Krankenversicherungen können mit Pharmaunternehmen Rabatte für Arzneimittel vereinbaren. Gibt es einen Rabattvertrag für das verordnete Arzneimittel, darf die Apothekerin oder der Apotheker nur dieses Arzneimittel abgeben.
Gibt es keinen Rabattvertrag, kann zwischen dem verordneten und den drei preisgünstigsten Arzneimittel gewählt werden, sofern Packungsgröße, Wirkstärke und Einsatzgebiet identisch sind. Der Vorteil für die Patientinnen und Patienten ist, dass sich die Zuzahlung halbieren oder ganz wegfallen kann. Das gilt nur dann nicht, wenn die Ärztin oder der Arzt auf dem Rezept “aut idem” (lateinisch “oder das Gleiche”) ausschließt. Dieser Zusatz erlaubt es der Apothekerin oder dem Apotheker, der Patientin oder dem Patienten statt des genannten Medikaments ein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel auszuhändigen.