Die Wohnungsaufsicht wirkt auf die Beseitigung von durch unterbliebene Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Wohnungen und Wohngebäuden entstandene Mängel hin.
In der Regel wird die Wohnungsaufsicht aufgrund von Mieteranzeigen, aber auch von Amts wegen tätig. Aufgabe nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin (WoAufGBln) ist die Durchsetzung von notwendigen Instandhaltungs- / Instandsetzungsmaßnahmen, sofern der Verfügungsberechtigte (Eigentümer beziehungsweise bevollmächtigte Hausverwalter) diese unterlassen oder nur unzureichend ausgeführt hat.
Dies ist beispielsweise erforderlich bei folgenden Mängeln:
- Wände, Decken, Fußboden, Fenster oder Türen sind defekt oder bieten keinen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse.
- Treppen, Aufzüge und allgemein zugängliche Räume einschließlich ihrer Beleuchtungsanlagen sind nicht ordnungsgemäß benutzbar.
- Feuerstätten und Heizungen sind defekt beziehungsweise ersatzlos entfernt worden.
- Sonstige Einrichtungen wie Toiletten, Bäder oder Duschen können nicht ordnungsgemäß benutzt werden.
- Ausfall der Versorgung der Wohnungen beziehungsweise des Wohngebäudes mit Hausstrom, Gas, Wasser oder/und Fernwärme während der Heizperiode (01.10. bis 30.04.).
- Die Unterlassung des Einkaufs von Heizbrennstoff (zum Beispiel Heizöl) mit der Folge des Ausfalls der Heizung in der Heizperiode (01.10. bis 30.04.).
Sofern der Eigentümer seinen Pflichten nicht nachkommt, benötigen wir von Ihnen:
- Formlose Anzeige
- Nachweis, dass Sie diesen Mangel beim Vermieter bereits mehrfach erfolglos angezeigt haben (Schriftverkehr)
- Angaben zum Grundstückseigentürmer beziehungsweise dessen Verwaltung
Hinweise
Die Wohnungsaufsicht tritt nicht als Sachverständige zur Klärung von baulichen oder bauphysikalischen Problemen in Wohnungen bei privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter auf, sondern zur Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Mängelbeseitigungsverfahrens.
Das Verfahren der Wohnungsaufsicht ist für den anzeigenden Mieter gebühren- und kostenfrei; allerdings kann der Vermieter die Mieter/in privatrechtlich für vom Mieter verschuldete Kosten in Anspruch nehmen, die ihm durch die erforderlichen Arbeiten entstanden sind.