Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Folgende Unterlagen sind hierfür vorzulegen:- Anzeigeformular (Formular Bauaufsicht104)
- Ein Auszug aus der Flurkarte, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Grundstücksnummer und die Nachbargebäude darstellt. Die abzureißenden Gebäudeteile sind “gelb” zu markieren.
- Der Abgangserhebungsbogen vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
Die einzureichenden Bauvorlagen müssen der Bauverfahrensverordnung (BauVerfVO) entsprechen und sind bei der Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form im PDF oder PDF/A-Format vorzulegen (§ 2 BauVerfVO). Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die Dateien sind auf einem Datenträger und nicht per E-Mail einzureichen. Zusätzlich ist ein Satz in Papierform einzureichen. Diese Papierexemplare müssen dem Umfang der eingereichten elektronischen Bauvorlagen entsprechen und mit den Dateien in Version, Inhalt, Darstellung und Maßstab übereinstimmen.
Der Abbruchbeginn ist anzuzeigen (Formular Bauaufsicht114)
Verfahrensfrei ist die Beseitigung der im § 61 Abs. 1 BauO Bln aufgezählten verfahrensfreien Anlagen, sowie freistehender Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 und von sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10m.
**Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum nach § 63b BauO Bln**
Die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum ist seit dem 20.04.2018 genehmigungsbedürftig.
Folgende Unterlagen sind hierfür vorzulegen:- Antrag auf Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum, Formular Bauaufsicht 104b, Antrag nach § 63b BauO Bln
- aktueller Flurkarte inkl. Markierung des/der zu beseitigenden Gebäudes/Gebäude mit Wohnraum
- Angabe der Anzahl der zu beseitigenden Wohnungen
- Angabe der Anzahl der bei Antragstellung noch bewohnten Wohnungen
- Erhebungsbogen für Bauabgang des Amtes für Statistik
- Grundrisse mit Kennzeichnung / Markierung der einzelnen Wohnungen
- ggf. positiver Stellungnahme bzw. dem Bescheid der für das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zuständigen Stelle
- ggf. der Baugenehmigung für Ersatzwohnraum einschließlich der jeweiligen Angabe des Maßes der Nutzung
Die Unterlagen müssen der Bauverfahrensordnung entsprechen und sind zweifach in Papierform und einmal digital auf einem Datenträger einzureichen.
Bitte verwenden Sie die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zur Verfügung gestellten Formulare .