Wichtige Änderungen ab Januar 2024

Arbeitsbedingungen transparenter und verlässlicher durch Gesetz

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union am 1. August 2022 verabschiedet.
Arbeitgeber müssen künftig Arbeitnehmer*innen über wesentliche Vertragsbedingungen zeitnah und schriftlich unterrichten, wie zum Beispiel über die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden, bestehende Schichtsysteme oder auch über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

  • Was muss der Arbeitgeber mir zu Beginn meines Arbeitsverhältnisses mitteilen?
  • Was gilt bei Änderungen von den Vereinbarungen im Betrieb?
  • Bis wann muss mir der Arbeitgeber was mitteilen?
  • Was gilt für Arbeitnehmer*innen die im Ausland tätig sind?
  • Gelten die neuen Regelungen für alle Arbeitnehmer*innen? Was ist mit Auszubildenden?
  • Was passiert, wenn Arbeitgeber ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen?
  • Was gilt bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen?
  • Was gilt bei Arbeit auf Abruf?
  • Welche Neuerungen gibt es für befristet Beschäftigte?
  • Was gibt es Neues für Leiharbeitnehmer*innen?
  • Welche Änderungen gibt es bei Fortbildungen?

Auf diese Fragen gibt es hier Antworten.

Änderungen beim Elterngeld

Für Paare, die ab dem 1. April 2024 Eltern werden, sinkt die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld von 300.000 Euro auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen im Jahr. Ein Jahr später soll die Grenze dann bei 175.000 Euro liegen. Für Alleinerziehende sinkt sie im April auf 150.000 Euro.
Es ist auch eine Änderung für die Anzahl der Partnermonate vorgesehen. Zwar sollen Paare auch ab dem 1. April 2024 weiterhin zusammen bis zu 14 Monate nach der Geburt des Kindes Elterngeld beziehen können, jedoch nur noch maximal einen Monat parallel.
Alles rund um das Elterngeld Alles rund um das Eltgerngeld

Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung:

Ab 1. Januar 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro).

Einkommenssteuer

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt ab dem 1. Januar 2024:

  • für Ledige von 10.908 Euro auf 11.604 Euro.
  • für Verheiratete auf 23.208 Euro.

Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) werden für jedes Kind um 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht.

Elektronische Krankschreibung

Ab 2023 übermittelt der Arzt Krankmeldungen für gesetzlich Versicherte direkt elektronisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann sie dort abrufen. Mit dieser Umstellung auf das elektronische Verfahren wird auch die Vorlagepflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz geändert (dort § 5 Absatz 1a). Danach müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (den „gelben Schein“) nicht mehr automatisch ihrem Arbeitgeber vorlegen. Bestehen bleibt die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Zur Thematik Digitalisierung bei Krankschreibungen finden sich bei der Verbraucherzentrale Informationen und ein Podcast

Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenze steigt

Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, kann 2024 mehr hinzuverdienen. Die Mindesthinzuverdienstgrenze, die für alle Empfänger einer solchen Rente gilt, wird von 35.647,50 Euro auf 37.117,50 Euro Bruttojahresverdienst angehoben. Dieser Betrag bleibt anrechnungsfrei.
Für Renten wegen voller Erwerbsminderung steigt der anrechnungsfreie Jahresverdienst von 17.823,75 Euro auf 18.558,75 Euro im Jahr 2024. Weitere Informationen

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag (KiZ) für anspruchsberechtigte Familien steigt auf bis zu maximal 292,00 Euro pro Kind/Monat.

längerer Anspruch auf Kinderkrankengeld

Berufstätige Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, haben ab 2024 statt auf bislang zehn auf bis zu 15 Kinderkrankengeldtage (pro Kind/Elternteil) Anspruch. Für Alleinerziehende sind es künftig 30 statt bisher 20 Arbeitstage.

Mindestausbildungsvergütung

Seit dem Jahr 2020 gilt für Auszubildende mit Ausbildungsverträgen, die außerhalb der Tarifbindung liegen eine Mindestausbildungsvergütung. Diese Vergütung erhöht sich im Jahr 2024. Wer in 2024 mit einer Ausbildung beginnt, erhält im ersten Ausbildungsjahr mindestens 649 Euro (bisher 620 Euro). Im 2. Lehrjahr mind. 766 Euro und im 3. Lehrjahr mind. 876 Euro. Für ein eventuelles 4. Lehrjahr müssen Auszubildende dann mindestens 909 Euro pro Monat ausgezahlt bekommen.

Mindestlöhne in der Altenpflege

Pflegehilfskräfte:

  • ab 01.02.2024 14,15 € (Fortsetzung der auslaufenden Fünften Verordnung)
  • ab 01.05.2024 15,50 €

qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):

  • ab 01.02.2024 15,25 € (Fortsetzung der auslaufenden Fünften Verordnung)
  • ab 01.05.2024 16,50 €

Pflegefachkräfte:

  • ab 01.02.2024 18,25 € (Fortsetzung der auslaufenden Fünften Verordnung)
  • ab 01.05.2024 19,50 €

Wo der Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,41 Euro pro Stunde.
FAQ zum Pflegemindestlohn

Mindestlohn-Branchen

Mindestlohn Dachdecker steigt zum 1. Januar 2024 auf 13,90 Euro pro Stunde für ungelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bzw. 15,60 Euro für Gesellinnen und Gesellen.

In der beruflichen Weiterbildung steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 18,58 Euro pro Stunde für Pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, bzw. 19,15 Euro für Pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Bachelorabschluss.

Mindestlohn Maler/Lackierer steigt zum 1. April 2024 auf 15,00 Euro für Gesellen und Gesellinnen für Helfer und Helferinnen auf 13,00 Euro.

Für die Elektrohandwerker und Elektrohandwerkerinnen steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 13,95 Euro pro Stunde.

Der Mindestlohntarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung korrespondiert mit den Lohngruppen 1 und 6 des Lohntarifvertrags. Die Allgemeinverbindlichkeit (Branchenmindestlohn nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz) trat am 1. Oktober 2022 in Kraft. Zum 1. Januar 2024 steigen Lohngruppe 1 (Einstiegslohn) auf 13,50 Euro und Lohngruppe 6 (Fachkräfte Glas- und Fassadenreinigung) auf 16,70 Euro.

Ab 1. Januar 2024 beträgt der Branchenmindestlohn im Schornsteinfegerhandwerk 14,50 Euro pro Stunde.

Auch in der Leiharbeit steigen die Mindestentgelte.

Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche (Lohnuntergrenze nach 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ab 1. Januar 2024 13,50 Euro pro Stunde.

Mindestlohn und Minijob

Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze in Minijobs aus, sie erhöht sich dann von 520 Euro auf 538 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen prüfen, ob die gesetzliche Verdienstgrenze von insgesamt 538 Euro in der jeweiligen Beschäftigung beziehungsweise bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen durch die Erhöhung nicht überschritten wird. Die monatliche Höchstarbeitszeit für Minijobber (Mindestlohn pro Stunde gilt auch hier) liegt

  • ab 1. Januar 2024 bei rund 43 Stunden (538 Euro: 12,41 Euro = 43,35 Stunden)

Zusatzbeitrag für Gesetzliche Krankenkassen: Erhöhung auf 1,7 Prozent

Der allgemeine Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist für alle Versicherten gleich. Derzeit liegt er bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen individuell festlegen können. Dieser Zusatzbeitrag, den die Gesetzlichen Krankenkassen individuell zusätzlich zum Beitragssatz erheben können, steigt von 1,6 auf 1,7 Prozent. Ob sie diese Erhöhung an die Versicherten weitergeben, das entscheiden die Kassen selbst. Welche Kasse welchen Zusatzbeitrag erhebt, sehen Sie auf dieser Liste.