Die Genehmigungsbehörde hat der Antragstellerin den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen (§ 6 der 9. BImSchV). An die Antragstellung schließt sich die umgehende Prüfung durch die Genehmigungsbehörde an. Diese beinhaltet die unverzügliche Vollständigkeitsprüfung (in der Regel binnen eines Monats – § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV) und die Sachprüfung. Nachforderungen an Unterlagen sowie ihr Umfang sind der Antragstellerin umgehend mitzuteilen.
Dies ist zu dokumentieren, da der Lauf der gesetzlichen Fristen für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens erst bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen beginnt.
Die Bearbeitung des Genehmigungsantrages soll nicht von dem Eingang der nachgeforderten Unterlagen abhängig gemacht werden. Vielmehr soll die Genehmigungsbehörde nach Möglichkeit sofort in die Sachprüfung einsteigen.
Andererseits: bleiben die Unterlagen unvollständig, kann das Verfahren nicht fortgesetzt werden.
Weigert sich die Antragstellerin trotz unanfechtbarer Aufforderung, die erforderlichen Unterlagen innerhalb der ihr gesetzten Frist vorzulegen, ist der Antrag in der Regel abzulehnen (§ 20 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV).
Mit den beteiligten Fachbehörden ist bei Bedarf unter Beteiligung der Antragstellerin eine Antragskonferenz durchzuführen.
Die Genehmigungsbehörde soll die Antragsunterlagen bereits vor der Antragskonferenz den Fachbehörden gegebenenfalls mit konkreten Fragestellungen zuleiten. Sowohl die Genehmigungsbehörde als auch die Antragstellerin sind gehalten, gemeinsam den erarbeiteten Zeitplan zu überwachen.
Die Genehmigungsbehörde hat in diesem Zusammenhang ihre Koordinierungspflicht für parallele Zulassungsverfahren (zum Beispiel wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse) zu beachten (§ 10 Absatz 5 BImSchG). Die Prüfphase beinhaltet auch die Öffentlichkeitsbeteiligung, soweit es sich bei dem Vorhaben um ein förmlich durchzuführendes Genehmigungsverfahren handelt.
Bei einer in Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlage besteht diese Anforderung grundsätzlich (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) der 4. BImSchV).
Ist im Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, muss in jedem Fall ein förmliches Verfahren stattfinden (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c) der 4. BImSchV).
Die Information der Öffentlichkeit erfolgt durch die Behörde. Die Antragstellerin hat bei einer Anlage, die im vereinfachten Verfahren zu genehmigen ist, auch die Möglichkeit, anstelle des vereinfachten Verfahrens das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu wählen (§ 19 Absatz 3 BImSchG). Der Vorteil des Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung liegt in dem Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche (§ 14 BImSchG). Im Übrigen können nach Erteilung einer Genehmigung nur Diejenigen Rechtsbehelfe einlegen, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben. Zusätzlich kann sich durch die Wahl eines förmlichen Verfahrens ein Vertrauensgewinn in der Öffentlichkeit gegenüber der Anlagenbetreiberin ergeben.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Antragsunterlagen müssen das Wesentliche enthalten und verständlich sein.
Insbesondere bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sollten die Beschreibungen möglichst allgemein verständlich sein.
Öffentlichkeitsarbeit
Auch ohne gesetzliche Verpflichtung kann die rechtzeitige Einbeziehung und Information der Öffentlichkeit durch das Unternehmen von Vorteil sein.
Insbesondere bei Vorhaben, die üblicherweise in der Öffentlichkeit umstritten sind, kann eine offene Information Vorbehalte abbauen und so unter Umständen das Einlegen von Rechtsbehelfen verhindern. Dabei kommt der Öffentlichkeitsarbeit beziehungsweise der Information der Nachbarschaft durch das Unternehmen eine große Bedeutung zu.
Ablauf des förmlichen Genehmigungsverfahrens
(§ 10 Absatz 2 – 4, 6 – 9. BImSchG und §§ 8 – 10, 12 und 14 – 19 der 9. BImSchV)
1. Bekanntmachung
Die Bekanntmachung des Vorhabens erfolgt – nachdem die Antragsunterlagen vollständig sind – im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Genehmigungsbehörde und im Internet.
2. Auslegung der Antragsunterlagen
Die Antragsunterlagen sowie sonstige entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind – mit Ausnahme der Unterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten – frühestens eine Woche nach der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde und in der Regel an einem geeigneten Ort in der Nähe der zu errichtenden Anlage einen Monat für die Öffentlichkeit zur Einsicht auszulegen.
3. Einwendungen
Bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben werden; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat.
4. Erörterungstermin
Rechtzeitig erhobene Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, können nach Ablauf der Einwendungsfrist mit der Antragstellerin, den einwendenden Personen und beteiligten Behörden in einem Erörterungstermin erörtert werden. Zweck des Erörterungstermins ist es, die Einwendungen, soweit diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sind, zu erörtern und den einwendenden Personen Gelegenheit zu geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Über den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins ist von der Genehmigungsbehörde eine Niederschrift zu fertigen. Der Antragstellerin ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden, auf Antrag auch den einwendenden Personen.
5. Zustellung des Genehmigungsbescheides
Nach Abschluss des Verfahrens ist der Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt zu machen und der Antragstellerin sowie den einwendenden Personen zuzustellen.