Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen (§ 1Schornsteinfeger – Handwerksgesetz – SchfHwG).
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeistern für die Durchführung der Tätigkeiten Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Umfang und Zeitpunkt der Arbeiten ist geregelt in der bundesweit einheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die landesspezifisch ergänzt wird durch die Berliner Überprüfungsverordnung (ÜV).
Schornsteinfegerwesen
Allgemeine Informationen:
Hinweise:
Ausnahme: Nichtinnungsmitglieder
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Kehrbezirk 1001
Künnemann, Holger
hkuennemann@web.de -
Kehrbezirk 1004
Treptow, Dirk
dirktreptow@web.de
Rechtliche Grundlagen:
Gebühren:
Ansprechpartnerinnen:
Kontakt
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Fachbereich Bauaufsicht, Wohnungsaufsicht und Denkmalschutz
Gruppenleiterin:
Frau Hecht
- Tel.: (030) 90293 5685
- Fax: (030) 90293 5730
- E-Mail Mail an Gabriele Hecht