Ziel des Gesetzes ist ein nutzerfreundliches, transparentes, barrierefreies und sicheres E-Government für die Menschen und die Wirtschaft zu gewährleisten. E-Government meint, dass alle Transaktionen und Kommunikationsmaßnahmen zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Behörden/Verwaltung sowie innerhalb der Verwaltung elektronisch stattfinden können.
Das Gesetz fordert folgende Punkte:
- Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Dies ist bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. (§ 2)
- Jede Behörde soll im Internet Informationen in verständlicher Sprache zur Verfügung stellen. (§ 11)
- Alle Formulare der Berliner Verwaltung sollen grundsätzlich elektronisch und zur interaktiven Verwendung zur Verfügung stehen und zugänglich sein. Die elektronischen Formulare müssen barrierefrei sein. Die Anforderungen richten sich nach dem § 191a Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (§ 12)
- Die informationstechnischen Angebote der Berliner Verwaltung sind barrierefrei zu gestalten. Der Begriff „Angebote der Informationstechnik“ umfasst Internetauftritte und -angebote, Intranetangebote sowie mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind. (§ 15)
- Die Berliner Verwaltung soll barrierefreie informationstechnische Ein- und Ausgabegeräte an öffentlichen Stellen bereitstellen (§ 16)
- Die Publikationen der Berliner Verwaltung müssen barrierefrei zugänglich sein. (§ 18)
- Die Steuerung der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT-Steuerung) soll durch Koordination und Festsetzen von verbindlichen Grundsätzen, Standards und Regelungen die Benutzerfreundlichkeit sowie die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Informationstechnik sicherstellen. (§ 20)
- Der/die IKT-Staatssekretär/-in soll durch Festsetzen und Überwachen der IKT-Architektur einen benutzerfreundlichen und barrierefreien IKT-Einsatz gewährleisten. (§ 21)
- Der/die IKT-Staatssekretär/-in soll auf die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzung der IKT hinwirken. (§ 21)