In Berlin trat am 22. Juli 2016 ein neues Hundegesetz in Kraft (Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin – HundeG). In Verbindung mit diesem wurden zwei Rechtsverordnungen erlassen.
Die „Gefährliche-Hunde-Verordnung“ bestimmt, welche Rassen und deren Kreuzungen im Land Berlin als gefährlich eingestuft werden (sogenannte „Rasseliste“). Hunde der Rassen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier oder deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten als gefährlich und sind der Behörde unverzüglich nach Erwerb mitzuteilen.
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Die „Hundegesetzdurchführungsverordnung” beinhaltet vor allem Regelungen zum Nachweis der Sachkunde und zum Berliner Hunderegister. Die Anlage 4 der Verordnung enthält außerdem ein Muster der Bescheinigung über den Erwerb eines Hundes. Die sogenannte Erwerbsbescheinigung ist gemäß § 16 Absatz 4 Hundegesetz bei Abgabe eines Hundes auszustellen und vom Erwerber aufzubewahren.