Eine Baulast ist eine freiwillige, sein Grundstück betreffende, Verpflichtung eines Grundstückseigentümers.
Die Baulast wird grundstücksbezogen eingetragen und gilt für und wider mögliche Rechtsnachfolger. Zweck einer Baulast ist es, Bebauungshindernisse des öffentlichen Rechts für das eigene oder benachbarte Grundstück zu überwinden, und so die Bebauung sonst nur schwierig oder nicht bebaubarer Grundstücke zu ermöglichen.
Beispiele für Baulasten sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte über ein Grundstück hinweg oder Flächenbaulasten, wenn erforderliche Abstandsflächen nicht auf dem Baugrundstück selbst Platz finden.
Hinsichtlich der Formulierung wird auf die AV Baulasten (Ausführungsvorschriften zu § 82 der Bauordnung für Berlin) verwiesen, welche diverse Musterbeispiele beinhaltet.
Sofern die Bestellung einer Baulast mit einem Bauvorhaben einhergeht, sollte der Umfang und der Inhalt der Baulast mit dem für das Bauvorhaben zuständigen Sachbearbeiter abgesprochen werden.
Sofern die Bestellung einer Baulast mit einer Grundstücksteilung einhergeht, gehört es zu den Aufgaben und Pflichten der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, Sie über den nötigen Umfang und Inhalt der Baulast zu informieren.
Das Formular der Verpflichtungserklärung finden Sie im Formular-Center der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung .
Das Baulastverfahren ist formgebunden.
Die Baulast wird begründet durch die Unterschrift des Grundstückseigentümers vor der Bauaufsichtsbehörde. Die im Ergebnis des Verfahrens entstandene Baulast wird in das Baulastenverzeichnis des jeweiligen Verwaltungsbezirks eingetragen.
Das Baulastenverzeichnis ist ein öffentliches Verzeichnis, in das bei Vorliegen eines berechtigten Interesses jeder Einsicht nehmen kann.
Die Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis und die Eintragung von Baulasten sind gebührenpflichtig .
Entfällt das öffentliche Interesse, können Baulasten aus dem Baulastenverzeichnis gelöscht werden.