Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 erhalten eine Förderung durch ergänzende Betreuungsangebote (Hortbetreuung) an Grundschulen, wenn ein entsprechender Bedarf für diese Förderung durch das Jugendamt festgestellt wurde (Hortgutschein/Bedarfsbescheid).
Die Teilnahme an ergänzenden Betreuungsangeboten ist auf die Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Jahrgangsstufe ausgedehnt worden. Für beide Jahrgangsstufen ist ein besonderer Betreuungsbedarf nachzuweisen. In der Regel ist das Wohnsitzjugendamt für die Bedarfsfeststellung zuständig.
Die Hortbetreuung wird in öffentlichen Grundschulen, von Trägern der freien Jugendhilfe in Kooperation mit Schulen und in Privatschulen erbracht.