Das Genehmigungsverfahren gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Allgemeine Informationen zum Genehmigungsverfahren

Der Staat stellt solche Anlagen, die potenziell besonders umweltschädlich sein können, unter den Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung. Genehmigungsbedürftig sind Anlagen, „die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen“ (§ 4 Abs. 1 BImSchG).

Wie läuft ein Genehmigungsverfahren ab?

Das Genehmigungsverfahren ist in § 10 BImSchG und der 9. BImSchV detailliert beschrieben.

Betrachtet man die Aufgaben der Antragstellerinnen und der Behörden im Genehmigungsverfahren, so lässt sich die Umsetzung eines Vorhabens in 4 wesentliche Teilschritte aufteilen:

Eine strikte Trennung der unterschiedlichen Phasen ist dabei nicht möglich, sie gehen vielmehr fließend ineinander über. Zielgerichtete Kommunikation zwischen den Beteiligten stellt eine wesentliche Voraussetzung dar, um das Verfahren zu beschleunigen.

Der Gesetzgeber hat folgende maximale Zeiträume für die Dauer von Genehmigungsverfahren vorgegeben (§ 10 Absatz 6 a und § 16 Absatz 3 BImSchG):

Dauer eines Genehmigungsverfahrens – Fristen

Neugenehmigung

förmliches Genehmigungsverfahren: 7 Monate
vereinfachtes Genehmigungsverfahren: 3 Monate

Änderungsgenehmigung

förmliches Genehmigungsverfahren: 6 Monate
vereinfachtes Genehmigungsverfahren: 3 Monate

Der Lauf der Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem Antragsunterlagen vollständig eingereicht beziehungsweise nach Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde ergänzt worden sind. Die Fristen können in begründeten Fällen um jeweils 3 Monate verlängert werden.

Projektierung

Innerhalb der Projektierungsphase werden die Weichen für das künftige Genehmigungsverfahren gestellt. Je sorgfältiger hier gearbeitet wird, desto reibungsloser wird das Genehmigungsverfahren insgesamt ablaufen.

Am Beginn steht die unternehmerische Entscheidung für ein bestimmtes Vorhaben und die interne Projektierung. Bereits in dieser frühen Phase empfiehlt sich die Kontaktaufnahme der Antragstellerin mit der zuständigen Genehmigungsbehörde (Vorantragsberatung). Je früher die Behörde informiert wird, desto besser kann sie ihre gesetzlich vorgesehene Beratungsfunktion (§ 2 Absatz 2 der 9. BImSchV) wahrnehmen. So können in dieser Phase bereits erste Zweifelsfragen hinsichtlich Zuständigkeiten oder materiellen Anforderungen, denen das geplante Projekt entsprechen muss, geklärt werden.

Für die Beratung gilt: unabhängig davon, ob die Antragstellerin gezielt einzelne Fragestellungen beantwortet haben möchte, sollte sie Projektunterlagen vorbereiten, die neben der Beschreibung der Anlagenart und der wichtigsten Betriebsparameter auch die Ansprechpartner auf Antragstellerinnenseite enthalten.

Es ist hilfreich, wenn die Projektunterlagen Informationen zu folgenden Punkten enthalten:

  • Umfang der Maßnahme (gegebenenfalls Vergleich zur bestehenden Anlage),
  • detaillierte Beschreibung der Anlagentechnik,
  • Umweltauswirkungen (Abschätzung der Emissionen, Schadstoffe, Anlagensicherheit, Lärmauswirkungen, Energieeffizienz …),
  • standortspezifische Problemfelder (Nachbarschaftsbeschwerden, Naturschutzgebiete, Verkehrsinfrastruktur …),
  • umweltmedienübergreifende Gesichtspunkte (zum Beispiel Verlagerung von Belastungspfaden).

Diese Informationen helfen der Behörde, die eventuell auftretenden Schwierigkeiten im Ablauf des Verfahrens schon vorab zu erkennen und der Antragstellerin gegebenenfalls Hinweise für das weitere Vorgehen geben zu können. Außerdem kann sich die Behörde schon frühzeitig mit einer eventuell neuartigen Anlagentechnologie bekannt machen. Umfang und Detaillierungsgrad der für die Beratung erforderlichen Angaben hängen stark von der Art des geplanten Vorhabens ab. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann eine Vorantragskonferenz unter Mitwirkung der zu beteiligenden Behörden sinnvoll sein. Ziel der Beratung ist das Abstecken des rechtlichen Rahmens für das Genehmigungsverfahren. Die Behörde berät die Antragstellerin über die möglichen Verfahrensarten (insbesondere über die Wahl zwischen Anzeige- und Genehmigungsverfahren) und weist gegebenenfalls auch auf weitere Zulassungserfordernisse hin, die nicht von der Konzentrationswirkung eingeschlossen sind.

Neben der Festlegung eines Zeitplanes und der Benennung der Ansprechpartner auf Behörden- und Antragstellerinnenseite ist die Erörterung und Festlegung von Form und Umfang der Antragsunterlagen wesentlicher Bestandteil des Beratungsgespräches. Es muss eine möglichst verbindliche Festlegung erfolgen, welche Unterlagen mit welcher Detailtiefe vorzulegen sind, inwieweit von Formblättern abweichende Unterlagen herangezogen werden und ob zusätzliche Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.

Ein Gutachten kann nur dann gefordert werden, wenn es zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist und die Klärung dieser Frage weder durch Anstrengungen der Antragstellerin noch durch die Behörde herbeigeführt werden kann.

In dieser Phase sollte auch die Entscheidung fallen, ob die Antragstellerin selbst über die erforderliche Fachkenntnis zur Erstellung der Antragsunterlagen verfügt oder ob die Einschaltung eines kompetenten, im Immissionsschutz erfahrenen Planungsbüros sinnvoll ist. Die Einschaltung eines Planungsbüros kann sich – trotz der damit verbundenen Kosten – bezahlt machen, da das Genehmigungsverfahren insgesamt schneller abgewickelt und das Vorhaben damit früher verwirklicht werden kann. Wie erwähnt, können sich durch Einbeziehung einer oder eines öffentlich bestellten Sachverständigen auch Kostenvorteile ergeben, wenn sich hierdurch für die Behörde der Aufwand im Genehmigungsverfahren reduziert.

Es empfiehlt sich, die Ergebnisse der Beratungsphase zu dokumentieren und unter den Beteiligten auszutauschen. Nach der Beratung sollten folgende Punkte vor der Antragsstellung geklärt sein (§ 2 Absatz 2 der 9. BImSchV):

  • Auswirkungen des Vorhabens auf Nachbarschaft und Allgemeinheit
  • vorzulegende Antragsunterlagen (insbesondere: welche Gutachten?)
  • Ablauf des Genehmigungsverfahrens (unter anderem Klärung der Frage, ob bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ein Scopingtermin anberaumt wird)
  • zu beteiligende Behörden.

Scopingtermin

Zweck eines Scopingtermins ist die Festlegung des Untersuchungsrahmens für eine UVP (§ 2 a der 9. BImSchV) unter Beteiligung der betroffenen Behörden und gegebenenfalls Dritter.

Erstellung des Antrages

Voraussetzung für eine möglichst endgültige Bestimmung des Inhalts, der Form und des erforderlichen Umfangs der Antragsunterlagen ist von Seiten der Antragstellerin eine aussagekräftige Beschreibung des Vorhabens. Unter Würdigung der Ergebnisse der Vorberatung werden Inhalt und Umfang des Genehmigungsantrages wesentlich durch die Vorgaben der 9. BImSchV (§§ 3 – 4 e) bestimmt. Dem Genehmigungsantrag sind im Weiteren Pläne, Fließschemata und Beschreibungen/Erläuterungen von Maßnahmen und Betriebsweisen beizufügen.

Vorzulegende Antragsunterlagen für das Neugenehmigungsverfahren

In der folgenden Übersicht ist dargestellt, welche Antragsunterlagen für einen vollständigen Neu-Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG erforderlich sind (bei Änderungsgenehmigungsverfahren sind die erforderlichen Antragsunterlagen im Einzelfall zu ermitteln).

1. Antrag
  • Antragsformular
  • Kurzbeschreibung
2. Pläne
  • Grundkarte
  • Werklageplan und Gebäudeplan mit Umgebungsbebauung
  • Auszug aus dem Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan
3. Bauvorlagen, insbesondere
  • Antragsformular für den baulichen Teil
  • Lageplan
  • Katasterplan
  • Bauzeichnungen (Grundriss, Ansichten, Schnitte)
  • Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
  • Nachweis der Standsicherheit
  • Nachweis des Schallschutzes
  • Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung
  • Brandschutzkonzept

4. Anlage und Betrieb

4.1 Beschreibung der
  • Herstellungs-, Produktions-, Behandlungsverfahren und technischen Einrichtungen
  • Maßnahmen zur effizienten Energienutzung
  • Maßnahmen zur Anlagensicherheit
  • Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sowie Angaben zu Arbeitsräumen und Sozialeinrichtungen
  • Maßnahmen zur Abwasservermeidung, -verminderung, Abwasserbehandlung und Abwasserbeseitigung sowie Maßnahmen zur Niederschlagswasserbehandlung und Beseitigung
  • Maßnahmen zur Abfallvermeidung, -verminderung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung
  • Maßnahmen zum Schutz und zur Vorsorge vor Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Licht und sonstigen Emissionen/Immissionen und Gefahren
  • Maßnahmen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Darstellung der Auswahl der Werkstoffe zu den eingesetzten Stoffen/Apparateliste
  • Maßnahmen für den Fall der Betriebseinstellung

4.2 Schematische Darstellung (Fließbild)

4.3 Maschinenaufstellungsplan

4.4 Immissionsprognose
  • Luftverunreinigungen einschließlich Gerüche
  • Lärm
4.5 Formulare

5. Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung

6. Sonstige Unterlagen
  • Sicherheitsdatenblätter/Liste der Stoffeigenschaften
  • Gegebenenfalls Ausgangszustandsbericht nach § 10 Absatz 1 a BImSchG

7. Verzeichnis der Unterlagen mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Auch wenn sich während der Erstellung des Antrages Fragen ergeben, steht die Behörde zur Beratung zur Verfügung. Es kann sich für die Antragstellerin empfehlen, den Antragsentwurf zwecks vorläufiger Überprüfung der Plausibilität und Vollständigkeit der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Die Zahl der einzureichenden Antragsausfertigungen richtet sich nach der Art des Verfahrens und der Zahl der zu beteiligenden Fachbehörden und Institutionen und ist mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.

Ist die Einholung von Gutachten notwendig, so muss die Aufgabenstellung für die sachverständige Person in enger Zusammenarbeit mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt sein; es ist auf einen möglichst klaren Gutachtenumfang hinzuwirken.

Antragstellung und Prüfphase

Die Genehmigungsbehörde hat der Antragstellerin den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen (§ 6 der 9. BImSchV). An die Antragstellung schließt sich die umgehende Prüfung durch die Genehmigungsbehörde an. Diese beinhaltet die unverzügliche Vollständigkeitsprüfung (in der Regel binnen eines Monats – § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV) und die Sachprüfung. Nachforderungen an Unterlagen sowie ihr Umfang sind der Antragstellerin umgehend mitzuteilen.

Dies ist zu dokumentieren, da der Lauf der gesetzlichen Fristen für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens erst bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen beginnt.

Die Bearbeitung des Genehmigungsantrages soll nicht von dem Eingang der nachgeforderten Unterlagen abhängig gemacht werden. Vielmehr soll die Genehmigungsbehörde nach Möglichkeit sofort in die Sachprüfung einsteigen.

Andererseits: bleiben die Unterlagen unvollständig, kann das Verfahren nicht fortgesetzt werden.

Weigert sich die Antragstellerin trotz unanfechtbarer Aufforderung, die erforderlichen Unterlagen innerhalb der ihr gesetzten Frist vorzulegen, ist der Antrag in der Regel abzulehnen (§ 20 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV).

Mit den beteiligten Fachbehörden ist bei Bedarf unter Beteiligung der Antragstellerin eine Antragskonferenz durchzuführen.

Die Genehmigungsbehörde soll die Antragsunterlagen bereits vor der Antragskonferenz den Fachbehörden gegebenenfalls mit konkreten Fragestellungen zuleiten. Sowohl die Genehmigungsbehörde als auch die Antragstellerin sind gehalten, gemeinsam den erarbeiteten Zeitplan zu überwachen.

Die Genehmigungsbehörde hat in diesem Zusammenhang ihre Koordinierungspflicht für parallele Zulassungsverfahren (zum Beispiel wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse) zu beachten (§ 10 Absatz 5 BImSchG). Die Prüfphase beinhaltet auch die Öffentlichkeitsbeteiligung, soweit es sich bei dem Vorhaben um ein förmlich durchzuführendes Genehmigungsverfahren handelt.

Bei einer in Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlage besteht diese Anforderung grundsätzlich (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) der 4. BImSchV).

Ist im Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, muss in jedem Fall ein förmliches Verfahren stattfinden (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c) der 4. BImSchV).

Die Information der Öffentlichkeit erfolgt durch die Behörde. Die Antragstellerin hat bei einer Anlage, die im vereinfachten Verfahren zu genehmigen ist, auch die Möglichkeit, anstelle des vereinfachten Verfahrens das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu wählen (§ 19 Absatz 3 BImSchG). Der Vorteil des Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung liegt in dem Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche (§ 14 BImSchG). Im Übrigen können nach Erteilung einer Genehmigung nur Diejenigen Rechtsbehelfe einlegen, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben. Zusätzlich kann sich durch die Wahl eines förmlichen Verfahrens ein Vertrauensgewinn in der Öffentlichkeit gegenüber der Anlagenbetreiberin ergeben.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Antragsunterlagen müssen das Wesentliche enthalten und verständlich sein.

Insbesondere bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sollten die Beschreibungen möglichst allgemein verständlich sein.

Öffentlichkeitsarbeit

Auch ohne gesetzliche Verpflichtung kann die rechtzeitige Einbeziehung und Information der Öffentlichkeit durch das Unternehmen von Vorteil sein.

Insbesondere bei Vorhaben, die üblicherweise in der Öffentlichkeit umstritten sind, kann eine offene Information Vorbehalte abbauen und so unter Umständen das Einlegen von Rechtsbehelfen verhindern. Dabei kommt der Öffentlichkeitsarbeit beziehungsweise der Information der Nachbarschaft durch das Unternehmen eine große Bedeutung zu.

Ablauf des förmlichen Genehmigungsverfahrens

(§ 10 Absatz 2 – 4, 6 – 9. BImSchG und §§ 8 – 10, 12 und 14 – 19 der 9. BImSchV)

1. Bekanntmachung

Die Bekanntmachung des Vorhabens erfolgt – nachdem die Antragsunterlagen vollständig sind – im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Genehmigungsbehörde und im Internet.

2. Auslegung der Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen sowie sonstige entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind – mit Ausnahme der Unterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten – frühestens eine Woche nach der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde und in der Regel an einem geeigneten Ort in der Nähe der zu errichtenden Anlage einen Monat für die Öffentlichkeit zur Einsicht auszulegen.

3. Einwendungen

Bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben werden; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat.

4. Erörterungstermin

Rechtzeitig erhobene Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, können nach Ablauf der Einwendungsfrist mit der Antragstellerin, den einwendenden Personen und beteiligten Behörden in einem Erörterungstermin erörtert werden. Zweck des Erörterungstermins ist es, die Einwendungen, soweit diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sind, zu erörtern und den einwendenden Personen Gelegenheit zu geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Über den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins ist von der Genehmigungsbehörde eine Niederschrift zu fertigen. Der Antragstellerin ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden, auf Antrag auch den einwendenden Personen.

5. Zustellung des Genehmigungsbescheides

Nach Abschluss des Verfahrens ist der Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt zu machen und der Antragstellerin sowie den einwendenden Personen zuzustellen.

Genehmigungsphase

Das Verfahren endet mit einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde über den Antrag. In der Regel stellt diese Entscheidung die Erteilung eines Genehmigungsbescheides dar.

Der Genehmigungsbescheid ist nach § 10 Absatz 7 BImSchG schriftlich zu erlassen und schriftlich zu begründen. Der Inhalt des Genehmigungsbescheides ist im Wesentlichen in § 21 der 9. BImSchV geregelt; danach muss er Angaben zur Antragstellerin, zur Art und Rechtsgrundlage der Genehmigung und zum Gegenstand der Genehmigung einschließlich des Standortes der Anlage enthalten.

Des Weiteren müssen in der Genehmigung die für die Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Nebenbestimmungen, insbesondere Festlegungen zu erforderlichen Emissionsbegrenzungen, enthalten sein.

Die Begründung muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die Grundlage der Entscheidung der Genehmigungsbehörde sind, enthalten. Bei einem förmlichen Genehmigungsverfahren soll aus der Begründung die Behandlung der Einwendungen hervorgehen. Wurde im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, ist die zusammenfassende Darstellung und Bewertung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen. Darüber hinaus muss die Begründung Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Der Genehmigungsbescheid soll einen Hinweis enthalten, dass die Genehmigung unbeschadet der nicht konzentrierten behördlichen Entscheidungen ergeht.
Zur Vermeidung von Missverständnissen und unnötigen Rechtsbehelfs- beziehungsweise Klageverfahren ist es sinnvoll, der Antragstellerin den Entwurf des Genehmigungsbescheides vor der Zustellung zur Kenntnis zu geben.
Die Antragstellerin sollte in diesem Fall den Entwurf im eigenen Interesse sorgfältig prüfen – insbesondere den Genehmigungstenor und -umfang sowie die Nebenbestimmungen -, und bei Fragen oder Vorbehalten gegenüber Festlegungen im Bescheid diese mit der Genehmigungsbehörde diskutieren. Diese Vorgehensweise erscheint – auch zeitlich – zunächst aufwändiger, beugt jedoch unter Umständen einem noch zeitraubenderen Rechtsbehelfs- beziehungsweise Klageverfahren vor. Eine der formellen Genehmigungserteilung vorausgehende Information an die Antragstellerin kann sich daher für sie wie für die Genehmigungsbehörde lohnen – wenn dabei, wie aufgezeigt vermeidbarer Dissensbildung vorgebeugt werden soll.