Werbeanlagen sind Ankündigungen, Anpreisungen oder Hinweise auf Gewerbe oder Berufe, die vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind.
Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen sind bis auf die Ausnahmen gemäß § 61 Absatz 1 Nr. 12 Bauordnung Berlin (BauOBln) baugenehmigungs- beziehungsweise anzeigepflichtig.
Sie dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.