(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) sind insbesondere
- das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang),
- das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
- das Verlassen der Anstalt für mehr als 24 Stunden (Langzeitausgang) und
- die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).
(2) Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich weder dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.
(3) Ein Langzeitausgang nach Absatz 1 Nummer 3 soll im geschlossenen Vollzug in der Regel erst gewährt werden, wenn die Gefangenen sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben. Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene können einen Langzeitausgang erst erhalten, wenn sie sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung in der Regel zehn Jahre im Vollzug befunden haben oder wenn sie im offenen Vollzug untergebracht sind.
(4) Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht unterbrochen.