Um digitale Barrierefreiheit zu garantieren sind – je nach digitalem Angebot – bestimmte technische Standards einzuhalten. Diese technischen Standards müssen ebenfalls im Vergabeprozess berücksichtigt und aufgeführt werden. Mit digitalen Angeboten sind nicht nur webbasierte- und clientbasierte Software gemeint, sondern u.a. auch Webauftritte, mobile Anwendungen, Dokumente und Dateien. Die Standards gelten sowohl für intern verwendete digitale Anwendungen durch die Mitarbeitenden und Administrierenden der Berliner Verwaltung als auch für digitale Angebote für die Bevölkerung.
Die einzuhaltenden Standards werden durch das Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG BLN, § 3 Absatz 3) auf die jeweils aktuelle Barrierefreie Informationstechnikverordnung (BITV) referenziert. Die BITV verweist hierbei auf die harmonisierten europäischen Normen sowie den aktuellen Stand abbildende technische Standards. Dabei sind die Mindeststandards für die Erfüllung der Barrierefreiheit verpflichtend. Darüber hinaus wird für bestimmte Inhaltsbereiche das sogenannte „höchstmögliche Maß“ an Barrierefreiheit verlangt, und zwar nach § 3 Absatz 4 BITV. Hierfür gibt es keine fest definierten Anforderungen, sondern lediglich Empfehlungen.
Ebenfalls zu beachten sind die Veröffentlichungen der Überwachungsstelle des Bundes (BFIT-Bund) und des Ausschusses nach § 5 BITV. Für die Berliner Verwaltung sind zusätzlich die Berliner Standards zu beachten.