Fakt ist: Kann das Gesundheitsamt aufgrund von z. B. Personal- oder Gerätemangel seine Aufgaben ausnahmsweise nicht erfüllen, ersucht es um Amtshilfe gemäß Art. 35 I GG (z. B. Amtshilfe der Bundeswehr unterhalb der Einsatzschwelle, d.h. ohne Zwangs- und Eingriffsbefugnisse). Kein Zweifel! Die extremen Verordnungen führten zu einem Personalmangel, der nicht absehbar war. Im Grunde ist nun Gesundheitsstadtrat Wagner um so mehr verpflichtet, für eigenes (ziviles) Personal zu sorgen. Amtshilfe der Bundeswehr darf nur die Ausnahme sein. Eine andere Grundsatzfrage ist jedoch zu stellen: Sind die verordneten Corona-Maßnahmen tatsächlich „alternativlos“? Das ist zu bezweifeln.
Nicht ins Verhältnis gesetzte Grenzwerte verzerren die Faktenlage: PCR positiv ist nicht gleich infiziert, infiziert nicht krank/ansteckend, krank nicht hospitalisiert und hospitalisiert nicht gleich tot. Das Gesundheitssystem war nie auch nur ansatzweise überlastet. Die Letalität des Virus liegt bei maximal 0,5 – 1 % der Infizierten (Grippe ca. 0,1 – 0,2 %), der Altersmedian bei 85. Der Blick ist daher (auch aus rechtsstaatlichen Gründen!) weg von den Gesunden auf die Risikogruppen zu richten.
Jan von Ertzdorff-Kupffer