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FAQ Hundegesetz
FAQ für Hundehalterinnen und Hundehalter zum Hundegesetz und zur Durchführungsverordnung („Hundeverordnung“)
Vorabinformation:
Es gilt zwischen dem Berliner Hundegesetz und der sogenannten Hundeverordnung (Hundegesetzdurchführungsverordnung) zu unterscheiden:
In dem Berliner Hundegesetz, das seit dem 22. Juli 2016 in Kraft ist, sind die Vorschriften zur Leinenpflicht für Hunde bereits verankert. Die allgemeine Leinenpflicht gilt seit Inkrafttreten der Hundegesetzdurchführungsverordnung (HundeG DVO) am 01.01.2019. Die Verordnung enthält unter anderem Regelungen zum Sachkundenachweis sowie Musterformulare der zu erteilenden Bescheinigungen. Die Verkündung der HundeG DVO erfolgte am 29.09.2018 im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin.
Allgemeine Leinenpflicht
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1. Wo muss ich meinen Hund an die Leine nehmen, wo darf ich ihn frei laufen lassen?
Allgemeine Leinenpflicht nach dem Berliner Hundegesetz bedeutet, dass Sie Ihren Hund im gesamten Stadtgebiet an die Leine nehmen müssen, ausgenommen ausgewiesene Hundeauslaufgebiete und Hundefreilaufflächen. Die ausgewiesenen Hundeauslaufgebiete und Hundefreilaufflächen in Berlin finden Sie unter folgendem Link: http://www.berlin.de/senuvk/forsten/hundeauslauf/
Für gefährliche Hunde gelten spezielle Regelungen. -
2. Sieht das Gesetz Ausnahmen von der allgemeinen Leinenpflicht vor?
Ja. Die allgemeine Leinenpflicht gilt in folgenden Fällen nicht:
- Wenn Sie Ihren Hund bereits vor dem 22. Juli 2016 gehalten haben („Bestandshund“). Maßgeblich ist also der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Berliner Hundegesetzes. Eine Sachkundebescheinigung ist für diesen Fall nicht erforderlich. Für den Nachweis, dass Sie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Halterin/Halter des Hundes waren, reicht die Haftpflichtpolice, der Steuerbescheid, der Eintrag im Heimtierausweis oder die Registrierung bei einem Heimtierregister aus.
- Wenn Sie als sachkundig im Sinne des Berliner Hundegesetzes gelten und eine Sachkundebescheinigung erhalten haben. Dies ist u.a. der Fall, wenn
- Sie eine Sachkundeprüfung abgelegt und eine Sachkundebescheinigung erhalten haben („Hundeführerschein“),
- Sie zu einer der in § 6 Absatz 2 Hundegesetz genannten Personengruppen gehören und eine Sachkundebescheinigung erhalten haben. Als sachkundig gelten zum Beispiel Tierärztinnen und Tierärzte sowie Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden (weitere Fälle finden Sie unter § 6 Absatz 2 des Berliner Hundegesetzes) oder
Sie in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung einen Hund mindestens drei Jahre beanstandungsfrei gehalten und eine entsprechende Sachkundebescheinigung erhalten haben, dazu folgende Fallbeispiele:
Muss der Hund bereits 5 Jahre gehalten werden, davon 3 beanstandungsfrei? Nein, es genügt eine beanstandungsfreie Haltung über drei Jahre. Die beanstandungsfreien Jahre dürfen aber nur in einem zurückliegenden 5-Jahres-Zeitraum liegen.
Muss der Hund, für den aktuell die Leinenbefreiung beantragt wird, seit 3 Jahren und beanstandungsfrei gehalten werden? Nein, es kann auch ein anderer Hund gewesen sein, der im zurückliegenden 5-Jahres-Zeitraum 3 Jahre beanstandungsfrei gehalten wurde.
Der Hund wird am 01.01.2019 (Beispiel) seit 2.5 Jahren gehalten. Nach einem weiteren halben Jahr kann ohne das Absolvieren einer Prüfung die Erteilung einer Sachkunde-Bescheinigung beantragt werden, wenn dann der Hund 3 Jahre beanstandungsfrei gehalten wurde.
Ein Hund wurde z.B. von 2014 bis 2017 beanstandungsfrei gehalten. Das liegt innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beantragung der Sachkunde-Bescheinigung am 01.01.2019 für einen neuen Hund. Eine Sachkundebescheinigung kann ausgestellt werden.
Es handelt sich um keine Übergangsregelung. Die genannten Daten sind keine Stichtage. Für gefährliche Hunde gelten spezielle Regelungen.
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3. Kann ich meinen Hund im gesamten Stadtgebiet unangeleint laufen lassen, wenn ich über eine Sachkundebescheinigung (Hundeführerschein) verfüge?
Nein. Sie müssen Ihren Hund auch mit Sachkundebescheinigung weiterhin anleinen:
- in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
- in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete),
- in auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien,
- in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und auf Zuwegen von Wohnhäusern,
- in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen,
- bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazugehörigen Gebäuden und Haltepunkten,
- in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit Menschenansammlungen und
- sofern Sie eine Hündin besitzen und diese läufig ist.
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4. Ich war vor Inkrafttreten des Gesetzes (22.07.2016) bereits Halterin/Halter meines Hundes. Ist er von der allgemeinen Leinenpflicht betroffen?
Nein, für diesen Hund („Bestandshund“) gilt die allgemeine Leinenpflicht nicht, solange Sie die Halterin oder der Halter sind und Sie ihn ausführen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Hund im gesamten Stadtgebiet von der Leinenpflicht befreit ist. Leinenpflicht besteht weiterhin in den in der Antwort auf Frage Nr. 13 genannten Fällen. Befreiung von der allgemeinen Leinenpflicht bedeutet lediglich, dass Sie den Hund neben den ausgewiesenen Hundeauslaufgebiete und Hundefreilaufflächen, zusätzlich noch auf unbelebten Straßen und Plätzen oder Brachflächen ohne Leine führen dürfen. Bitte beachten Sie, dass dies nur gilt, wenn die Halterin oder der Halter des „Bestandshundes“ und der oder die im selben Haushalt lebende Lebenspartnerin oder Lebenspartner den Hund ausführen.
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5. Benötige ich eine spezielle amtliche Bescheinigung, wenn ich meinen Hund, den ich bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes (22.07.2016) gehalten habe, ohne Leine in dafür zulässigen Bereichen der Stadt laufen lassen möchte?
Sie benötigen keine spezielle amtliche Bescheinigung (Hundeführerschein) für diesen Hund.
Im Falle einer Kontrolle müssen Sie jedoch nachweisen können, dass Sie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Halterin oder Halter des Hundes waren.
Dies kann durch eine entsprechende Haftpflichtpolice, den Steuerbescheid, Eintrag im Heimtierausweis oder die Registrierung bei einem Heimtierregister erfolgen, die ggf. nach Aufforderung durch die kontrollierenden Dienstkräfte des Ordnungsamtes oder der Polizei nachträglich bei der Behörde vorgelegt werden können.
Sachkundebescheinigung (sogenannter Hundeführerschein)
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6. Wie und wo kann ich die Sachkundebescheinigung (Hundeführerschein) erwerben und bin ich verpflichtet, diesen zu erwerben?
- Der Erwerb des Hundeführerscheins ist freiwillig. Sie benötigen ihn nur, wenn Sie ihren Hund von der allgemeinen Leinenpflicht befreien lassen wollen.
- Die Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag beim Ordnungsamt Ihres Wohnbezirkes, nachdem Sie erfolgreich die Sachkundeprüfung bei einem von der zuständigen Senatsverwaltung zugelassenen Sachverständigen abgelegt haben oder wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen (z. B. Tierarzt/Tierärztin, Diensthundeführer/Diensthundeführerin sind oder wenn Sie einen Hund nachweislich 3 Jahre beanstandungsfrei in den letzten 5 Jahren gehalten haben). Die Prüfung kann bei Sachverständigen abgelegt werden. Eine Liste der Sachverständigen erhalten Sie bei den Ordnungsämtern der Bezirke https://service.berlin.de/standorte/ordnungsaemter/
- Ein Kind kann die Sachkundeprüfung ablegen, wenn es körperlich und geistig geeignet ist. Altersgrenzen sind nicht vorgesehen.
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7. Wie sieht eine solche Sachkundeprüfung aus?
Das Hundegesetz schreibt eine theoretische und eine praktische Prüfung vor. Die Hundeverordnung konkretisiert diese Prüfungsanforderungen.
Die theoretische Prüfung besteht aus 30 Fragen mit vorgegeben Antwortmöglichkeiten (Multiple Choice). Der theoretische Teil ist bestanden, wenn mindestens 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet sind. Die Prüfung dauert 45 Minuten und wird unter Aufsicht durchgeführt.
In der praktischen Prüfung wird der Gehorsam des Hundes von einer sachverständigen Person geprüft. Der Hund soll bei der Prüfung mindestens 1 Jahr alt sein. Die Einzelheiten der Prüfung sind in Anlage 1 zur Hundegesetzdurchführungsverordnung beschrieben. -
8. Ich habe eine Sachkundebescheinigung eines anderen Bundeslandes. Wird diese in Berlin anerkannt?
Ja, bei Vorlage einer amtlich anerkannten Sachkundebescheinigung einer zuständigen Behörde eines anderen deutschen Landes kann Ihnen in Berlin eine hier gültige Sachkundebescheinigung ohne erneute Prüfung ausgestellt werden.
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9. Gilt meine Sachkundebescheinigung (Hundeführerschein) für mehrere Hunde und für alle den Hund ausführenden Personen?
Nein, die Bescheinigung gilt grundsätzlich nur für einen bestimmten Hund. D. h., für jeden weiteren gehaltenen Hund ist eine gesonderte Sachkundebescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung gilt nur für die Person, die mit dem Hund zusammen die Prüfung abgelegt hat. Andere den Hund ausführende Personen müssten ggf. eine eigene Sachkundebescheinigung für den Hund erwerben.
Kennzeichnungspflicht
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10. Muss ich meinen Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip kennzeichnen und behördlich registrieren lassen?
Ja, diese Regelung galt bereits nach altem Hundegesetz. Jeder in Berlin gehaltene Hund muss fälschungssicher mittels Mikrochip gekennzeichnet sein. Jede Hundehalterin bzw. jeder Hundehalter ist verpflichtet, ihren/seinen Hund innerhalb von sechs Monaten beim zentralen Register anzumelden (Registrierungspflicht).
Neuanschaffung
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11. Ich möchte einen Hund erwerben, der jünger als ein Jahr ist. Was muss ich beachten?
Um illegalem Welpenhandel vorzubeugen, aus dem oft kranke und nicht artgerecht aufgezogene Hund hervorgehen, dürfen in Berlin unter 1 Jahr alte Hunde nur noch bei sachkundigen Personen erworben werden. Dazu zählen Personen, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für das gewerbsmäßige Handeln mit Hunden verfügen, sowie bestimmte sonstige sachkundige Personen wie z.B. Tierärzte oder Tierärztinnen, anerkannte Hundetrainerinnen oder Hundetrainer oder auch Diensthundeführerinnnen oder Diensthundeführer und von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz anerkannte Sachverständige. Auch aus Tierheimen mit tierschutzrechtlicher Erlaubnis können unter 1 Jahr alte Hunde weiterhin erworben werden.
Als Erwerberin oder Erwerber des Hundes sind Sie verpflichtet, sich von der oder dem Abgebenden eine schriftliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 der HundeG DVO ausstellen zu lassen, aus der dessen Identität, Sachkunde sowie die Rasse oder Kreuzung des Hundes hervorgeht („Erwerbsbescheinigung“). Zum Nachweis der Sachkunde kann der Bescheinigung z. B. die Kopie einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis für das gewerbsmäßige Handeln von Hunden (Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz) oder die Kopie der tierärztlichen Approbation beigefügt werden. Die oder der Abgebende ist zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung an die Erwerberin oder den Erwerbenden verpflichtet. Die Erwerbsbescheinigung ist für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. -
12. Ich möchte einen Hund erwerben, der älter als ein Jahr ist. Was muss ich beachten?
Die abgebende Person muss Ihnen eine Erwerbsbescheinigung ausstellen, die Angaben zu Ihrer Identität (Name und Wohnanschrift) und zur Rasse oder Kreuzung des Hundes enthält. Als Erwerberin oder Erwerber des Hundes sind Sie verpflichtet, sich diese Bescheinigung ausstellen zu lassen und sie für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren
Gefährliche Hunde
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13. Was sind gefährliche Hunde?
Zu den gefährlichen Hunden aufgrund der Rassezugehörigkeit (sog. Listenhunde) gehören im Land Berlin derzeit Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier sowie Hunde aus Kreuzungen dieser Rassen.
Als gefährlich gelten auch Hunde sonstiger Rassen oder Kreuzungen, die vom zuständigen Ordnungsamt aufgrund ihres Verhaltens (z. B. wegen gefahrdrohenden Anspringens oder eines Bissvorfalls) als gefährlich eingestuft wurden. -
14. Was muss ich bei der Anschaffung eines sogenannten Listenhundes beachten?
Die Haltung ist unverzüglich beim Ordnungsamt Ihres Bezirkes anzuzeigen und dabei die Rasse/Kreuzung, die Chipnummer, das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes sowie Name und die Anschrift der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters anzugeben. Hat der Hund zu diesem Zeitpunkt den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet, ist die Chipnummer unverzüglich nach Erreichen dieser Altersgrenze mitzuteilen. Außerdem ist die in der Antwort auf Frage Nr. 22 genannte Bescheinigung zur Identität der abgebenden Person, zur Rasse/Kreuzung des Hundes und im Falle eines unter 1 Jahr alten Hundes der Nachweis über die Sachkunde der Person, von der der Hund erworben wurde (siehe Antwort zur Frage Nr. 20), vorzulegen. Innerhalb von 3 Wochen nach der Anzeige müssen Sie ein Führungszeugnis beantragen. Innerhalb von 8 Wochen nach der Anzeige müssen Sie beim Ordnungsamt folgendes nachweisen:
- Ihre Sachkunde
- das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit höchstens 500 € Selbstbeteiligung pro Versicherungsjahr
- die Durchführung eines Wesenstests
- Sofern der Hund den 15. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ist der Nachweis über den durchgeführten Wesenstest binnen vier Wochen nach Erreichen dieses Alters zu führen
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15. Können sog. Listenhunde von der generellen Maulkorbpflicht befreit werden?
Ab dem 7. Lebensmonat besteht Maulkorbpflicht für aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit gefährliche Hunde, von der Ausnahmen nur bei tierärztlicher Indikation und zur Durchführung des Wesenstests zugelassen sind. Auch bei bestandener Sachkundeprüfung und positivem Wesenstest kann ein auf Grund seiner Rassezugehörigkeit gefährlicher Hund nicht von der Maulkorbpflicht befreit werden.
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16. Kann ein sog. Listenhund von der allgemeinen Leinenpflicht befreit werden?
Für sog. Listenhunde besteht in Berlin eine besondere Leinenpflicht: Für sie gilt in der Öffentlichkeit unabhängig von der Sachkunde der Halterin bzw. des Halters grundsätzlich Leinenpflicht.
Von der Leinenpflicht kann ein Listenhund auf Antrag und im Einzelfall vom zuständigen Ordnungsamt, ggf. unter Auflagen, befreit werden, wenn keine konkreten von dem Hund ausgehenden Gefahren zu befürchten sind. In diesem Fall wird ein sog. Listenhund bzgl. der Leinenpflicht so behandelt, wie ein „normaler“ Hund, der aufgrund einer vorliegenden Sachkundebescheinigung von der allgemeinen Leinenpflicht befreit ist, d. h., auch ein von der besonderen Leinenpflicht für Listenhunde befreiter Hund muss in den in der Antwort auf Frage Nr. 13 genannten Bereichen der Stadt an der Leine geführt werden.
Allgemeines
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17. Darf ich meinen Hund in der Stadt überallhin mitnehmen?
Nein, ein Mitnahmeverbot besteht für Kinderspielplätze, Badeanstalten und öffentliche Badestellen sowie als solche gekennzeichnete Liegewiesen.
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18. Darf ein Kind meinen Hund ausführen?
Das Hundegesetz sieht nur für das Führen von gefährlichen Hunden ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Im Übrigen sollte ein Ihren Hund ausführendes Kind in der Lage sein, den Hund sicher in der Öffentlichkeit zu führen.
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19. Was muss ich als Touristin oder Tourist mit Hund in Berlin beachten?
Für Ihren Hund gilt die allgemeine Leinenpflicht, es sei denn, Ihnen wurde von einem der Berliner Ordnungsämter eine Sachkundebescheinigung ausgestellt (s. Frage 16). Außerdem ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je Versicherungsfall zu unterhalten. Es darf keine höhere Selbstbeteiligung als 500 Euro je Versicherungsjahr vereinbart werden.
Gewerbliches Führen /Dogwalker
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20. Welche Regelungen gelten für mich als Dogwalker und welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Für das gewerbsmäßige Führen von mehr als 4 Hunden benötigen Sie eine Genehmigung des für Ihren Betriebs- und Geschäftssitz zuständigen Ordnungsamtes. Die Genehmigung kann ggf. unter Auflagen und Bedingungen (z.B. hinsichtlich der Zahl der geführten Hunde und der Anforderungen an das Transportfahrzeug) erteilt werden.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis, dass Sie über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der sicheren und tierschutzgerechten Haltung, des Sozialverhaltens, der art- und rassetypischen Eigenschaften sowie der Erziehung und Ausbildung von Hunden verfügen und die Fähigkeiten besitzen, auch charakterlich schwierige oder gefährliche Hunde sicher zu führen sowie mit den Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden vertraut sind (ähnlich wie Hundetrainer). Zum Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und Eignung ist ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
- Tel.: (030) 90 13-0
- Fax: (030) 9013-2000