Im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB II erfolgt die Deckung der meisten leistungsrechtlichen Bedarfe durch die Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Insbesondere Kosten für Energie sind durch diese Regelleistung abgedeckt.
Die Höhe der tatsächlichen Energiezahlungen richtet sich nach den zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Energieabnehmer abgeschlossenen Vertrag. Das Jobcenter ist nicht Vertragspartner und somit kein Träger von Rechten und Pflichten aus diesen Verträgen.
Sollten bei Ihnen Energieschulden bestehen, könne Sie einen Antrag auf Übernahme der Energierückstände stellen.