- Gemäß § 103 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt es sich immer dann um einen öffentlichen Lieferauftrag, wenn der Auftraggeber einen entgeltlichen Vertrag mit einem Unternehmen schließt, der eine Lieferleistung zum Gegenstand hat, also in der Regel immer dann, wenn der Auftraggeber eine Leistung kauft, mietet, pachtet oder least, nicht jedoch, wenn er selbst etwas verkauft, verpachtet, vermietet oder verleast.
- Eine Leistung gegen Entgelt liegt auch dann vor, wenn dem Auftragnehmer eine geldwerte Leistung, z.B. die kostenlose Überlassung von Grundstücken, Nutzungsrechten o.ä., als Entgelt zufließt (z.B. die Nutzung von Werbeflächen).
- Bei gemischten Leistungen (z.B. Liefer- und Dienstleistungen) handelt es sich um eine Lieferleistung, wenn der Anteil der zu liefernden Leistung wertmäßig überwiegt.