Feuerungsanlagen sind Feuerstätten sowie die dazu gehörigen Abgasanlagen (z.B. Schornsteine), mit denen durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird.
Kleine und mittlere Feuerungsanlagen müssen nach der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. BImSchV) zur Reinhaltung der Luft verschiedene technische Anforderungen einhalten. Diese werden durch die Bezirksschornsteinfeger überprüft. Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gelten seit dem 22. März 2010 neue Umweltauflagen. Durch strengere Grenzwerte soll die Feinstaubemission verringert werden. Langfristig sollen auch für bestehende Heizungen neue Anforderungen gelten. Seit dem 01.01.2015 gelten neue Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid. Alte Holzheizungen, die die Grenzwerte überschreiten müssen entweder mit einem mit einem Staubfilter nachgerüstet werden oder durch eine modernen Anlage ersetzt werden. Die Zuständigkeit liegt bei der bezirklichen Bauaufsicht im Stadtentwicklungsamt.
Große Anlagen wie z.B. Heizkraftwerke, die zusätzlich Elektroenergie erzeugen können, unterliegen hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes der Genehmigungspflicht nach §4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) ist im Land Berlin die zuständige Behörde.