Der Bauaufsicht obliegen Teilbereiche der Aufsicht über das Schornsteinfegerwesen.
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Absatz 1 und 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und führen die Kehrbücher.
Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung eine Feuerstättenschau bei sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks aus.
Danach erhält der Eigentümer vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid in dem die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach §1 Absatz 1 Satz 2 und 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind. Ebenso enthält dieser Bescheid die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten.
Die Arbeiten entsprechend Feuerstättenbescheid können gemäß § 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) von Personen beziehungsweise Betrieben ausgeführt werden die im Schornsteinfegerregister, welches beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt wird, eingetragen sind.
Eigentümer einer Feuersstätte sind gemäß § 1 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
§ 1 Absatz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) bestimmt, dass jeder Eigentümer unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitteilen muss:
1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2. die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.