Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege übt die Rechtsaufsicht nach § 87 Absatz 1 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV ) über folgende SGB V-Institutionen aus:
Die Institutionen sind im Rahmen ihrer Selbstverwaltung organisatorisch eigenständig. Sie erfüllen die ihnen vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Sie unterliegen dabei der staatlichen Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass das Handeln der Versicherungsträgerinnen und Versicherungsträger mit dem Gesetz und sonstigem Recht in Einklang steht. Sie kann nur dann einschreiten, wenn ein zweifelsfreier Rechtsverstoß vorliegt.
Zur Rechtsaufsicht gehört nicht, zu beurteilen, ob Maßnahmen oder Entscheidungen der Institutionen zweckmäßig sind. Aufsicht über das Personal haben die Versicherungsträgerinnen und -träger.
Der Prüfdienst bei der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege führt über die genannten Institutionen regelmäßige Beratungsprüfungen der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach § 274 SGB V durch. Neben der Rechtmäßigkeit prüft er auch die Wirtschaftlichkeit ihres Handelns. Anlassbezogene Prüfungen der Geschäfts- und Rechnungsführung werden auf Hinweis der zuständigen Aufsicht bei den genannten Institutionen vorgenommen.