Berliner Hundegesetz

Zwei kleine Hunde werden von einer Frau an einer Leine durch den Park geführt

In Berlin trat am 22. Juli 2016 ein neues Hundegesetz in Kraft (Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin – HundeG). In Verbindung mit diesem wurden zwei Rechtsverordnungen erlassen.
Die „Gefährliche-Hunde-Verordnung“ bestimmt, welche Rassen und deren Kreuzungen im Land Berlin als gefährlich eingestuft werden (sogenannte „Rasseliste“). Hunde der Rassen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier oder deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten als gefährlich und sind der Behörde unverzüglich nach Erwerb mitzuteilen.
Nutzen Sie das Service-Portal für weitere Informationen zur Anmeldepflicht.

Die „Hundegesetzdurchführungsverordnung” beinhaltet vor allem Regelungen zum Nachweis der Sachkunde und zum Berliner Hunderegister. Die Anlage 4 der Verordnung enthält außerdem ein Muster der Bescheinigung über den Erwerb eines Hundes. Die sogenannte Erwerbsbescheinigung ist gemäß § 16 Absatz 4 Hundegesetz bei Abgabe eines Hundes auszustellen und vom Erwerber aufzubewahren.

Nähere Informationen zu den Regelungen finden Sie in den FAQs zum Hundegesetz und zur Durchführungsverordnung

Berliner Hunderegister

Nach dem Berliner Hundegesetz sind alle Personen, die im Land Berlin einen Hund dauerhaft halten, verpflichtet, diesen auf eigene Kosten in einem zentralen Register anzumelden. Das sogenannte „Hunderegister“ dient in erster Linie der Durchführung des Berliner Hundegesetzes, aber unter anderem auch dem Vollzug des Tierschutzgesetzes sowie der Durchführung der Aufgaben des Hundesteuergesetzes. Mit Hilfe des Hunderegisters können insbesondere Hunde identifiziert und Halterinnen sowie Halter festgestellt werden. Auf diese Weise lassen sich beispielsweise die letzten Besitzerinnen und Besitzer von aufgefundenen Hunden ermitteln. Das Hunderegister bildet zudem die Grundlage für statistische Auswertungen hinsichtlich der Gefährlichkeit von bestimmten Rassen oder Kreuzungen. Sollte sich aus den gewonnenen Daten der Bedarf ergeben, können die Hunderassen, die in der Gefährliche-Hunde-Verordnung des Landes Berlins (GefHuVO) als gefährlich gelistet sind, angepasst werden. Bezüglich der Registrierungspflicht ist weiterhin Folgendes zu beachten:
  • Anmeldungen in anderen Haustierregistern ersetzen eine Registrierung im zentralen Register nicht.
  • Seit dem 01.01.2024 gilt die An- und Abmeldung eines Hundes beim zentralen Register gleichzeitig als steuerliche An- und Abmeldung beim Finanzamt.

Das zentrale Register wird von der GovConnect GmbH aufgrund Beleihung geführt.

Hunderegister

Hier gelangen Sie zum Berliner Hunderegister: www.hunderegister.berlin.de
Dort finden Sie auch Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Berliner Hunderegister Häufig gestellte Fragen

FAQs zum Hundegesetz und zur Durchführungsverordnung

Downloads

  • Fragebogen für den Wesenstest nach § 9 HundeG, § 8 Hunde G-DVO

    PDF-Dokument (60.9 kB)

  • Bewertungsbogen für den Wesenstest nach § 9 HundeG, § 8 HundeG-DVO

    PDF-Dokument (636.6 kB)

  • Bescheinigung über die Durchführung und das Ergebnis des Wesenstests zur Vorlage bei der zuständigen Behörde

    PDF-Dokument (612.2 kB)

  • Bewertungsbogen für die Gehorsamsprüfung nach § 7 Abs. 1 HundeG i. V. m. § 7 Abs. 2 HundeG-DVO

    PDF-Dokument (68.8 kB)

  • Bescheinigung über das Ergebnis der Sachkundeprüfung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde

    PDF-Dokument (54.6 kB)

  • Fragen und Antworten zur theoretischen Sachkundeprüfung

    PDF-Dokument (8.2 MB)

  • Information für Antragsteller nach § 10 HundeG - Anerkennung als sachverständige Person

    PDF-Dokument (131.1 kB)

  • Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Hundegesestzes

    PDF-Dokument (72.3 kB)

  • Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Hundegesetzdurchführungsverordnung – HundeG-DVO)

    PDF-Dokument (1.8 MB)

  • Gesetz zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin

    PDF-Dokument (1.6 MB)

Anerkannte Sachverständige gemäß § 10 Hundegesetz

Wir haben für Sie die anerkannten Sachverständigen gemäß § 10 Hundegesetz zusammengefasst.
Zu den Gesamtergebnissen folgen Sie bitte diesem Link:
Anerkannte Sachverständige gemäß § 10 Hundegesetz