Die Gerichtskosten bei arbeitsrechtlichen Verfahren orientieren sich immer am sogenannten Streitwert. Im Arbeitsrecht ist die Bestimmung des Streitwerts leider nicht so einfach wie in vielen anderen Fällen. Um dies dennoch zu ermöglichen, stellen Arbeitsgerichte den sogenannten Streitwertkatalog zur Verfügung, in dem Streitwerte für viele Standardfälle angegeben sind.
Beispiele:
- Versetzung: 1 bis 3 Bruttomonatsgehälter
- Kündigung: bis zu 3 Bruttomonatsgehälter
- Arbeitszeugnisses: bis zu 1 Bruttomonatsgehalt
- Abmahnung: 1 Bruttomonatsgehalt
Die Höhe der Gerichtskosten, lässt sich der Anlage 2 zu § 34 Gerichtskostengesetz entnehmen. Maßgeblich ist der Streitwert, aber Vorsicht: Es fällt die 2-fache Gebühr an. Der Wert aus der Tabelle muss immer verdoppelt werden.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, entstehen keine Gerichtskosten. Kein Vergleich, dann muss die Verliererseite die Gerichtskosten übernehmen.
Auch die Anwaltskosten orientieren sich am Streitwert. Bei der Bestimmung kommt es darauf an, ob ein Rechtsbeistand in der eigentlichen Verhandlung oder nur bei einer außergerichtlichen Einigung benötigt wird.
§ 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Einige Arbeitsgerichte bieten auf Ihren Seiten Kostenrechner an. So lässt sich besser abschätzen, welches Kostenrisiko mit einer Klage einhergeht. Beispielsweise der Kostenrechner des Arbeitsgerichts Hamm. Hier den geschätzten Streitwert eingeben und kostenlos, werden nach nur einem Klick die prognostizierten Gerichts- und Anwaltskosten angezeigt.