Der Schutz vor Irreführung und Täuschung ist neben der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit ein zentrales Ziel der amtlichen Lebensmittelüberwachung.
Innerhalb der EU-Gesetzgebung gibt es keine Definition, was unter „Fraud“ in der Lebensmittelkette zu verstehen ist. Wörtlich übersetzt als „Lebensmittelbetrug“, hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Food Fraud/Lebensmittelkriminalität“ im Jahr 2018 darauf geeinigt, dass ein Fall von Lebensmittelkriminalität/Food Fraud bei einem vorsätzlichen und unerlaubten Austausch oder Zusatz, der Verfälschung oder Falschdarstellung von Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelverpackungen oder bei täuschenden Aussagen über ein Produkt, mit der Absicht, dadurch einen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen, vorliegt.
Immer komplexere Warenströme können das Auftreten von Food Fraud begünstigen.
Nach der EU-Kontrollverordnung (VO (EU) 2017/625, in Kraft seit dem 14. Dezember 2019) sind die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Food Fraud zu ergreifen. Die zuständigen Behörden haben ihre risikobasierten Kontrollen auch auf die Aufdeckung betrügerischer oder irreführender Praktiken auszurichten (Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 2017/625). Demzufolge gehen die Kontrollen der Lebensmittelüberwachung heutzutage über den Schutz vor Gesundheitsgefahren hinaus.
Im Vordergrund steht bei der Bekämpfung von Food Fraud der Schutz vor Irreführung und Täuschung sowie der Schutz des Vermögens der Verbraucherinnen und Verbraucher .
Wegen der Furcht vor Entdeckung gehen üblicherweise mit Fällen von Food Fraud, d. h. der Manipulation oder Falschkennzeichnung von Lebensmitteln, keine unmittelbaren Gesundheitsgefahren einher. Diese sind jedoch auch nicht prinzipiell ausgeschlossen. Beispielsweise kann der Zusatz von minderwertigen oder verbotenen Stoffen, wie Sudanrot-Farbstoff zu Gewürzen, Erdnüssen oder Cashewkernen zu Haselnüssen gesundheitliche Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben.
„Food Fraud“ kann in verschiedenen Formen auftreten:
- Zusatz eines lebensmittelfremden – exogenen – Stoffes zur Vortäuschung einer besseren Qualität oder zur Streckung;
- Zusatz eines im Lebensmittel bereits enthaltenen – endogenen – Stoffes zur Streckung oder Vortäuschung einer höheren Qualität;
- Verschnitt von verschiedenen – geographischen und/oder botanischen/tierischen – Herkünften ohne entsprechende Kennzeichnung;
- Anwendungen nicht gekennzeichneter oder nicht erlaubter Herstellungsprozesse;
- Falschdeklaration.
Möchten Sie einen Verdacht auf Lebensmittelkriminalität melden, wenden Sie sich bitte direkt an das LKA Berlin.
Ein kurzes Erklärvideo zu Food Fraud finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)