Informationen zur Anzeige nach § 2 a Bedarfsgegenständeverordnung

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Für Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2024, um die Anzeige an die zuständige Behörde zu übermitteln. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jede Betriebsstätte gesondert an die für den Standort zuständige Behörde zu erfolgen.
Zuständige Behörden sind in Berlin die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter der Bezirke, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Betriebstätte befindet.
Eine Übersicht finden Sie beim Serviceportal Berlin

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  • Anzeige nach § 2 a der Bedarfsgegenständeverordnung

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Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Außerdem gilt die Ausnahme entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Erzeuger.

Dagegen stellt die Gewerbemeldung keinen Ersatz für die Anzeige dar.

Änderungen der Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Änderung mitzuteilen, sofern die Änderung dann noch besteht.