Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent

Eine Person auf einen Operationstisch mit einer Maske zur Einleitung für die Vollnarkose

Berufsbild

Anästhesietechnische-Assistentinnen und Assistenten wirken bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachsorge von Narkosen mit. Zu den Tätigkeiten gehört die selbstständige Organisation und Koordination der Arbeitsabläufe im Anästhesiebereich in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Berufsgruppen. Sie betreuen und überwachen die narkotisierten Patienten fachkundig während der Operation und achten auf deren physische und psychische Verfassung. Anästhesietechnischen Assistentinnen und Assistenten arbeiten in Krankenhäusern sowie in medizinischen Einrichtungen.

Rechtsgrundlagen

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – ATA-OTA-APrV

Ausbildung und Prüfung

Die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin / zum Anästhesietechnischen Assistenten erfolgt in einem Ausbildungsbetrieb (z.B. in einem Krankenhaus) und an einer staatlich anerkannten Schule (nicht im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin; siehe: Verzeichnis staatlich anerkannter Schulen für Anästhesietechnische Assistenz). Sie dauert drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

Verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung/Praxisanleitung

Die praktische Ausbildung wird in einem dafür geeigneten Krankenhaus oder in mehreren dafür geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Teile der praktischen Ausbildung können auch in einer dafür geeigneten ambulanten Einrichtung oder in mehreren dafür geeigneten ambulanten Einrichtungen durchgeführt werden, soweit diese Teile der praktischen Ausbildung die praktische Ausbildung im Krankenhaus nicht überwiegen.

Findet die praktische Ausbildung in mehreren Einrichtungen der praktischen Ausbildung statt, so übernimmt die Einrichtung die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung, an der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung stattfindet (verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung).

Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen jeweils die Praxisanleitung sicher.

Führen der Berufsbezeichnung

Das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G – stellt im § 2 Absatz 1 das Führen der Berufsbezeichnung unter einen besonderen Schutz. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt.

Weiterbildung

Es gibt nach Abschluss der Berufsausbildung und in der Regel einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer speziellen Weiterbildung.