Ein Antrag auf Übernahme von Mietrückständen kann formlos oder mittels eines Antragsvordruckes gestellt werden.
Die Übernahme von Mietrückständen nach § 22 Absatz 8 SGB II dient zur Abwendung drohenden Wohnraumverlusts. Wohnraumverlust droht immer grundsätzlich dann, wenn bereits eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgesprochen worden ist oder ein Rückstand besteht, der den Vermieter berechtigt, eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs auszusprechen.
Nach § 543 BGB besteht die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs auszusprechen, wenn ein Rückstand von mindestens zwei Monatsmieten besteht oder für zwei aufeinander-folgende Monate Teilzahlungen offen sind, die mehr als eine Monatsmiete ausmachen.