Bei der ehrenamtlichen Bepflanzung von Baumscheiben (sogenannte Baumpatenschaften) durch die Bürgerinnen und Bürger ist einiges zu beachten:
- Eine Bepflanzung der Baumscheibe kann erst dann vorgenommen werden, wenn der Baum 2 Jahre an seinem Standort steht und die Anwachsphase abgeschlossen ist.
- Im Erdreich können sich Leitungen befinden. Deshalb darf nicht tiefer als 25 cm gegraben werden. Damit keine Baumwurzeln beschädigt werden, muss das Lockern des Erdreiches und das Ausheben von Pflanzlöchern von Hand ausgeführt werden.
- Die Einfassung der Baumscheibe, bestehend aus Bordstein und Großsteinpflaster etc. darf weder beschädigt noch gelockert werden.
- Bei der Auswahl der Pflanzen ist darauf zu achten, dass diese nicht höher als 50 cm werden, damit die Sicht für Fußgängerinnen und Fußgänger, Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Autofahrerinnen und Autofahrer nicht beeinträchtigt wird. Pflanzen, die das Wachstum der Straßenbäume beeinträchtigen (z.B. Kletter- und Schlingpflanzen) sowie allgemein gesundheitsgefährdende Pflanzen sind nicht gestattet.
- Das Oberflächenniveau der Baumscheibe darf durch das Aufbringen von Substrat nicht verändert werden. Wegen der jährlichen Baumkontrollen ist es wichtig, dass insbesondere die Wurzelanläufe am Stammfuß der Bäume nicht verdeckt werden.
- Die Paten kommen für die Entsorgung des Mülls innerhalb der Baumscheibe selbst auf. Die Berliner Stadtreinigung (BSR) ist nicht verpflichtet, den Mehraufwand bei der Reinigung bepflanzter Baumscheiben zu übernehmen.
- Schnittmaßnahmen an den Bäumen werden weiterhin durch den Fachbereich Grünflächenunterhaltung des Straßen- und Grünflächenamtes durchgeführt. Für die Pflege der eigenen Pflanzen sind die Paten zuständig.
- Sollten die Paten zum Schutz der Pflanzen eine Einfriedung beabsichtigen, kann die Baumscheibe mit einem bis zu 60 cm hohen Zaun eingefasst werden. Die Einzäunung darf weder den Baum noch die öffentliche Sicherheit gefährden und muss sich hinsichtlich der Gestaltung in das Stadt- und Straßenbild einfügen. Zum Schutz aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer müssen rechtlich vorgeschriebene Abstände eingehalten werden: 50 cm bis zur Fahrbahn, Parkhafen und Gehwegüberfahrten sowie 25 cm bis zum Radweg. Falls der Zaun beschädigt wird, sind die Paten für dessen Wiederherstellung bzw. Entsorgung verantwortlich. Wird die Patenschaft beendet, ist der Zaun zu entfernen. Andere feste Aufbauten sind unzulässig.
- Die vereinbarte Ankündigung kann jederzeit nach schriftlicher Ankündigung beendet werden.
Die Rechtsgrundlagen sind:
- Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG ) vom 24. November 1997
- Baumschutzverordnung in der Fassung vom 21. August 2002
- Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Straßen- und Grünflächenamt