Wenn Sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr mit ihrem Einkommen, Vermögen oder durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft absichern können, besteht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Aus den gleichen Gründen können Sie auch einen Anspruch auf Grundsicherung geltend machen, wenn der zuständige Rententräger festgestellt hat, dass sie dauerhaft nicht mehr erwerbsfähig sind beziehungsweise wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Leistungen können als Geldleistung, Sachleistung und Beratungsleistung nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch gewährt werden.
Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
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