Sehr
geehrter Herr Diener,
Ihre o.g.
Mündliche Anfrage vom 24.06.2009
beantworte ich wie folgt:
1. Wie ist das Prozedere bei Beschwerden über Lärm- und
Geruchsbelästigung von Gewerbe
betrieben?
Und
2. Werden Messungen durchgeführt und wenn ja wie?
Nach
Eingang der Beschwerde wird der mögliche Verursacher zunächst durch den
Fachbereich Umwelt über die Beschwerde informiert und um Abhilfemaßnahmen
gebeten. Weiterhin erfolgen zumeist schriftlich Hinweise auf mögliche
ordnungsberechtigte Maßnahmen für den Fall, dass der Beschwerde nicht auf
kooperativem Wege abgeholfen werden kann.
Werden
die Beschwerden aufrechterhalten, kann eine Betriebsbesichtigung durchgeführt
werden, um zu prüfen, ob der Stand der Technik im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eingehalten wird.
Häufig
wird zur Objektivierung bei Lärmbeschwerden eine Schallpegelmessung
(gemäß TA-Lärm) durchgeführt. Die Messungen werden in den meisten Fällen direkt
bei der/dem Beschwerdeführer/in durchgeführt. Die Häufigkeit der
Schallpegelmessungen am Immissionsort ( = Ort des Beschwerdeführers) richtet
sich nach der Eindeutigkeit des Messergebnisses bzw. nach der Höhe der
festgestellten Überschreitung des Immissionsrichtwertes. In einigen Fällen ist
es notwendig, mehrmals zu messen.
Bei
immissionsschutztechnisch ungünstigen Situationen kann durch den messenden
Mitarbeiter des FB Umwelt auch ein Ersatzmessort gewählt werden (z.B. bei Lärm
durch Lüftungsanlagen wegen auftretender Fremdgeräusche). Wenn der Lärm von
„innen“ kommt, d.h. der Emissionsort ist im gleichen Haus oder mit der Wohnung
des Beschwerdeführers körperlich verbunden, findet die Messung auch „innen“ bei
geschlossenem Fenster statt. Wenn der Emissionsort „außen“ liegt, wird 0,5 m
vor dem geöffneten Fenster des Beschwerdeführers gemessen (s.a. DIN 45645-1).
Bei
Geruchsbeschwerden wird zunächst stets ermittelt, ob die Anlagen des
Gewerbebetriebes, wie z.B. die Abluftführung, dem Stand der Technik
entspricht. Nur wenn dies der Fall ist und Geruchsbeschwerden weiterhin
bestehen, ist die Ermittlung des Belästigungsgrades der Gerüche notwendig (in
der Regel gemäß „Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL“ [Rundschreiben über die
Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, Amtsblatt Nr. 26 v.
16.06.06]).
Bei
der Bewertung der Geruchsbelästigung wird bei eindeutig festgestellten
Belästigungen durch den FB Umwelt eine einmalige Ermittlung genügen. Eine
genaue Ermittlung der Geruchsbelästigungen entsprechend der
„Geruchsimmissions-Richtlinie“ ist sehr zeit-, kosten- und personalintensiv und
wird in der Praxis selten angewendet. Über einen längeren Zeitraum wird durch
eine Anzahl von Probanden (4 - 5 Personen, z.B. bei Mc-Donald’s/Wrangelstr.) zu
verschiedenen Zeiten, Windrichtungen und Witterungslagen olfaktorische
Geruchsproben über jeweils ca. 10 Minuten durchgeführt und protokolliert. Die
gesamte Erfassung / Auswertung
dauert in der Regel einige Monate.
Bei
Geruchsbeschwerden aus Chemischen Reinigungen erfolgt jedoch ein anderes
Vorgehen: Hier kann in den der Chemischen Reinigung direkt anliegenden
Wohnungen mittels Diffusionssammler überprüft werden, ob der gem. 2. BImSchV
gesetzlich vorgegebene Innenraumluftgrenzwert für Perchlorethylen in Höhe von
0,1 mg /m3 eingehalten wird (es ist übrigens der einzige gesetzlich vorgegebene
Grenzwert für Innenraumluft !)
Bei
Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte gem. TA Lärm bzw. dem
Nachweis schädlicher Umwelteinwirkungen durch Gerüche wird gem. § 24 BImSchG
bzw. § 12 LImSchG Bln ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung
(Auflagenerteilung) eingeleitet. Dieses ist mit erheblichen Kosten für den
Verursacher / Gewerbetreibenden verbunden und wird nur veranlasst, wenn mit kooperativen
Maßnahmen einer berechtigten Beschwerde nicht abgeholfen wird.
3. Wenn nicht immer Messungen durchgeführt werden, warum
nicht?
Messungen
werden grundsätzlich nicht bei verhaltensbedingtem Lärm durchgeführt (z.B.
Nachbarschaftslärm). – siehe AV LImSchG Bln -.
Wenn
die Quelle der Belästigung nicht genau definiert und zugeordnet werden kann,
finden auch keine Messungen statt.
Bei
einer eindeutigen Immissionssituation werden ebenfalls keine Messungen
durchgeführt, wenn der Verursacher/Gewerbetreibende mit der fachlichen
Auffassung des Fachbereiches Umwelt auch ohne Messung einverstanden ist und
„freiwillig“ Schallschutzmaßnahmen einleitet, jedoch wird nach Umsetzung von
Lärm- / Geruchsminderungsmaßnahmen in der Regel vom Betreiber gefordert, den
Stand der Technik nachzuweisen.
Mit
freundlichen Grüßen
Jutta
Kalepky
Dez BWI