Auf der Grundlage der Zwölften Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 15. März 2011, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 67. Jahrgang, Nr. 9 vom 31. März 2011 auf Seite 90 und 97 wurde das Gebiet Frankfurter Allee Nord zum förmlich festgelegten Sanierungsgebiet erklärt.
Das Sanierungsgebiet Frankfurter Allee Nord besteht aus drei einzelnen Teilbereichen (“Inseln”), die in das Stadtumbaugebiet eingebettet sind. Für die Grundstücke innerhalb des Sanierungsgebietes gelten die Genehmigungspflichten nach § 144 Absatz 1-3 Baugesetzbuch. Es besteht aber auch die erhöhte steuerliche Absetzbarkeit für Investitionen bei Gebäuden auf der Grundlage des § 7h Einkommenssteuergesetz. Das Procedere ist in den gemeinsamen Verwaltungsvorschriften über die Erteilung von Bescheinigungen zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) (Bescheinigungsrichtlinien) geregelt.
Die genannten Verwaltungsvorschriften mit Anlagen wurden im Amtsblatt für Berlin Nr. 44 vom 30.10.2015 auf Seite 2375 bis 2384 veröffentlicht.
Das Sanierungsgebiet Frankfurter Allee Nord wird gemäß § 152 Baugesetzbuch im umfassenden Verfahren durchgeführt, das bedeutet nach Aufhebung des Sanierungsgebietes in voraussichtlich zehn Jahren sind Ausgleichsbeträge durch die Eigentümer zu entrichten.