Stichwortverzeichnis des Fachbereichs Bau- und Wohnungsaufsicht Berlin Mitte

Abbruch

Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Folgende Unterlagen sind hierfür vorzulegen:
  • Anzeigeformular (Formular Bauaufsicht104)
  • Ein Auszug aus der Flurkarte, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Grundstücksnummer und die Nachbargebäude darstellt. Die abzureißenden Gebäudeteile sind “gelb” zu markieren.
  • Der Abgangserhebungsbogen vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg

Die einzureichenden Bauvorlagen müssen der Bauverfahrensverordnung (BauVerfVO) entsprechen und sind bei der Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form im PDF oder PDF/A-Format vorzulegen (§ 2 BauVerfVO). Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die Dateien sind auf einem Datenträger und nicht per E-Mail einzureichen. Zusätzlich ist ein Satz in Papierform einzureichen. Diese Papierexemplare müssen dem Umfang der eingereichten elektronischen Bauvorlagen entsprechen und mit den Dateien in Version, Inhalt, Darstellung und Maßstab übereinstimmen.

Der Abbruchbeginn ist anzuzeigen (Formular Bauaufsicht114)

Verfahrensfrei ist die Beseitigung der im § 61 Abs. 1 BauO Bln aufgezählten verfahrensfreien Anlagen, sowie freistehender Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 und von sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10m.

**Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum nach § 63b BauO Bln**

Die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum ist seit dem 20.04.2018 genehmigungsbedürftig.

Folgende Unterlagen sind hierfür vorzulegen:
  • Antrag auf Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum, Formular Bauaufsicht 104b, Antrag nach § 63b BauO Bln
  • aktueller Flurkarte inkl. Markierung des/der zu beseitigenden Gebäudes/Gebäude mit Wohnraum
  • Angabe der Anzahl der zu beseitigenden Wohnungen
  • Angabe der Anzahl der bei Antragstellung noch bewohnten Wohnungen
  • Erhebungsbogen für Bauabgang des Amtes für Statistik
  • Grundrisse mit Kennzeichnung / Markierung der einzelnen Wohnungen
  • ggf. positiver Stellungnahme bzw. dem Bescheid der für das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zuständigen Stelle
  • ggf. der Baugenehmigung für Ersatzwohnraum einschließlich der jeweiligen Angabe des Maßes der Nutzung

Die Unterlagen müssen der Bauverfahrensordnung entsprechen und sind zweifach in Papierform und einmal digital auf einem Datenträger einzureichen.

Bitte verwenden Sie die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zur Verfügung gestellten Formulare .

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Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen

Sollen bauliche Anlagen abweichend von der Bauordnung Berlin errichtet werden, sind Abweichungen nach § 67 Abs. 1 BauO Bln notwendig. Die Erteilung ist gebührenpflichtig. Es ist ein Antrag (Formular Bauaufsicht108) mit den erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausführung einzureichen. Der Antrag ist zu begründen.
Abweichungen bezüglich des Brandschutzes werden vom Prüfingenieur für Brandschutz erteilt, sofern er mit der Prüfung beauftragt wurde. Wenn keine Prüfpflicht für den Brandschutz besteht, werden die Abweichungen von der Bauaufsicht beschieden. Die Zuständigkeiten in der Bauaufsicht können Sie der Straßenliste
Sollen bauliche Anlagen abweichend von den Regelungen des Baugesetzbuches errichtet werden, sind Ausnahmen oder Befreiungen notwendig. Die Erteilung ist gebührenpflichtig. Es ist ein Antrag (Formular Bauaufsicht108) mit den erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausführung einzureichen. Der Antrag ist zu begründen.
Die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde ergibt sich aus § 67 Abs. 2 BauO Bln. Vor Einreichung eines Antrages empfehlen wir die Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt .

Bitte verwenden Sie die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zur Verfügung gestellten Formulare .

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Akteneinsicht

In was für Akten möchten Sie Einsicht nehmen?
  • Akteneinsicht in abgeschlossene und ausgeführte Bauvorhaben erhält der Eigentümer bzw. dessen Bevollmächtigter im Bauarchiv .
  • Akteneinsicht in laufende Vorgänge erhält nur ein am Verfahren Beteiligter. Beispiel für solch einen Beteiligten kann ein Grundstücksnachbar zu einem Bauvorhaben sein. Die Akteneinsicht ist gebührenfrei. Wenden Sie sich in diesen Fällen an den Sachbearbeiter der Bauaufsicht Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kann jeder beantragen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig. Ansprechpartner ist Frau Caven, Telefon 9018-45789.

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Anträge, Formulare, Vordrucke

Bitte verwenden Sie die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zur Verfügung gestellten Formulare
Die Formulare sind aufgrund § 1 Abs. 4 BauVerfVO (Bauverfahrensverordnung) verbindlich und für bauaufsichtliche Verfahren zu verwenden.

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Asbest

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen bietet auf Ihrer Internetseite Informationen über die möglichen Zuständigkeiten.

Baugenehmigung, vereinfachte Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung

Sofern ein verfahrenspflichtiges Vorhaben eingereicht werden soll, hat der Bauherr bzw. dessen Bauvorlageberechtigter festzustellen welches Verfahren zum tragen kommt. Es gibt keine Wahlfreiheit zwischen den möglichen Verfahren Baugenehmigung, vereinfachte Baugenehmigung und Genehmigungsfreistellung.

Baugenehmigung (§ 64 BauO Bln)
Nur Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 BauO Bln unterliegen dem Baugenehmigungsverfahren.
Eine Baugenehmigung bescheinigt seit der Änderung der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) im Jahr 2005 nicht mehr die umfassende Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Bauherr muss eigenverantwortlich die Einhaltung von solchen Vorschriften sicherstellen, die die Bauaufsichtsbehörde nicht überprüft, und ggf. von anderen Behörden die Genehmigungen einholen. Informationen hierzu finden Sie im Leitfaden zum Baunebenrecht .

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauO Bln)
Sofern es sich bei dem Gebäude nicht um einen Sonderbau handelt, werden Bauvorhaben gemäß der planungsrechtlichen Situation den entsprechenden Genehmigungsverfahren unterworfen. Somit ist im Bereich ohne qualifizierte Bebauungsplanfestsetzung ein Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BauO Bln zu stellen. Welches Planungsrecht vorliegt erfahren Sie beim Stadtplanungsamt .
Geprüft wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch.
Geprüft werden außerdem beantragte und erforderliche Abweichungen im Sinne des § 67 BauO Bln. Geprüft werden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wenn das jeweilige Fachrecht das so vorsieht. Informationen hierzu finden Sie im Leitfaden zum Baunebenrecht .

Genehmigungsfreistellung (§ 62 BauO Bln)
Sofern es sich bei dem Gebäude nicht um einen Sonderbau handelt, werden Bauvorhaben gemäß der planungsrechtlichen Situation den entsprechenden Genehmigungsverfahren unterworfen. Somit ist im Bereich von qualifizierten Bebauungsplänen eine Anzeige im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 BauO Bln einzureichen. Welches Planungsrecht vorliegt erfahren Sie beim Stadtplanungsamt .
Die Anzeige auf Genehmigungsfreistellung ist zusammen mit den nach der Bauverfahrensverordnung erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Geprüft wird im Genehmigungsfreistellungsverfahren lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch. Nicht geprüft werden alle anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften, einschließlich des Bauordnungsrechts. Die Einhaltung ist durch den Antragsteller eigenverantwortlich sicherzustellen.
Die Genehmigungsfreistellung gilt nicht für die Schaffung von Ersatzwohnraum und für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrere Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit mehr als 2.500 qm Brutto-Grundfläche geschaffen werden. Das Gleiche gilt auch bei baulichen Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 50 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, innerhalb des Sicherheitsabstandes eines Betriebsbereichs nach BlmSchG.
Zuständigkeitsliste Bauaufsicht

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Baulärm, Staub durch Baustellen

Baustellen sind gemäß § 11 Bauordnung Berlin so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.

Für Beschwerden über Umweltbelastungen durch Lärm und Staub die von Baustellen ausgehen ist die Senatsverwaltung für Umwelt Verkehr und Klimaschutz zuständig.

Die Senatsverwaltung für Umwelt Verkehr und Klimaschutz hat für die Entgegennahme von Beschwerden über baustellenbedingte Immissionen (insbesondere Lärm und Staub durch Baustellen) ein Beschwerdetelefon eingerichtet.
Die Telefonnummer lautet: 9025-2253
Unter dieser Telefonnummer werden montags bis freitags telefonische Beschwerden entgegengenommen.

Weiterhin können dort Beschwerden auch unter Verwendung des Online-Formulars abgegeben werden.

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Betriebsüberwachung

Die Betriebsüberwachung dient der Überwachung des Betriebes mit dem Ziel, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die durch Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Betriebsvorschriften oder bauordnungsrechtliche Anordnungen betrieblicher Art entstehen. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung – BetrVO) .

Ihre Ansprechpartner
Ortsteil: Bearbeiter/in Telefon
Mitte: Frau Reske 9018 45868
Wedding, Gesundbrunnen: Frau Reske 9018 45868
Tiergarten, Hansaviertel, Moabit: Frau Eckert 9018 45870

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Brandsicherheitsschau

Die Brandsicherheitsschau dient der vorbeugenden Abwehr von durch Brände oder Explosionen entstehenden Gefahren, die von baulichen Anlagen auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Benutzung oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall die Sicherheit von Personen, den Bestand dieser baulichen Anlagen oder ihrer Teile bedrohen. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung – BetrVO) .

Ihre Ansprechpartner
Ortsteil: Bearbeiter/in Telefon
Mitte: Frau Reske 9018 45868
Wedding, Gesundbrunnen: Frau Reske 9018 45868
Tiergarten, Hansaviertel, Moabit: Frau Eckert 9018 45870

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Fliegende Bauten, wie z.B. Zelte

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Dazu gehören unter anderem Zelte, Karussels, Bühnen.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.
Den genauen Gesetzestext finden Sie im § 76 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) .

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes (in Berlin der TÜV!) unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist.

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat in der Verordnung über die Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten (FlBauÜV) festgelegt, das in Berlin nicht mehr die Bauaufsicht, sondern der TÜV für Fliegende Bauten zuständig ist. Wenden Sie sich bitte daher an den TÜV:

TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Regionalbereich Berlin
Alboinstr. 56, 12103 Berlin
Tel.: 030/7562-1272

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Kinderspielplätze auf Privatgrundstücken

Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen ist nach der aktuellen Berliner Bauordnung ein Spielplatz für Kinder anzulegen und instand zu halten (notwendiger Kinderspielplatz). Nur in Fällen, in denen die Anlegung eines Kinderspielplatzes nicht möglich oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich wäre, kann die Verpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages erfüllt werden.
Die Berliner Bauordnung mit dem vollständigen Text des § 8 BauO Bln finden Sie hier

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den zuständigen
Sachbearbeiter

Bei Anfragen zu öffentlichen Kinderspielplätzen wenden Sie sich bitte an das
Straßen- und Grünflächenamt

Weitere Informationen zu Kinderspielplätzen finden Sie hier

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Lüftungsanlagen

Die Errichtung oder Änderung von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung ist verfahrensfrei. Somit sind auch Lüftungsanlagen bauaufsichtlich verfahrensfrei.

Bei Beschwerden zu Lüftungsanlagen aus der Nachbarschaft, oder um defekte Lüftungsanlgen zu melden wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbeabeiter.
Zuständigkeitsliste Bauaufsicht

Sollte es aufgrund von benachbarter Lüftungsanlagen zu Lärmbelästigungen kommen, wenden Sie sich bitte an das Umweltamt

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Mängelbeseitigung an baulichen Anlagen im Rahmen der Gefahrenabwehr

Eine Aufgabe der Bauaufsicht ist die Überprüfung von baulichen Anlagen im konkreten Einzelfall zur Sicherung der ihren Zweck entsprechenden Nutzung ohne Missstände unter Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Gebäude sind in dem Zustand zu erhalten, der den bei der Errichtung geltenden Vorschriften entspricht. Liegen wesentliche Mängel vor, kann die Bauaufsicht einschreiten, sofern der Handlungspflichtige (u.a. Eigentümer, Pächter, Verwalter) nicht aufgrund von privaten Meldungen seiner Verpflichtung nachkommt und tätig wird.

Zielstellung: Vermeidung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Abwehr von Gefahren zur Wahrnehmung der öffentlichen Ordnung.
Feststellung von Verstößen gegen Normen des Baurechts und anderer Vorschriften oder durch Baulasten begründete Rechte. Die Bauaufsicht wird nur im öffentlich-rechtlichen Sinn tätig und vertritt nicht die Interessen von Mietern oder Eigentümern.

Mängelmeldungen sind schriftlich, ggf. per Fax, zu übermitteln. Vorsorglich wird darauf Hingewiesen, dass eine unberechtigte Mängelmeldung gebührenpflichtig sein kann.
Zuständigkeitsliste Bauaufsicht
Bei Wohnungsmängel wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin der Wohnunsaufsicht

Haben Sie mehrfach niemanden erreicht ?
Bitte wenden Sie sich an das Geschäftszimmer vom Fachbereich des Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes.

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Nutzungsänderung

Beispiele für genehmigungsbedürftige Nutzungsänderungen sind z.B.:
  • Nutzungsänderung von Wohnung zu Gewerbeeinheit
  • Nutzungsänderung von Verkaufsgeschäft zu Gaststätte

Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen immer dann, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen.
Die Nutzungsänderung verfahrensfreier Anlagen nach § 61 BauO Bln ist ebenfalls verfahrensfrei.

Alle anderen Anlagen sind je nach Voraussetzung den bauaufsichtlichen Verfahren
  • Genehmigungsfreistellung
  • vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
  • Baugenehmigungsverfahren
    zuzuordnen.

In Zweifelsfällen fragen Sie den zuständigen Sachbearbeiter

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Sachstandsauskunft für bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren

Die Bauherrenschaft bzw. deren Bevollmächtigte haben die Möglichkeit, den aktuellen Verfahrensstand ihrer Anträge und Anzeigen in Genehmigungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin über das Auskunftsmodul des elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahrens (eBG) einzusehen. Die Sachstandsauskunft für Genehmigungsverfahren ermöglicht einen ständigen Zugriff auf die Verfahrensdaten.
Die Zugangsdaten erhalten sie mit der Eingangsbestätigung.

Der Zugang erfolgt über die Internetseiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

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Schornsteinfegerwesen

Der Bauaufsicht obliegt die Aufsicht über die für einen Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern und kann diese hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen.

Zentrale Rechtsgrundlage ist das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk – Schornsteinfegerhandwerksgesetz .

Versäumt es der Eigentümer von Grundstücken und Räumen, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen, ist die Bauaufsicht für den Erlass von Zweitbescheiden nach § 25 Abs. 2 SchfHwG zuständig. In diesem Zweitbescheid wird angeordnet, welche Reinigungen, Überprüfungen oder Messungen binnen welcher Frist durchzuführen sind. Der Zweitbescheid ergeht nach Mitteilung des bevollmächtigten Schornsteinfegers und ist gebührenpflichtig.

Ihre Ansprechpartnerin zum Schornsteinfegerwesen:
Bearbeiter/in: Telefon:
Frau Tressin 9018 45809

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Schwarzarbeit

Ansprechpartner und Zuständigkeiten in Sachen Schwarzarbeit finden Sie bei der Senatsverwaltung

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Sonderbauten

Im § 2 Abs 4 BauO Bln wird der Sonderbaubegriff abschließend definiert. Die Eigenschaften, die ein Vorhaben zum Sonderbau machen, sind dort Aufgelistet. In den Katalog der Sonderbauten sind solche Anlagen aufgenommen worden, bei denen wegen ihrer Größe, wegen der Zahl und/oder der Schutzbedürftigkeit der sich in ihnen aufhaltenden Personen oder aus anderen Gründen ein besonderes Gefahrpotenzial erwartet werden muss. Deshalb wird mit der einleitenden Aussage „die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen“ auch klargestellt, dass es für die Sonderbauteneigenschaft ausreicht, wenn ein Bauvorhaben von einem der in dem Katalog aufgezählten Fälle erfasst wird. Hat ein Vorhaben Sonderbaueigenschaften, unterliegt es dem Baugenehmigungsverfahren .

Bearbeiter Sonderbau:
Funktion Name Telefon
Gruppenleitung Frau Reske 9018 45868
Sachbearbeiterin Frau Eckert 9018 45870
Sachbearbeiterin Frau Läutzins 9018 45858
Sachbearbeiterin Frau Boldt 9018 45725
Sachbearbeiterin Frau Regosz 9018 45729

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Vorbescheid

Vorbescheid
Vor Einreichung eines Bauantrages können, bezogen auf ein konkretes Bauvorhaben, schriftlich einzelne Fragen gestellt werden. Es sind konkrete Einzelfragen zu stellen. Allgemeine Fragen über die Zulässigkeit können nicht bearbeitet werden. Die Fragen werden dann verbindlich durch einen Vorbescheid beantwortet. Die Erteilung ist gebührenpflichtig.
Ein Vorbescheid kann nur beantragt werden, wenn ein Vorhaben grundsätzlich genehmigungspflichtig ist.

Planungsrechtlicher Bescheid
Es kann ein planungsrechtlicher Bescheid für ein Bauvorhaben beantragt werden, welches dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauO Bln) zuzuordnen ist. Die einzureichenden Unterlagen über das geplante Vorhaben müssen eine umfassende Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 oder § 35 BauGB ermöglichen. Wird durch diesen Bescheid insgesamt und abschließend die planungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens festgestellt, folgt daraus die Überleitung in das Verfahren der Genehmigungsfreistellung (§ 62 BauO Bln). Die Erteilung ist gebührenpflichtig.

Zuständigkeitsliste Bauaufsicht

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Wärmedämmung

Die Nachweise nach der EnEV unterliegen keiner generellen Prüfung durch eine zuständige Ordnungsbehörde. Sie sind in Berlin unabhängig vom bauordnungsrechtlichen Verfahren zu führen. Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung sind von dem nach der EnEV verantwortlichen Bauherren als private Sachverständige bei energetischen Maßnahmen einzubinden, bei denen eine gebäudebezogenen Energiebilanzierung durchgeführt wird. Im Auftrag des Bauherren überprüfen Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung die EnEV-konforme Nachweis- und Bauausführung bei Neubaumaßnahmen und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Änderungen im Bestand.
Liste der Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung

Für Nachweise nach der EnEV-DV Bln und für Unternehmererklärungen nach § 26a EnEV sind die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (§ 3 EnEV-DV Bln) und auf Verlangen der Bauaufsicht vorzulegen .

Bei Ausnahmen nach § 24 Absatz 2 oder Befreiungen nach § 25 EnEV für alle in den Geltungsbereich der EnEV fallenden Gebäude beurteilen Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung im Auftrag des antragstellenden Bauherrn oder Eigentümers, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung vorliegen. Diese Beurteilung dient dem Bauherren zum Nachweis gegenüber der zuständigen Bauaufsicht (§ 2 EnEV-DV Bln).

Das nachträgliche Anbringen von Außenwandbekleidungen , wie Wärmedämmverbundsysteme ist seit dem 23.7.2010 bauaufsichtlich verfahrensfrei. Hochhäuser sind hiervon ausgenommen. Für Hochhäuser ist ein Bauantrag mit den in der Bauverfahrensverordnung aufgeführten Unterlagen zur Prüfung einzureichen.

Auch bei bauaufsichtlich verfahrensfreien Vorhaben sind die geltenden Bauvorschriften einzuhalten. So hat der Bauherr bespielsweise beim nachträglichen Anbringen von Außenwandbekleidungen zu prüfen, ob planungsrechtliche Befreiungen wie Überschreitung der GRZ, GFZ, Baugrenze oder Baulinie erforderlich sind.

Link zur EnEV – Energieeinsparung in Gebäuden der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

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Werbeanlagen

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
_Sie sind bis auf Ausnahmefälle, genehmigungspflichtig!_

Was ist bei der Planung zu beachten?
Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden.
Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
Baugerüste dürfen für Werbeanlagen höchstens für die Dauer von sechs Monaten genutzt werden.

In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. In was für einem Baugebiet Ihr Grundstück liegt, erfahren Sie beim Stadtplanungsamt .

Folgende Werbeanlagen sind gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 12. BauO Bln verfahrensfrei:
  • Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m², an der Stätte der Leistung bis zu 2,50 m²,
  • Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche.

Für die nicht verfahrensfreien Werbeanlagen ist ein Antrag mit den in der Bauverfahrensverordnung aufgeführten Unterlagen zur Prüfung einzureichen.

Welche Unterlagen sind einzureichen?
  1. Antragsformular. Benutzen Sie das entsprechende Formular Bauaufsicht105.
  2. ein aktueller Auszug aus der Flurkarte mit Einzeichnung des Standortes der geplanten Werbeanlage. Flurkarten erhalten Sie beim Vermessungsamt .
  3. eine Bauzeichnung und eine Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage. Die Bauzeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten. In der Beschreibung sind die Art und die Baustoffe der Werbeanlage und, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
  4. Angabe der Größe der Werbeanlage.

Die einzureichenden Bauvorlagen müssen der Bauverfahrensverordnung (BauVerfVO) entsprechen und sind bei der Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form im PDF oder PDF/A-Format vorzulegen (§ 2 BauVerfVO). Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die Dateien sind auf einem Datenträger und nicht per E-Mail einzureichen. Zusätzlich sind zwei Sätze Bauvorlagen in Papierform einzureichen. Diese Papierexemplare müssen dem Umfang der eingereichten elektronischen Bauvorlagen entsprechen und mit den Dateien in Version, Inhalt, Darstellung und Maßstab übereinstimmen.

Sofern Werbeanlagen Tragkonstruktionen erfordern, die mit Gebäuden verbunden sind, muss die Standsicherheit im Sinne von § 10 BauVerfVO nachgewiesen sein.

Für das Vortreten von Werbeanlagen und Warenautomaten ins öffentliche Straßenland ist aufgrund des Berliner Straßengesetzes die Zustimmung des Tiefbauamtes erforderlich.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Entscheidungshilfen der Senatsverwaltung.

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