Nutzungsänderung

Container

Neben dem Neubau ist auch die Nutzungsänderung baulicher Anlagen genehmigungsbedürftig.

Beispiele für genehmigungsbedürftige Nutzungsänderungen sind z.B.:
  • Nutzungsänderung von Wohnungen zu Gewerbeeinheiten
  • Nutzungsänderung von Läden zu Gaststätten

Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen immer dann, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige in Betracht kommen.

Alle anderen Anlagen sind je nach Voraussetzung den bauaufsichtlichen Verfahren
  • Genehmigungsfreistellung nach § 62 BauOBln
  • vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BauOBln
  • Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauOBln

zuzuordnen.

In Zweifelsfällen fragen Sie bitte den zuständigen Ansprechpartner/innen im Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht / Untere Denkmalschutzbehörde.