Neben dem Neubau ist auch die Nutzungsänderung baulicher Anlagen genehmigungsbedürftig.
Beispiele für genehmigungsbedürftige Nutzungsänderungen sind z.B.:- Nutzungsänderung von Wohnungen zu Gewerbeeinheiten
- Nutzungsänderung von Läden zu Gaststätten
Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen immer dann, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige in Betracht kommen.
Alle anderen Anlagen sind je nach Voraussetzung den bauaufsichtlichen Verfahren- Genehmigungsfreistellung nach § 62 BauOBln
- vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BauOBln
- Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauOBln
zuzuordnen.
In Zweifelsfällen fragen Sie bitte den zuständigen Ansprechpartner/innen im Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht / Untere Denkmalschutzbehörde.