Staatliche Prüfung

Die Ausbildung wird nach dreijähriger Ausbildungszeit mit einer staatlichen Prüfung beendet. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Die Prüfung findet an Schule statt, an der die Ausbildung durchgeführt wurde.

Die Zulassung zur staatlichen Prüfung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin aufgrund eines Antrages, der über die Schule zu stellen ist.

Für die Zulassung zur Prüfung müssen folgende Nachweise erbracht werden:

  • ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift,
  • die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie der praktischen Ausbildung,
  • der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis und
  • die Jahreszeugnisse.

Daneben sind Nachweise zu eventuellen Ausbildungszeitverkürzungen beizufügen.

Die Zulassung zur Prüfung unter Angabe des Prüfungszeitraumes wird der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn übermittelt.

Inhalt, Ablauf und Ergebnis der Prüfung werden in einer Niederschrift dokumentiert.

Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils, des mündlichen Teils und des praktischen Teils der Prüfung jeweils mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Hat die zu prüfende Person den praktischen Teil nicht bestanden, so hat die zu prüfende Person vor der Zulassung zur Wiederholungsprüfung einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren.

Im Falle des krankheitsbedingten Rücktrittes von einer Prüfung ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt ist.

Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt er die Aufsichtsarbeit nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt.

  • Gebührenübersicht (Regelgebühren) auf der Grundlage der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung

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