Das deutsche Namensrecht ist in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Über die Möglichkeiten zur Änderung des Namens informiert das Standesamt .
Eine über die Regelungen des Bürgerlichen Rechts hinausgehende Änderung von Vor- oder Familiennamen ist nur im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung möglich. Sie dient ausschließlich dazu, im Einzelfall vorliegende Unzuträglichkeiten zu beseitigen. So kann ein Vor- oder Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt (§ 3 Namensänderungsgesetz). Ein wichtiger Grund ist z.B. regelmäßig bei Sammelnamen („Müller“, „Meyer“ usw.), anstößig oder lächerlich klingenden sowie außergewöhnlich schwer schreibbaren Namen gegeben.
Im Fall der Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags wird 1/10 bis ½ dieser Gebühr erhoben.
Die Gebühr ist festzusetzen nach dem mit der Amtshandlung im Einzelfall verbundenem Verwaltungsaufwand unter der Berücksichtigung der Billigkeit (insbesondere bei vorliegendem öffentlichen Interesse), des evtl. wirtschaftlichen Wertes oder sonstigen Nutzens der Namensänderung sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners.
Zu unterscheiden von der öffentlich-rechtlichen Namensänderung sind
- die Wiederannahme eines vorehelichen Namens nach Scheidung oder Tod des Ehepartners
- die Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)
- Erklärungsmöglichkeiten nach einer Einbürgerung gemäß Art. 47 EGBGB
- Erklärung gegenüber dem Standesamt nach § 48 EGBGB
- sonstige namensgestaltende Erklärungen nach den Vorschriften des BGB
In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das Standesamt .
Für nähere Informationen hinsichtlich der Anforderungen, des Verfahrens und der Kosten der öffentlich-rechtlichen Namensänderung wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/innen.