Abschnitt 6 - Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete

§ 30

Grundsatz

Die Jugendstrafgefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. Die Anstalt fördert den Kontakt der Jugendstrafgefangenen mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann.

§ 31

Besuch

(1) Die Jugendstrafgefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens vier Stunden im Monat. Kontakte der Jugendstrafgefangenen zu ihren Kindern werden besonders gefördert. Bei Besuchen von ihren Kindern erhöht sich die Gesamtdauer der Besuchszeit des Satzes 2 um zwei weitere Stunden. Besuchsmöglichkeiten sind auch an den Wochenenden und Feiertagen vorzusehen. Näheres zum Verfahren und zum Ablauf der Besuche regelt die Anstalt.

(2) Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs werden besonders unterstützt.

(3) Besuche sollen über die Fälle des Absatzes 1 hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erziehung oder Eingliederung der Jugendstrafgefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Jugendstrafgefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können.

(4) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Jugendstrafgefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Dies gilt auch für Besuche von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes.

§ 32

Untersagung von Besuchen

Besuche können untersagt werden, wenn

  1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. zu befürchten ist, dass Personen, die nicht Angehörige der Jugendstrafgefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Jugendstrafgefangenen haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern,
  3. zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Jugendstrafgefangenen Personen, die Verletzte der Straftat waren, schadet oder
  4. die Personensorgeberechtigten der oder des Jugendstrafgefangenen nicht einverstanden sind.

§ 33

Durchführung der Besuche

(1) Aus Gründen der Sicherheit der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherinnen und Besucher sich und ihre mitgeführten Sachen durchsuchen und mit technischen oder sonstigen Hilfsmitteln absuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden; das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen, Verteidigern und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes beim Besuch mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. Dies gilt auch für von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Jugendstrafgefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. § 39 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(3) Besuche werden vorbehaltlich des Absatzes 4 regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstalt. Die Beaufsichtigung kann mittels optisch-elektronischer Einrichtungen durchgeführt werden.

(4) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Jugendstrafgefangenen betreffenden Rechtssache und von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes werden nicht beaufsichtigt.

(5) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen, Besucher oder Jugendstrafgefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen, oder wenn von Besucherinnen oder Besuchern ein schädlicher Einfluss auf die Jugendstrafgefangenen ausgeht. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(6) Beim Besuch dürfen Jugendstrafgefangene grundsätzlich keine Gegenstände, und Besucherinnen und Besucher nur Gegenstände, die sie innerhalb der Anstalt an dafür zugelassenen Einrichtungen zum Einkauf für die Jugendstrafgefangenen erworben haben, übergeben. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidigerinnen, Verteidiger und der Beistände nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren zur Erledigung einer die jeweiligen Jugendstrafgefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis der Anstalt abhängig gemacht werden. § 39 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(7) Die Anstalt kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.

§ 34

Überwachung von Gesprächen

(1) Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

(2) Gespräche mit Verteidigerinnen, Verteidigern und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes sowie mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Jugendstrafgefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht überwacht.

§ 35

Telefongespräche

(1) Den Jugendstrafgefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche durch Vermittlung der Anstalt zu führen. Die Vorschriften über den Besuch gemäß § 31 Absatz 4, §§ 32, 33 Absatz 5 und § 34 gelten entsprechend. Eine angeordnete Überwachung teilt die Anstalt den Jugendstrafgefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Jugendstrafgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.

(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Jugendstrafgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 36

Schriftwechsel

(1) Die Jugendstrafgefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Sie sind frühzeitig zu einem Schriftwechsel mit ihren Angehörigen und mit Einrichtungen außerhalb des Vollzugs, die sie bei ihrer Eingliederung unterstützen können, zu motivieren und anzuleiten.

(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Jugendstrafgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 37

Untersagung von Schriftwechsel

Der Schriftwechsel mit bestimmten Personen kann untersagt werden, wenn

  1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. zu befürchten ist, dass diese Personen, die nicht Angehörige der Jugendstrafgefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Jugendstrafgefangenen haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern,
  3. zu befürchten ist, dass dieser Personen, die Verletzte der Straftat waren, schadet oder
  4. die Personensorgeberechtigten der oder des Jugendstrafgefangenen nicht einverstanden sind.

§ 38

Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

(1) Die Jugendstrafgefangenen haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden im geschlossenen Vollzug regelmäßig durch Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände überprüft.

(3) Bei der Sichtkontrolle des Schriftwechsels der Jugendstrafgefangenen mit ihren Verteidigerinnen, Verteidigern und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes sowie mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer sie betreffenden Rechtssache dürfen die ein- und ausgehenden Schreiben nur ungeöffnet auf verbotene Gegenstände untersucht werden. Besteht der Verdacht, dass diese Schreiben verbotene Gegenstände enthalten, oder bestehen Zweifel am Vorliegen eines Mandatsverhältnisses oder an der Berufsträgereigenschaft, so werden sie an die Absenderinnen oder Absender zurückgesandt oder den absendenden Jugendstrafgefangenen zurückgegeben, sofern nicht der dringende Verdacht besteht, dass ungeöffnete Schreiben verbotene strafrechtlich relevante Gegenstände enthalten und eine Sicherstellung nach strafprozessualen Vorschriften in Betracht kommt.

(4) Die Jugendstrafgefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

§ 39

Überwachung von Schriftwechsel

(1) Der Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit dies wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

(2) Der Schriftwechsel der Jugendstrafgefangenen mit ihren Verteidigerinnen, Verteidigern und ihren Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes sowie mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Jugendstrafgefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs zugrunde, so gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Jugendstrafgefangenen sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 44 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstalt zum Widerruf von Lockerungen ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn eine Jugend- oder Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs, erst im Anschluss an den Vollzug der Jugendstrafe, der eine andere Verurteilung zugrunde liegt, zu vollstrecken ist.

§ 40

Anhalten von Schreiben

(1) Schreiben können angehalten werden, wenn

  1. bei deren Weitergabe die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
  3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten,
  4. sie die Eingliederung anderer Jugendstrafgefangenen gefährden können,
  5. zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit den Jugendstrafgefangenen Personen, die Verletzte der Straftat waren, schadet oder
  6. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Jugendstrafgefangenen auf das Absenden bestehen.

(3) Sind Schreiben angehalten worden, so wird dies den Jugendstrafgefangenen mitgeteilt. Soweit angehaltene Schreiben nicht als Beweismittel nach strafprozessualen Vorschriften sichergestellt werden, werden sie an die Absenderinnen oder Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, von der Anstalt verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 39 Absatz 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 41

Kontakte mit bestimmten Institutionen und Personen

(1) Der Schriftwechsel der Jugendstrafgefangenen mit

  1. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,
  2. dem Bundesverfassungsgericht und dem für sie zuständigen Landesverfassungsgericht,
  3. der oder dem für sie zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
  4. der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundes oder der Länder,
  5. dem europäischen Parlament sowie dessen Mitgliedern,
  6. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
  7. dem Europäischen Gerichtshof,
  8. der oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
  9. der oder dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
  10. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
  11. der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
  12. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
  13. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
  14. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventivmechanismen,
  15. den konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes,
  16. der für sie zuständigen Führungsaufsichtsstelle, Bewährungs- und Gerichtshilfe,
  17. der oder dem Opferbeauftragten des Landes Berlin und
  18. den Anstaltsbeiräten und dem Berliner Vollzugsbeirat sowie deren Mitgliedern

wird nicht überwacht, wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen oder Personen gerichtet sind und die Absenderinnen oder Absender zutreffend angegeben sind. Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen oder Personen, die an die Jugendstrafgefangenen gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität der Absenderinnen oder Absender zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtkontrolle entsprechend § 38 Absatz 3 vorzunehmen. § 39 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Für den Schriftwechsel zur Ausübung des Wahlrechts gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Schreiben, deren Überwachung nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, dürfen nicht nach § 40 angehalten werden.

(4) Besuche von Mitgliedern der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und von dort aufgeführten Personen sind zu gestatten. Sie werden weder beaufsichtigt noch die geführten Gespräche überwacht. Im Übrigen gilt für die Durchführung der Besuche § 33 Absatz 1, 2, 5 und 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 entsprechend.

(5) Telefongespräche mit Mitgliedern der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und von dort aufgeführten Personen sind zu gestatten und werden nicht überwacht. Im Übrigen gilt § 35 entsprechend.

§ 42

Andere Formen der Telekommunikation

Die Anstalt kann den Jugendstrafgefangenen gestatten, andere von der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen der Telekommunikation auf ihre Kosten zu nutzen. Im Übrigen finden in Abhängigkeit von der Art der Telekommunikation die Vorschriften dieses Abschnitts über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung.

§ 43

Pakete

(1) Den Jugendstrafgefangenen kann gestattet werden, Pakete zu empfangen. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln sowie Arzneimitteln ist untersagt. Die Anstalt kann Anzahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen. Über § 52 Absatz 1 Satz 2 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand verursachen würden.

(2) Die Anstalt kann die Annahme von Paketen, deren Einbringung nicht gestattet ist oder die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderinnen oder Absender zurücksenden.

(3) Pakete sind in Gegenwart der Jugendstrafgefangenen zu öffnen, an die sie adressiert sind. Sie sind auf verbotene Gegenstände zu durchsuchen. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 55 Absatz 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Jugendstrafgefangenen zurückgesandt werden.

(4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

(5) Den Jugendstrafgefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüft werden. § 37 gilt entsprechend.

(6) Die Kosten des Paketversandes tragen die Jugendstrafgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.