Die gesetzlichen Regelungen der Länder zur Krankenhausalarmplanung verpflichten die Krankenhäuser zur Aufstellung und Fortschreibung von Alarmierungs- und Einsatzplänen. In den Plänen werden insbesondere organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten festgelegt.
Die Alarm- und Einsatzpläne müssen den Gesundheitsbehörden auf Anforderung vorgelegt und mit anderen Aufgabenträgern des Brand- und Katastrophenschutzes abgestimmt werden. Benachbarte Krankenhäuser müssen ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abstimmen und sich gegenseitig unterstützen. Teilweise sehen die Regelungen die Einbeziehung weiterer Unterstützungsmöglichkeiten durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apotheken, pharmazeutische Großhandlungen sowie Menschen, die in nichtakademischen Gesundheitsberufen arbeiten, vor.
In Einzelfällen wird eine Pflicht zur Bevorratung vorgeschrieben. In den Kliniken müssen Einsatzleitungen gebildet und Verbindungspersonen für die Behörden benannt werden. Bei externen Gefahrenlagen sollten Maßnahmen zur Erhöhung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten und zur Steuerung der Bettenressourcen getroffen werden.