochenen Problem die Meinung der zuständigen Stelle im Bezirksamt ein. Wenn die Stellungnahme des Bezirksamtes vorliegt, wird der Gegenstand im Ausschuss behandelt und entschieden. Dazu kann der Einreicher eingeladen werden. Danach informiert der Ausschuss den Einreicher schriftlich über seine Entscheidung.
Der Ausschuss ist verpflichtet, die Anregung, Eingabe oder Beschwerde zügig zu bearbeiten. Insbesondere wenn umfangreiche Recherchen, Ortsbesichtigungen oder Stellungnahmen Dritter erforderlich sind, kann die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen. In jedem Fall muss der Einreicher acht Wochen nach Eingang der Eingabe eine Nachricht über den Stand der Bearbeitung erhalten.