Vorbescheid

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Mit einem Vorbescheidsantrag kann der Bauherr vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens einzelne Fragen seines Bauvorhabens rechtsverbindlich beantworten lassen.
Es ist Sache des Bauherrn, sein Anliegen in Einzelfragen zu formulieren.

Die Bauaufsichtsbehörde überprüft diese Fragen und beantwortet sie im Vorbescheid. Sehr häufig wird in einem Vorbescheid die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens geklärt.

Der Vorbescheid gilt zwei Jahre.

Ein Antrag auf Vorbescheid ist insbesondere zu empfehlen, wenn man ein Grundstück kaufen will, um es anschließend zu bebauen.
Der Gesetzgeber unterscheidet in § 75 BauOBln zwischen Vorbescheid und planungsrechtlichem Bescheid.

Ein Vorbescheid kann nur für genehmigungspflichtige Bauvorhaben beantragt werden. Ein planungsrechtlicher Bescheid ist nur für Vorhaben möglich, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauOBln) unterliegen.
Das Vorhaben wird in die Genehmigungsfreistellung nach § 62 übergeleitet, wenn durch diesen Bescheid insgesamt die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist.

Die Erteilung eines Vorbescheides oder eines planungsrechtlichen Bescheides ist gebührenpflichtig .