Veterinärrechtliche Meldepflichten und Einfuhrbestimmungen

Gesetz

Melde- und Anzeigepflicht

Einige Tierkrankheiten und Tierseuchen unterliegen in Deutschland der Melde- bzw. Anzeigepflicht. In der Regel handelt es sich hierbei um Krankheiten, die entweder von besonderer Bedeutung für die Tiergesundheit oder Volkswirtschaft sind oder bei denen eine Übertragbarkeit auf den Menschen (Zoonose) bekannt ist. Welche Tierseuchen anzeigepflichtig sind, regeln die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 die Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen. Jeder, der mit Tieren umgeht, ist verpflichtet, Anzeichen für das Auftreten dieser Seuchen dem zuständigen Bezirksamt, Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht mitzuteilen. Damit diese Tierseuchen oder Tierkrankheiten nicht aus Drittländern eingeschleppt werden, unterliegt auch die Einfuhr von Tieren oder tierischen Produkten nach Deutschland strengen Kontrollen.

Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Tierseuchen

Grundlage für Maßnahmen gegen das Auftreten und die Ausbreitung von Tierseuchen sind das Tiergesundheitsgesetz und die darauf beruhenden nationalen Rechtsvorschriften sowie die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der EU.

Vor allem im globalen Handel und im Reiseverkehr stellen Tierseuchen eine permanente Bedrohung für die heimischen Tierbestände dar. Im Falle der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten sind auch die Bürgerinnen und Bürger gefährdet. Besondere Aufmerksamkeit seitens der Behörden auch in Berlin richtet sich daher auf die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Europäische Union, die besonderen Kontroll- und Genehmigungspflichten unterliegt. Im Rahmen der Präventionsarbeit werden zudem bei der Überwachung bestimmter Tierhaltungsbetriebe sowohl die Einhaltung allgemeiner und spezifischer seuchenhygienischer Maßnahmen als auch die korrekte Tierkennzeichnung/-registrierung überprüft.

Zuständige Behörden in Berlin

Meldung bei Tierseuchenverdacht

Bei Verdacht auf anzeigepflichtige Tierseuchen wie z. B. Afrikanische Schweinepest, Tollwut oder Geflügelpest (“Vogelgrippe”) ist das für den jeweiligen Bezirk zuständige Bezirksamt, Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, umgehend zu informieren.

Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter in den Bezirken

Tiergesundheitsbescheinigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen und den Export von Tieren und tierischen Erzeugnissen

Das Verbringen von Tieren und tierischen Erzeugnissen innerhalb der EU und der Export in Länder außerhalb der EU wird durch die Bezirksämter von Berlin, Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, überwacht. Sie stellen auch die dafür notwendigen Tiergesundheitsbescheinigungen und Exportzertifikate aus.

TRACES-NT Validierungen von Unternehmen

Die Autorisierung (Validierung) von TRACES-NT-Benutzern erfolgt über eine Autorisierungsanfrage. Ist der Antragsteller der erste Benutzer eines Unternehmens, erfolgt die Autorisierung durch einen Behördenbenutzer der zugeordneten Behörde (örtlich zuständiges Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt).

Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie der Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen

Die Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von Tieren, bestimmter tierischer Erzeugnisse (Forschungs- und Diagnoseproben, Warenmuster) sowie aller Tierseuchenerreger unterliegt der Genehmigungspflicht.

Anträge für die genehmigungspflichtige Einfuhr und Durchfuhr bzw. das innergemeinschaftliche Verbringen werden durch die Senatsverwaltung für Verbraucherschutz bearbeitet, sofern Bestimmungsort der Sendung in Berlin ist und die Einfuhr über eine zugelassene Grenzkontrollstelle in Deutschland erfolgt.

Bitte füllen Sie den jeweiligen Antrag vollständig aus und senden ihn unterschrieben per E-Mail an: tierseuchen-einfuhr@senjustv.berlin.de

Downloads

  • Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach VO EU 142-2011

    PDF-Dokument (121.9 kB)

  • Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach TierSeuchErEinfV bzw. § 11 Abs. 6 Tiergesundheitsgesetz

    PDF-Dokument (102.3 kB)

Beratung

Wir beraten Sie gerne vorab und beantworten Ihre Fragen zum Einfuhrvorhaben unter 030 90132272 oder -2266.

Weitere Informationen und Zuständigkeiten

Für das Reisen mit Heimtieren beachten Sie bitte die Hinweise des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft:

Die Einfuhr von Humanproben nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird durch die Gesundheitsämter des für den Bestimmungsort zuständigen Bezirkes bearbeitet.

Gesundheitsämter in den Berliner Bezirken

Die Anträge nach § 38 Tierimpfstoffverordnung (TierImpfStV) auf Einfuhrerlaubnis werden durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) bearbeitet.

Landesamt für Gesundheit und Soziales, Veterinärwesen