Eingliederungshilfen nach dem 2. Kapitel des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch SGB IX werden für Menschen mit Behinderung oder von einer Behinderung bedrohte Menschen gewährt, um ihre Selbstbestimmung und wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Sie so weit wie möglich zu befähigen, ihre Lebensplanung und –führung selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Eingliederungshilfen sind zum Beispiel:
- persönliche Unterstützung in der eigenen Wohnung (z.B. betreutes Einzelwohnen, Einzelfallhilfe)
- Wohnen in Wohngemeinschaften oder besonderen Wohnformen
- Leistungen zum Besuch einer Beschäftigungstagesstätte
- psychosoziale Betreuung für Suchterkrankte
- Leistungen im Arbeitsbereich in einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung
- Hilfen zu einer Schulbildung
- Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf
Verbindliche Handlungsgrundlage im Teilhabefachdienst ist der Leitfaden der Eingliederungshilfe des Bezirkes Lichtenberg. Im Mittelpunkt stehen Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen im Kontext der individuellen Teilhabeplanung für Eingliederungshilfen nach dem SGB IX.
Für eine ausführliche Beratung in ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte direkt an ihren Ansprechpartner:in im Amt für Soziales, den Sie im Behördenwegweiser finden.