- Was heißt das?
Die regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen ist gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Grundstückseigentümer erhält einen Feuerstättenbescheid, der die auszuführenden Arbeiten und die Fristen vorgibt. Seit der Novellierung des Schornsteinfegerrechts ist jede/r Grundstückseigentümer/in selbst dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebenen Arbeiten fristgerecht durchgeführt werden. Es besteht grundsätzlich Wahlfreiheit bei der Beauftragung eines Schornsteinfegers / einer Schornsteinfegerin, allerdings verbleiben bestimmte Tätigkeiten weiterhin beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger / bei der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin (z. B. Feuerstättenschau, Ausstellung des Feuerstättenbescheides). Auch ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger / der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin gegenüber durch Vorlage eines Formblatts nachzuweisen, dass die vorgeschriebenen Arbeiten fristgerecht durchgeführt worden sind. Wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger / der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin dieser Nachweis nicht vorliegt und er / sie die Arbeiten nicht selbst durchgeführt hat, wird die Bauaufsichtsbehörde davon in Kenntnis gesetzt und leitet ein sogenanntes Zweitbescheidsverfahren ein. Darüber hinaus bearbeitet das Bauaufsichtsamt Beschwerden im Zusammenhang mit dem Schornsteinfegerwesen und übt die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/innen aus.
- Was muss ich beachten / mitbringen?
Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gibt es ein Schornsteinfegerregister, in dem die Betriebe aufgelistet sind, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Die Registerauskunft kann ausschließlich über das Internet kostenlos abgerufen werden. Das erleichtert die Auswahl bei den frei zu vergebenden Schornsteinfegerarbeiten.
- Wo kann mir weitergeholfen werden?
Abt. Bauen, Planen , Umwelt- und Naturschutz
Stadtentwicklungsamt
- Bau- und Wohnungsaufsicht –