Vergabe von Dienstleistungen (ausgenommen Freiberufliche Leistungen)

Definition

  • Gemäß § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt es sich immer dann um einen Dienstleistungsauftrag, wenn der Auftraggeber einen entgeltlichen Vertrag mit einem Unternehmen schließt, der eine Dienstleistung zum Gegenstand hat. In der Regel immer dann, wenn der Auftraggeber eine Dienstleistung gegen Entgelt in Anspruch nimmt, nicht jedoch wenn er einen Vertrag über eine Dienstleistungskonzession schließen will.
  • Eine Leistung gegen Entgelt liegt auch dann vor, wenn dem Auftragnehmer eine geldwerte Leistung, z.B. die kostenlose Überlassung von Grundstücken, Nutzungsrechten o.ä., als Entgelt zufließt (z.B. die Nutzung von Werbeflächen).
    Bei gemischten Leistungen (z.B. Liefer- und Dienstleistungen) handelt es sich um eine Lieferleistung, wenn der Anteil der zu liefernden Leistung wertmäßig überwiegt.
  • Konzessionsverträge sind keine öffentlichen Aufträge. Sie regeln lediglich das Verhältnis der öffentlichen Hand zu einem Dritten, dem Exklusivrechte eingeräumt werden, auf eigene Rechnung einen Bereich der öffentlichen Hand zu nutzen, ohne das ihm ein Entgelt vom Auftraggeber gezahlt wird.
    Ab den EU-Schwellenwerten ist die Vergabe von Konzessionen auf der Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) geregelt; unterhalb der EU-Schwellenwerte bestehen keine Formvorschriften.
  • Besondere Regelungen gelten im oberschwelligen Bereich für so genannte soziale und andere besondere Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere:
  • Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen
  • administrative Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich
  • Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung
  • Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen
  • sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Gewerkschaften, von politischen Organisationen, von Jugendverbänden und von sonstigen Organisationen
  • Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen
  • Gaststätten und Beherbergungsgewerbe
  • Dienstleistungen im juristischen Bereich (Rechtsberatung und Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt vor Gerichten, Leistungen von Notaren, Treuhändern, Vormündern)
  • sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung
  • kommunale Dienstleistungen
  • Dienstleistungen für Haftanstalten, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Rettungsdienste
  • Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten
  • internationale Dienstleitungen
  • Postdienste
  • Eine Besonderheit stellen die freiberuflichen Leistungen dar.

Vergabevorschriften

  • Bei geschätzten Auftragswerten ab dem EU-Schwellenwert sind von den öffentlichen Auftraggebern des Landes Berlin Dienstleistungen (ausgenommen freiberufliche Leistungen) nach den allgemeinen Bestimmungen
  • des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
  • der Vergabeverordnung (VgV)
  • der Ausführungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (AV zu § 55 LHO) zu vergeben.
  • Bei geschätzten Auftragswerten unterhalb des EU-Schwellenwert sind von den öffentlichen Auftraggebern des Landes Berlin Dienstleistungen (ausgenommen freiberufliche Leistungen) nach den allgemeinen Bestimmungen
  • der Ausführungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (AV zu § 55 LHO)
  • der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
    zu vergeben.
  • Darüber hinaus wird bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf die Bestimmungen des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) und § 13
    Landesgleichstellungsgesetz (LGG) sowie die auf der Grundlage der vorgenannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften hingewiesen.

Vertragsbedingungen

  • Die grundsätzlich zu vereinbarenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen sind als VOL/B (Stand: 2003) veröffentlicht.

Wertgrenzen gem. § 55 LHO Berlin

Bei der Vergabe von Dienstleistungen (ausgenommen freiberufliche Leistungen) kann
  • in Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UVgO bei einem geschätzten Auftragswert von bis zu 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und
  • in Ausführung des § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO bei einem geschätztenAuftragswert von bis zu 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.