Die Landesbeauftragte für psychische Gesundheit hat ein Rundschreiben zur Unterbringung von psychisch Kranken veröffentlicht. Darin werden die örtlichen Zuständigkeiten der zur Aufnahme von psychisch kranken Menschen verpflichteten Krankenhäuser im Land Berlin abgebildet.
Hinweis: Für psychisch erkrankte Notfallpatientinnen und Notfallpatienten ohne festen Wohnsitz oder mit Wohnsitz außerhalb Berlins ist das Krankenhaus zur Unterbringung verpflichtet, in dessen örtlicher Zuständigkeit die Patientin oder der Patient aufgefunden wird (Einsatzstelle). Die aktuelle örtliche Zuordnung kann dem o.g. Rundschreiben entnommen werden. Im Übrigen gilt auch für psychiatrische Notfallpatientinnen und -patienten die Aufnahmeverpflichtung gemäß Krankenhausverordnung (§ 32 Krankenhaus-Verordnung).
Für körperlich erkrankte oder verletzte Patientinnen und Patienten ohne festen Wohnsitz oder ohne Wohnsitz in Berlin gibt es keine Sonderregelung. Das bedeutet, dass für den Rettungsdienst die Auswahl der nächstgelegenen und geeigneten Gesundheitseinrichtung als Zuweisungsziel gemäß Rettungsdienstgesetz gilt. Für eigenständig die Zentralen Notaufnahmen aufsuchende Patientinnen und Patienten gilt die freie Arztwahl.