Technische Standards

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Einführung

Um digitale Barrierefreiheit zu garantieren sind – je nach digitalem Angebot – bestimmte technische Standards einzuhalten. Diese technischen Standards müssen ebenfalls im Vergabeprozess berücksichtigt und aufgeführt werden. Mit digitalen Angeboten sind nicht nur webbasierte- und clientbasierte Software gemeint, sondern u.a. auch Webauftritte, mobile Anwendungen, Dokumente und Dateien. Die Standards gelten sowohl für intern verwendete digitale Anwendungen durch die Mitarbeitenden und Administrierenden der Berliner Verwaltung als auch für digitale Angebote für die Bevölkerung.

Die einzuhaltenden Standards werden durch das Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG BLN, § 3 Absatz 3) auf die jeweils aktuelle Barrierefreie Informationstechnikverordnung (BITV) referenziert. Die BITV verweist hierbei auf die harmonisierten europäischen Normen sowie den aktuellen Stand abbildende technische Standards. Dabei sind die Mindeststandards für die Erfüllung der Barrierefreiheit verpflichtend. Darüber hinaus wird für bestimmte Inhaltsbereiche das sogenannte „höchstmögliche Maß“ an Barrierefreiheit verlangt, und zwar nach § 3 Absatz 4 BITV. Hierfür gibt es keine fest definierten Anforderungen, sondern lediglich Empfehlungen.

Ebenfalls zu beachten sind die Veröffentlichungen der Überwachungsstelle des Bundes (BFIT-Bund) und des Ausschusses nach § 5 BITV. Für die Berliner Verwaltung sind zusätzlich die Berliner Standards zu beachten.

Höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit

Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie für Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, ist ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit anzustreben. Zu Angeboten mit Nutzerinteraktion zählen beispielsweise Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen. Die Formulierung im Gesetz bedeutet eine Handlungsverpflichtung für öffentliche Stellen. Das bedeutet, dass diese nachweisen müssen, dass sie die Umsetzung des höchstmöglichen Maßes glaubhaft anstreben und umsetzen. Dies bedeutet aber nicht, dass von Beginn an alle Anforderungen umgesetzt sein müssen.

Wichtige Links:

Europäische Norm (EN) 301 549 - Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit der Informations- und Kommunikationstechnologien

Die EN 301 549 regelt europaweit den zu erfüllenden Mindeststandard der Barrierefreiheit für Informations- und Kommunikationstechnologien. Sie ist der maßgebliche Standard für die Barrierefreiheit im Rahmen der EU-Richtlinie 2016/2102. Sie bildet zudem die Grundlage für die zu prüfenden Anforderungen im Rahmen der Überwachungsprüfung gemäß EU-Richtlinie. In der Norm werden unter anderem Anforderungen sowohl für Hard- und Software, für Webangebote als auch für Dokumente beschrieben. Es werden ebenfalls die Bedürfnisse von Nutzenden zur Barrierefreiheit – die UANs (User Access Needs) beschrieben.

Folgende Abschnitte sind besonders zu beachten:
  • Abschnitt 5 – Allgemeine Anforderungen
  • Abschnitt 6 – Anforderungen an IKT mit Zwei-Wege Sprachkommunikation (RTT)
  • Abschnitt 7 – Anforderungen an IKT mit Videofähigkeiten
  • Abschnitt 8 – Hardware (bei Beschaffung von Hardware)
  • Abschnitt 9 – Web
  • Abschnitt 10 – Nicht-Web-Dokumente
  • Abschnitt 11 – Software (auch Grundlage für mobile Anwendungen)
  • Abschnitt 12 – Dokumentation und unterstützende Dienste

Die EN 301 549 orientiert sich dabei in weiten Bereichen an den aktuell gültigen weltweiten Richtlinien für barrierefreie Webauftritte – den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Informativ sind im Abschnitt 9 die AAA-Kriterien der WCAG referenziert, welche damit für das Höchstmögliche Maß an Barrierefreiheit herangezogen werden.

Die Norm wird fortwährend weiterentwickelt und ist immer in ihrer jeweils gültigen aktuellsten Fassung anzuwenden.

Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)

Die WCAG sind die weltweiten Richtlinien für barrierefreie Webauftritte. Sie existieren bereits seit mehr als 20 Jahren und werden stets aktuell gehalten und an die Bedürfnisse der Barrierefreiheit angepasst. Dabei geben sie nicht nur vor, welche Punkte für die Einhaltung von Barrierefreiheit erfüllt sein müssen, sondern bieten gleichzeitig auch technische Lösungsansätze. Sie bilden in vielen Ländern und Regionen die Grundlage für den technischen Standard der Barrierefreiheit – auch über Webauftritte hinaus.
Sie sind unterteil in 4 Prinzipien und 13 Richtlinien.
Die 4 Prinzipien lauten Wahrnehmbar (Perceivable), Bedienbar (Operable), Verständlich (Understandable) und Robust (Robust).

Die Erfüllung der Barrierefreiheit ist in drei Stufen, den sogenannten Konformitätsstufen, von A über AA bis zu AAA unterteil. Die Konformitätsstufe AAA sollte, nach derzeitiger Empfehlung, für die Erfüllung des höchstmöglichen Maßes der Barrierefreiheit herangezogen werden. Die Referenzierung der AAA-Kriterien im Abschnitt 9 der EN 301 549 legt dies ebenfalls nahe.

Die Weiterentwicklung der WCAG geschieht derzeit parallel in zwei Strängen. Es wird sowohl an der Version 2.2 als auch an der nächsten großen Version 3.0 gearbeitet. Die Version 3.0 wird die Richtlinien umfassend an die aktuellen und dann vorherrschenden technischen Entwicklungen anpassen.

Ein weiterer großer Fokus wird die Vereinfachung der Lesbarkeit und die Reformierung der sogenannten Konformitätsstufen sein. Auch der Name wird sich mit Version 3.0 ändern, sie werden dann W3C Accessibility Guidelines heißen, um die Barrierefreiheit für alle möglichen Techniken abzubilden.

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DIN EN ISO 14289-1 - Dokumentenmanagementanwendungen - Verbesserung der Barrierefreiheit für das Dateiformat von elektronischen Dokumenten (PDF/UA)

Die ISO-Norm 14289-1 ist der technische Standard für barrierefreie PDF-Dokumente, auch bekannt als PDF/UA-Standard. Diese orientiert sich, wie die EN 301 549 grundlegend an den WCAG. Dabei geht sie aber gerade im technischen Bereich weit über die WCAG hinaus. Sie definiert nicht nur, wie die Dokumente selbst barrierefrei erstellt werden müssen, sondern auch wie Leseprogramme bspw. Browser oder PDF-Programme und deren Schnittstellen programmiert sein müssen, um die PDF-Dateien korrekt darzustellen.

Für die Prüfung der Barrierefreiheit ist das sogenannte Matterhorn Protokoll maßgeblich. In Deutschland ist PDF/UA der technische Standard für die Barrierefreiheit von PDF-Dokumenten.

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DIN EN ISO 9241 - Ergonomie der Mensch-System-Interaktion

Diese Norm beschreibt die ergonomischen Anforderungen an interaktive Systeme jeder Art. Sie gilt dabei als Standard zur Bewertung der Forderung nach Benutzerfreundlichkeit von Software. Maßgeblich für die Benutzerfreundlichkeit und in Teilen Barrierefreiheit sind aktuell die Teile 161, 171 und 210. Sie können bei der Erfüllung des höchstmöglichen Maßes der Barrierefreiheit herangezogen werden.

DIN EN 17 161 - Barrierefreiheit von Produkten, Waren und Dienstleistungen

Diese Norm soll Organisationen und Unternehmen dabei unterstützen, allen Menschen denselben Zugang zu Produkten, Dienstleistungen und Waren zu ermöglichen. Dieser Zugang soll unabhängig von Alter, Behinderung oder Einschränkung garantiert werden. Maßgeblich hierfür ist die Umsetzung vom Design für Alle (Design4all). Der Zugang zu Produkten, Waren oder Dienstleistungen soll dabei ohne Assistenz oder individuelle Einstellungen ermöglicht werden. In dieser Norm werden den Organisationen Methoden und Empfehlungen gegeben, wie deren Prozesse angepasst und verändert werden können oder müssen, um das angestrebte Ziel Design4all zu erreichen.

Barrierefreiheit und Gebrauchstauglichkeit (Usability) wird dabei am frühestmöglichen Zeitpunkt und über alle Phasen in Produkt- und Dienstleistungszyklen hinweg angewendet und implementiert und garantiert somit ein besseres Produkt für alle. Die Norm kann in jedem Unternehmen und in jeder Organisation, egal welcher Art, Größe oder Produktausrichtung, angewandt werden.

Sie lässt sich auf Grund ihres Ansatzes und Aufbaues ideal in ein Managementsystem nach DIN EN ISO 9001 (Anforderungen zur Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen) integrieren. Die DIN EN 17161 kann bei der Erfüllung des höchstmöglichen Maßes der Barrierefreiheit, im Prozessualen Kontext, herangezogen werden.